Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103570/20/WEG/Ri

Linz, 20.03.1997

VwSen- 103570/20/WEG/Ri Linz, am 20. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 4. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Februar 1996, VerkR zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51 i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 16.Jänner 1995 um 14.05 Uhr den PKW, Kennzeichen , in L, A, Richtungsfahrbahn, Kilometer , gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines geeichten Radargerätes festgestellt worden sei. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei entsprechend der StVO verordnet und mittels der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht gewesen. Die Eich- und Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Gerätes seien laut Aussage des Zeugen Rev.Insp. H genauestens eingehalten worden. Für die erkennende Strafbehörde bestehe keinerlei Veranlassung, an den zeugenschaftlichen Ausführungen des Meldungslegers (einem speziell geschulten Straßenaufsichtsorgan) zu zweifeln. Hinsichtlich der Strafhöhe werden zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet, mildernde Umstände seien nicht zutagegetreten.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch zulässigen Berufung sinngemäß vor, der von der Behörde vorgelegte Laserausdruck (gemeint offenbar Radarfoto) könnte mit einer Grafiksoftware manipuliert worden sein und sei deshalb als Beweismittel unzulässig. Er begehrt daher Einsicht in das Beweismittel erster Generation (Negativ) und stehe gegen eine zweiwöchige Voranmeldung zur Verfügung. Das Argument der Erstbehörde, daß die Radarmessung großräumig angezeigt worden sei, könne er nicht gelten lassen, da er aus Wels kommend zum damaligen Zeitpunkt keine derartige Ankündigung habe feststellen können. Das Verkehrszeichen sei im übrigen am 16. Jänner 1995 zu hoch montiert gewesen und aus diesem Grund von ihm nicht bemerkt worden, weshalb die Geschwindigkeits- beschränkung für ihn nicht bindend sei. Im übrigen sei der Meßwinkel zu groß gewesen, weshalb wahrscheinlich der Meldungsleger eine unrichtige Geschwindig- keit abgelesen habe. Nachdem im übrigen die Aktenzahl geändert worden sei, gehe er davon aus, daß ein neues Verfahren eingeleitet worden sei, was er jedoch nicht anerkennen könne, da schon mehr als sechs Monate ab dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt verstrichen seien.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Hinblick auf die Einwände des Berufungswerbers folgende ergänzende Erhebungen durchgeführt:

Die für die Aufstellung des gegenständlichen Verkehrszeichens zuständige Autobahnmeisterei A teilte mit Schreiben vom 17. Juli 1996 mit, daß das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h" am 7. Dezember 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 615007/1-I/11-88, an der derzeitigen Stelle montiert und seither an der Aufstellung des Verkehrszeichens nichts mehr verändert wurde. Die Autobahnmeisterei A belegte dies mit einer angeschlossenen Skizze. Es gilt somit als erwiesen, daß das gegenständliche Verkehrszeichen nicht (wie dies der Berufungswerber behauptet) zu hoch montiert war und somit keine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt sei.

Hinsichtlich des angeblich zu großen Meßwinkels wurde der straßenverkehrstech- nische Amtssachverständige Ing. befragt, welcher mit Schreiben vom 11. Juni 1996 nach von diesem durchgeführten ergänzenden Erhebungen sinngemäß mitteilte: Die gemessene Geschwindigkeit betrug laut Radarfoto 103 km/h und wurde entsprechend den Verwendungsbestimmungen bzw der Gerätezulassung von diesem Meßwert die sogenannte Eichfehlergrenze von 3% und zusätzlich ein Sicherheitsfaktor von 2% zugunsten des Beschuldigten abgezogen, wodurch sich eine effektive Geschwindigkeit von 98 km/h ergibt. Aus den Radarfotos ist ersichtlich, daß das zivile Dienst-KFZ, in dem der Radar-VKGM eingebaut war, linksseitig der Richtungsfahrbahn Nord der autobahn aufgestellt war. Das gemessene Fahrzeug befindet sich allein auf der rechten Fahrspur der zweispurigen Richtungsfahrbahn. Bezüglich des Begriffes "Radarfoto" stellt der Sachverständige fest, daß es sich dabei nicht um eine Fotoausarbeitung bzw. Entwicklung handelt, sondern um eine vergrößerte Hard-Copy des Fotonegatives, inkl. der ersichtlichen Perforation zum Filmtransport. Der Sachverständige hält weiters fest, daß für die Abgabe eines Gutachtens sowohl ein entwickeltes, ausgearbeitetes Foto, wie auch - so im gegenständlichen Fall - eine Negativ-Hard-Copy verwendet werden kann. Der Sachverständige geht entsprechend der Anzeigenschrift und der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers Rev.Insp. H H - ebenso wie die Berufungsbehörde - davon aus, daß die Bedienungsanleitungen und die Verwendungsbestimmungen des Radargerätes Multanova Radar 6FM genauestens eingehalten wurden. Der Sachverständige zeichnete den sogenannten Auswertebereich ein. Beim auf einer Radarfoto-Hard-Copy eingezeichneten Auswertebereich handelt es sich um jenen Bereich am Radarfoto, in dem sich bei einer Messung im abfließenden Verkehr das Heck bzw. die hintere Kennzeichentafel des gemessenen Fahrzeuges befindet. Diese Fahrzeugposition ergibt sich aus dem Meßablauf der Geschwindigkeitsmessung und der nachfolgenden Fotoauslösung. Da die gegenständliche Radargeschwindigkeitsmessung vom linken Fahrbahnrand aus erfolgte, liegt der sogenannte Auswertebereich, wie vom messenden Beamten richtigerweise eingezeichnet, im linken Viertel der rechten Fotohälfte unterhalb des gedachten Horizonts. Im gegenständlichen Fall ist das gemessene Fahrzeug vollständig (also auch das Heck und die hintere Kennzeichentafel) innerhalb dieses Auswertebereiches abgebildet. Der Sachverständige stellt abschließend fest, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung der Meßwinkel der Radarsonde zu groß gewesen sei bzw. dies einen Einfluß auf den gemessenen Geschwindigkeitswert gehabt hätte. Eventuelle geringfügige Ungenauigkeiten bei der Aufstellung des Radars hinsichtlich des Meßwinkels der Radarsonde bzw. der Fahrlinie des gemessenen Fahrzeuges würden außerdem durch den zweiprozentigen zusätzlich abzuziehenden Sicherheitsfaktor berücksichtigt. Ergänzend hiezu führt der genannte Sachverständige mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 im Hinblick auf neuerliche Einwendungen des Berufungswerbers aus, daß die Behauptung des Berufungswerbers, daß nämlich eine Messung bei einem Meßwinkel von mehr als 5 Grad ungültig sei, unrichtig ist. Das verwendete Radar-VKGM mißt nämlich die Geschwindigkeit durch Ausnutzung des sogenannten Doppler-Effektes. Beim gegenständlich verwendeten Radarmeßgerät beträgt der Winkel zwischen der Fahrlinie des zu messenden Fahrzeuges und des Radarstrahls 22 Grad. Durch die relative Geschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges ergibt sich eine Änderung des zurückgestrahlten Dopplersignals gegenüber dem ausgesendeten. Aus dieser Änderung wird dann die Geschwindigkeit errechnet. Lediglich bei stationären Radargeräten in Radarkabinen wird nach dem eigentlichen Meßfoto ein zweites Foto in einem zeitlichen Abstand von genau 0,5 sek. produziert. Dies deshalb, weil bei automatischen Kabinen-Messungen kein Beamter anwesend ist und über diese beiden Fotos mit fotogrammetrischer Weg-Zeit-Berechnung das Geschwindigkeitsmeßergebnis nachkontrolliert werden kann. Bei Radar-VKGM-Messungen, bei denen das Gerät im PKW und auch auf einem Stativ montiert ist und ein Beamter die Messungen überwacht, wird kein zweites Foto angefertigt. Der Winkel der Kamera ist dabei verschieden zum Ausstrahlwinkel der Radarkeule und beträgt bei Messungen, bei denen das Radargerät auf Fahrzeugen montiert ist, 16 Grad zur Fahrbahnlängsachse. Ev. auftretende Ungenauigkeiten bei der Aufstellung des Radargerätes werden durch die Abzüge von 3% und 2% ausreichend berücksichtigt. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, daß die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich des Winkels der Radarmeßkeule inhaltslos seien und keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorlägen. Der Sachverständige beschaffte auch den Negativfilm und legte ihn der Berufungsbehörde vor.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde dem Berufungswerber der Negativfilm bzw. das ihn betreffende Foto auf diesem Negativfilm gezeigt, worauf er konzedierte, daß auf dem Positiv keine Manipulation stattgefunden hat.

Anläßlich dieser mündlichen Verhandlung wurden nocheinmal sämtliche Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht, der Berufungswerber blieb aber bei seiner bisherigen Aussage, es müsse eine Fehlmessung vorliegen. So sei der vom Sachverständigen herangezogene Doppler-Effekt unrichtig und sei in Wirklichkeit eine Scheinbegründung. Auf telefonischem Weg wurde der Sachverständige noch einmal mit dieser Behauptung konfrontiert, worauf dieser sinngemäß mitteilte, er könne seinen Ausführungen nichts hinzufügen und verkenne der Berufungswerber die Sachlage.

Die Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen, die in jeder Weise fundiert und auch schlüssig sind, ohne Einschränkungen an und kommt zum Ergebnis, daß - zumal laut glaubwürdiger Zeugenaussage des Rev.Insp. H vom 22. August 1995 die Verwendungsbestimmungen genauestens eingehalten wurden - der Geschwindigkeitsmessung keine Fehler anhaften und somit der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt die Geschwindigkeit um 18 km/h überschritt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verwaltungsübertregung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S (im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Arrest) zu bestrafen, wer eine gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h dadurch verletzt, daß er 98 km/h fährt. Ob die Radarmessung angekündigt wurde oder nicht ist rechtlich irrelevant, weil durch die 19. StVO-Novelle diese Ankündigungsverpflichtung ersatzlos aufgehoben wurde.

Der Verjährungseinwand erweist sich als unrichtig. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat seit der ersten Verfolgungshandlung am 21. April 1995 ihr Aktenzeichen, nämlich VerkR, nicht - so die Behauptung des Berufungswerbers - geändert.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber das ihm angelastete Tatbild sowohl objektiv und in Ermangelung von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen auch subjektiv verwirklicht hat, sodaß der Schuldspruch zu bestätigen war.

Zur Strafhöhe:

Der Berufungswerber erachtet sich in der Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dadurch beschwert, daß in der Strafverfügung eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, obwohl die hinsichtlich der Strafbemessung auf der selben Rechtsgrundlage ergangene Anonymverfügung lediglich eine Geldstrafe von 400 S vorsah.

Dazu wird bemerkt, daß der Berufungswerber mit diesen Ausführungen zumindest rechtspolitisch nicht im Unrecht ist, weil sowohl die Anonymverfügung als auch die Strafverfügung hinsichtlich der Strafhöhe auf § 19 Abs.1 VStG abstellen. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch zu überprüfen, ob die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist, bzw ob unter Berücksichtigung des § 19 Abs.2 VStG subjektive Strafzumessungstatbestände hinzutreten. Dies ist wegen zweier einschlägiger Vormerkungen der Fall, sodaß die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung letztlich eine durch § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG gedeckte Strafhöhe gewählt hat. 6. Die Kostenentscheidung, insbesondere die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: Akt Dr. Wegschaider

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