Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103597/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. April 1996 VwSen103597/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 16.04.1996

VwSen 103597/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. April 1996
VwSen-103597/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über den Antrag des HD vom 5. März 1996 auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Februar 1996, VerkR96-1542-1995-Ze, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1996, VerkR96-1542-1995-Ze, über Herrn HD, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2. Mit Eingabe vom 5. März 1996 wurde der eingangs erwähnte Antrag auf kostenlose Beistellung eines Verteidigers gestellt. Die Erstbehörde hat den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Entscheidung vorgelegt.

Dieser hat folgendes erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, daß dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. § 51a VStG ist der Bestimmung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet (vgl. die E zur RV, 1090 BlgStenProtNR, 17. GP, 18); es ist daher in erster Linie zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, daß kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 24 VStG iVm § 13a AVG schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, daß die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Komplexität der Rechtssache und die Vermögenssituation des Antragstellers erfordert. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

Bei den dem Antragsteller zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich nicht um solche, die im Interesse der Verwaltungsrechtspflege einer anwaltlichen Vertretung des Beschuldigten bedürften. Im wesentlichen geht es nämlich darum, daß dem Antragsteller vorgeworfen wurde, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, für welches der Besitz einer Lenkerberechtigung erforderlich gewesen wäre. Bei den übrigen Delikten handelt es sich um - mit relativ geringfügigen Strafen geahndete - Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, die die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers betreffen. Sämtliche Rechtsvorschriften sind nicht derartig kompliziert, daß von einer Person, die ein Kraftfahrzeug zu lenken beabsichtigt, nicht verlangt werden könnte, sich vorher entsprechend zu informieren. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann daher von schwierigen Rechtsfragen, von vornherein nicht die Rede sein; insbesonders kann nicht angenommen werden, daß der Antragsteller nicht in der Lage sein sollte - wie er selbst behauptet - die Minimalerfordernisse einer schriftlichen Berufung (eine mündliche Berufung bedarf nicht einmal eines begründeten Berufungsantrages) zu erfüllen. Im Falle einer diesen Anforderungen entsprechenden Berufung wäre dann - und hier wird auf die obigen Ausführungen zur Anleitungspflicht der Behörde verwiesen - es ohnedies Sache der Berufungsinstanz sein, die Angelegenheit nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Aus diesen Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllen einer der beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Im übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung im eingangs angeführten Straferkenntnis mit dem Bemerken hingewiesen, daß die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis gemäß § 51 Abs.5 VStG mit der Zustellung des Bescheides über den Antrag über die Verfahrenshilfe zu laufen beginnt.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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