Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103629/10/Sch/Rd

Linz, 26.09.1996

VwSen-103629/10/Sch/Rd Linz, am 26. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des TD vom 12. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. Februar 1996, VerkR96-4112-1994-Ga, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 25. September 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 1996, VerkR96-4112-1994-Ga, über Herrn TD, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß a) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und b) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von a) 3.000 S und b) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von a) drei Tagen und b) 12 Stunden verhängt, weil er am 7. Juli 1994 um 11.20 Uhr den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen auf der B 156 in Fahrtrichtung N bei Straßenkilometer 46,760, Gemeindegebiet H, a) mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gelenkt und somit das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h" mißachtet habe und b) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 320 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde ist davon ausgegangen, daß die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zum relevanten Zeitpunkt deshalb als erwiesen anzusehen sei, weil es keine weitere Person gleichen Namens gäbe. Gegenteiliges wurde vom Berufungswerber allerdings nach der Aktenlage nicht behauptet, viel mehr hat er darauf verwiesen, daß sich eine andere Person, wer immer dies sei, lediglich als "TD" ausgegeben habe.

Dieses Vorbringen kann durch eine solche Begründung eines Straferkenntnisses allerdings nicht als widerlegt angesehen werden.

Abgesehen davon hat auch die eingangs erwähnte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung keinen Beweis dafür erbracht, daß der damalige Lenker mit dem nunmehrigen Berufungswerber identisch gewesen wäre.

Möglicherweise hätte das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einen anderen Ausgang genommen, wenn die Erstbehörde das Anbot des nunmehrigen Berufungswerbers in seinem Einspruch vom 19. September 1994 zu einer Gegenüberstellung mit den amtshandelnden Gendarmeriebeamten angenommen hätte.

Zusammenfassend ist sohin festzustellen, daß weder das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren noch die eingangs erwähnte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ein Beweisergebnis geliefert haben, welches ein verurteilendes Erkenntnis zuläßt. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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