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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103639/2/Gu/Atz

Linz, 03.04.1996

VwSen-103639/2/Gu/Atz Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des K. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.2.1996, Zl. VerkR-2887-1-1994-Ga, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Mißachtung der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau von 27.7.1994 betreffend Lenkerbekanntgabe eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1, § 66 Abs.1 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 10 Abs.1 und 2 AVG, § 1002 ff ABGB.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des PKWs, Kennzeichen BR-..., trotz Aufforderung vom 27.7.1994, zugestellt am 29.7.1994, der Behörde nicht binnen zwei Wochen mitgeteilt zu haben, wer am 2.5.1994 um 15.27 Uhr dieses Fahrzeug im Gemeindegebiet Altheim auf der Pollinger Straße (1092), aus Richtung Polling kommend in Richtung Wagham gelenkt hat. Er habe auch keine Person benannt, die diese Auskunft hätte erteilen können.

Hiedurch habe er gegen die Vorschrift des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verstoßen und wurde ihm eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht und dargetan, daß die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn um Lenkerbekanntgabe ausschließlich an den Rechtsanwalt Dr. R. erging.

Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei jedoch dem Auskunftspflichtigen persönlich zuzustellen. Der Anwalt habe dem Beschuldigten L. die Aufforderung der Behörde nicht weitergeleitet. Dadurch habe L. das Ungehorsamsdelikt des § 103 Abs.2 KFG nicht begehen können. Darüber hinaus sei das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn rechtswidrig, weil diese Behörde als Tatort nicht in Betracht komme, zumal Rechtsanwalt Dr. R. in Ried i.I. seine Kanzlei betreibe und dorthin auch zugestellt worden sei. Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG sei bei Unterlassung der Auskunft der Zustellort des Auskunftsbegehrens anzusehen (Unabhängiger Verwaltungssenat Wien) vom 23.9.1991, UVS 03/18/775/91.

In eventu rügt der Beschuldigtenvertreter auch die Strafhöhe und beantragt die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen.

Da der Sachverhalt durch den Akteninhalt vorgegeben ist und es sich nur um die Beantwortung einer Rechtsfrage handelt, war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Feststeht demnach, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau gegen Karl L., dem die Lenkerberechtigung entzogen worden war, ein Verwaltungsstrafverfahren führte und ihm dabei vorwarf, am 2.5.1994 um 15.27 Uhr auf einer bestimmten Straße den PKW BR-... gelenkt zu haben.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter schritt Dr. R. R. ein und gab mit Schriftsatz vom 1.4.1994 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bekannt, daß er im Verwaltungsstrafverfahren gegen K. L. wegen "§ 64 Abs.1 KFG (welche so auf dem Übersichtsblatt der Eingabe ausgewiesen ist) in umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache" mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschuldigten betraut worden ist.

Nach gesonderter Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren mit Schriftsatz vom 13.7.1994 und Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehörde erging von seiten der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 27.7.1994 zum Gegenstand: "Lenkererhebung an Herrn L. K., geb. 22.1.1960, W. ., .... A., z.Hd. Rechtsanwalt Dr. R. R., Rechtsanwalt, W. 7, .... R., die Aufforderung als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges BR-... binnen zwei Wochen Auskünfte im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erteilen." Dieses Begehren wurde nur dem Rechtsanwalt Dr. R. R. in Ried i.I. zugestellt und blieb unbeantwortet. Neben zwischenzeitig anderen Verfahrensschritten betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes zum unbefugten Lenken des Kraftfahrzeuges, erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 13.10.1994 eine an Herrn K. L., W. ., .... A., z.Hd. Herrn Dr. R. R., Rechtsanwalt, W... 7, R., gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Mißachtung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG, auf welche keine Reaktion erfolgte.

Nach Weiterführung des Verfahrens betreffend das unbefugte Lenken des Kraftfahrzeuges, erfolgte von seiten der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Schriftsatz vom 3.4.1995 die Einladung zur Bekanntgabe der persönlichen und Einkommensverhältnisse auf die der Beschuldigte vertreten durch die vorbezeichneten Rechtsfreunde reagierte. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Aufforderung an den Zulassungsbesitzer betreffend die Erteilung bestimmter Auskünfte im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967, nicht persönlich erging. Der Anwalt hatte weder eine General- noch eine Spezialvollmacht, die ihn mit der Vertretung zur Abgabe der Wissenserklärung, welche gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gefordert war, bevollmächtigte.

Durch die bloße Zustellung dieser Aufforderung an den in einem anderen Verfahren eingeschrittenen Rechtsfreund des Rechtsmittelwerbers begann die dem K. L. gesetzte Frist für die gewünschte Auskunft nicht zu laufen und liegt der Tatbestand des vorgeworfenen Unterlassungsdeliktes nicht vor. Anderes hätte sich ergeben, wenn, wie früher vor der Novelle des § 10 AVG üblich, der Anwalt im Zuge irgendeines, vor der Aufforderung gesetzten Verfahrensschrittes, eine Generalvollmacht gelegt hätte.

Durch die Beschränktheit des Bevollmächtigungsverhältnisses konnte daher der Beschuldigte L. durch die zuvor beschriebene Vorgangsweise bezüglich des Auskunftsbegehrens nicht in die Pflicht genommen werden.

Aufgrund dieser Tatsachen war nicht mit einer bloßen Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sondern mit Einstellung des Verfahrens wegen der unerledigt gebliebenen Aufforderung vom 27.7.1994 vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn K. L., z.Hd. Rechtsanwalt Dr. R. R., W...gasse 7, .... R.; 2. Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau am Inn, zu VerkR96-2887-1994-Ga, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Rechtsmittelwerbers, der sich in der Berufung gegen die Bestrafung wegen dem Unterlassungsdelikt auf § 10 Abs.1 AVG berief.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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