Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103777/14/Gu/Mm

Linz, 08.01.1997

VwSen-103777/14/Gu/Mm Linz, am 8. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des K. U., M. 21, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 13.5.1996, Zl. VerkR, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 10. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 300 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 103 Abs.2 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft W. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W.. der Bezirkshauptmannschaft W. auf schriftliche Aufforderung vom 19.2.1996 hin, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (20.2.1996), das ist bis zum 5.3.1996, richtig Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug W..

am 8.1.1996 um 13.31 Uhr gelenkt habe, da es sich bei dem von ihm am 27.2.1996 schriftlich bekanntgegebenen Lenker A.

R. um eine falsche Auskunft gehandelt habe.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er eine vollständige Adresse des Lenkers geliefert habe. Der von der Behörde verlangte notariell beglaubigte Identitätsnachweis sei ihm nicht möglich, da er keinen brasilianischen Notar kennt, der ihm eine solche Beglaubigung ausstellen könnte. Ein solches Verlangen sei ihm unzumutbar. Die Würdigung der Aussage der Auskunftsperson H. sei unzutreffend, da dieser mit der Sache nichts zu tun habe und R. nicht kenne. Eine Befragung des Meldeamtes sei nicht relevant, da R. aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich, wo er nur eine Nacht bei ihm geschlafen habe, nicht meldepflichtig gewesen sei. Es sei ihm zwar zumutbar, Zeugen über den Aufenthalt des R. zu benennen, jedoch der Beweis der Anwesenheit des R.

sei nicht relevant, da diese Zeugen ja nicht gesehen hätten, daß R. mit seinem Auto gefahren sei. Der Zweifel der Behörde an der Wahrheit seiner Angabe sei noch lange kein Beweis der Unrichtigkeit derselben und könne somit auch nicht sein Verschulden beweisen. Im Gegensatz dazu müsse den Beweis seiner Schuld die Behörde erbringen. Wo sei der Beweis, daß eventuell er oder ein Familienmitglied von ihm mit seinem Auto gefahren sei. Auch seine Mitarbeit sei unbestritten, da er ja eine vollständige Adresse des Fahrzeuglenkers geliefert habe.

Aus diesem Grunde bekämpft er das gesamte Straferkenntnis, da dieses gegen "das verfassungsgesetzliche Grundgesetz" verstoße.

Nach zwischenzeitlichen, die mündliche Verhandlung vorbereitenden Erhebungen, wurde aufgrund der Berufung am 10.

Dezember 1996 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft W.

durchgeführt. Der Beschuldigte der zu dieser Verhandlung nachweislich und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen geladen war und die Ladung auch persönlich übernommen hat, ist zur Verhandlung nicht erschienen, wodurch diese gemäß § 51 f Abs.2 VStG dessen ungeachtet durchgeführt und die Entscheidung verkündet werden konnte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Erörterung des Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft W. vom 20.3.1996, VerkR, sowie des Schriftsatzes des Beschuldigten vom 3.4.1996. Ferner wurde zur Erörterung gestellt ein Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates an den vom Beschuldigten bekanntgegebenen Adressaten samt zurückgelangtem Postvermerk der brasilianischen Post. Ferner wurde Beweis erhoben durch Erörterung des Schriftverkehrs der Post und Telekom Austria-AG, Direktion L. vom 6.

September 1996 mit der brasilianischen Postverwaltung.

Anhand der maßgeblichen Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, welcher die mündliche Verhandlung einleitend zusammenfassend wiedergegeben wurde und insbesonders aufgrund der vorstehenden Beweismittel, steht folgendes fest:

Der PKW mit dem Kennzeichen WL.., dessen Zulassungsbesitzer der Beschuldigte ist, wurde mit radarmeßtechnischem Verfahren am 8.1.1996 um 13.31 Uhr auf der A7 in L. bei km 4,44 Richtungsfahrbahn Nord mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gemessen, obwohl die erlaubte Geschwindigkeit am Meßort nur 80 km/h gewesen wäre.

Nach Ermittlung des Zulassungsbesitzers und Abtretung des Verfahrens an die Wohnsitzbehörde erging am 19.2.1996 zur Zl. VerkR, ein Lenkerauskunftsbegehren im Sinn des § 103 Abs.2 KFG 1967. Daraufhin gab der Rechtsmittelwerber mittels Antwortschreiben datiert vom 27.2.1996 bekannt, daß A. R.

(Urlaubsgast, Gegenbesuch), geboren am 16.8.1965, mit der Anschrift ITASCHUBA N. S. C., B., sein Fahrzeug am nachgefragten Ort zur nachgefragten Zeit gelenkt habe.

Anläßlich einer Einvernahme des W. H. gab dieser hinsichtlich des Besuches aus B. befragt bekannt, daß aus B.

wohl ein gewisser A. B., welcher in der Nähe seines Hauses wohnte, auf Besuch gewesen sei, dieser sei 26 Jahre alt. Ein A. R. sei ihm nicht bekannt.

Daraufhin leitete die Bezirkshauptmannschaft W. mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.3.1996 wegen dem Verdacht der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ein Verwaltungsstrafverfahren ein, worauf der Beschuldigte angab, daß er die Anschuldigung der Behörde nicht akzeptiere. Er stehe auf dem Standpunkt, daß die Behörde sein schuldhaftes Verhalten beweisen müsse.

Unter Bezugnahme und Vorhalt der Angaben H. bezüglich des Parteiengehörs in das Verfahren eingebunden, gab der Rechtsmittelwerber an, daß H. R. nicht kenne, da er ein Urlaubsfreund seiner Person sei. Die Aufforderung einen beglaubigten Identitätsnachweis zu erbringen sei seitens der Behörde eine überzogene Kuriosität. Er müsse schon verrückt sein, wegen der Bezirkshauptmannschaft einen Briefwechsel und sogar die Beiziehung eines brasilianischen Notars zu beginnen um die Forderung erfüllen zu können. Im übrigen befinde sich die Behörde im Beweisnotstand.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis. Vorbereitend zur mündlichen Verhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat den vom Rechtsmittelwerber bekanntgegebenen Lenker und der seinerzeit vom Beschuldigten bekanntgegebenen Adresse angeschrieben.

Das Poststück langte allerdings mit dem Vermerk "nao procurado" zurück, wobei die anschließend über die österreichische Postverwaltung gepflogene Ermittlung, welche mit der Postverwaltung von B. in Verbindung trat, ergab, daß die angegebene Adresse nicht innerhalb des vom Beschuldigten bekanntgegebenen Stadtgebietes liegt. Demnach handelte es sich bei der vom Beschuldigten auf Anfrage der ersten Instanz erfolgten Bekanntgabe um eine falsche Adresse.

In Würdigung dieser Beweismittel steht auch für den O.ö.

Verwaltungssenat als erhärtet dar und fest, daß der Beschuldigte auf Aufforderung der Behörde hin keine richtige, sondern eine falsche Auskunft erteilt hat.

Rechtlich war hiebei zu erwägen, daß gemäß § 103 Abs.3 KFG 1967 die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug verwendet hat. Diese Auskünfte, welche die Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung welche mit Geld bis zu 30.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem die vorzitierte Bestimmung verletzt.

Abgesehen davon, daß der Beschuldigte, der von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigten verstärkten Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen ist, hat sich auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des versuchten Inverbindungtreten mit der vom Beschuldigten angegebenen Person (Lenker) erwiesen, daß vom Beschuldigten eine unrichtige Adresse angegeben wurde, was an sich schon die Strafbarkeit im Sinn des § 103 Abs.2 KFG 1967 auslöst.

Zur Strafbemessung war folgendes zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nachdem im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgetreten sind und im Gegensatz dazu zwei einschlägige Vorstrafen wegen unrichtiger Auskunftserteilung als besonders erschwerend zu werten waren, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch bei der Straffestsetzung angelastet werden, wenn sie angesichts des geschätzten monatlichen Einkommens auf 15.000 S und des Nichtvorliegens von Vermögens- und von Sorgepflichten eine Geldstrafe von 1.500 S verhängt hat.

Durch die unrichtige Auskunft wog die objektive Tatseite schwer, zumal die Verwaltungsstrafrechtspflege bezüglich der Ahndung der Geschwindigkeitsübertretung gestört war.

Auch die subjektive Tatseite war gewichtig, sodaß ein Absehen von einer Bestrafung aus diesen beiden Gründen von vorne herein nicht in Betracht kam.

Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung war dem Rechtsmittelwerber als gesetzliche Folge 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum