Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103825/2/Sch/Rd

Linz, 04.07.1996

VwSen-103825/2/Sch/Rd Linz, am 4. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des JH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Mai 1996, VerkR96-1394-1996, insoweit hiemit der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4. März 1996, GZ wie oben, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Faktum 2) als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 29. Mai 1996, VerkR96-1394-1996, den Einspruch des Herrn JH, ua gegen Faktum 2 (Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967) der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.

März 1996, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde vom nunmehrigen Berufungswerber laut entsprechendem Postrückschein am 28. März 1996 persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 11. April 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 15. April 1996 eingebracht (zur Post gegeben). Das Rechtsmittel war daher von der Erstbehörde - nach erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Lediglich zur Information für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Der Berufung konnte sohin aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage kein Erfolg beschieden sein.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Einspruches wegen einer Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes ergeht eine geson derte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage S c h ö n

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