Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103834/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. November 1996 VwSen103834/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.11.1996

VwSen 103834/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. November 1996
VwSen-103834/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des ND, vertreten durch RA, vom 18. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Juni 1996, VerkR96-1341-1995/Wa, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. November 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1996, VerkR96-1341-1995/Wa, über Herrn ND, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) 48 Stunden verhängt, weil er am 7. Februar 1995 um ca. 9.52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 138 im Gemeindegebiet von St. Pankraz, Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt habe, wobei er 1) bei Kilometer 58,000 bis 57,850 einen LKW-Zug (richtig wohl: Kraftwagenzug) überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer, insbesonders entgegenkommende, gefährdet oder behindert hätten werden können, zumal für diesen Überholvorgang die erforderliche Überholsichtweite nicht gegeben gewesen sei, und er 2) nicht einwandfrei habe erkennen können, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen werde können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich den von ihm durchgeführten Überholvorgang nicht, vermeint aber, daß er hiebei keine einschlägigen Übertretungen begangen habe. Die Berufungsbehörde ist bei der Beurteilung des Sachverhaltes von den Angaben des Rechtsmittelwerbers insoweit ausgegangen, als diese nachvollziehbar - dies trifft nur für einen Teil derselben zu - sind. Demzufolge wurde der Überholvorgang nicht aus einer höheren Ausgangsgeschwindigkeit als das zu überholende Fahrzeug heraus begonnen, vielmehr mit der gleichen im Ausmaß von etwa 30 km/h. Hiebei ergibt sich ein Überholweg von etwa 150 bis 160 m, wobei der kürzere Weg dann anzunehmen ist, wenn der überholte Kraftwagenzug nicht 30 km/h, sondern nur 20 km/h schnell war. Der Berufungswerber konnte, wie der anläßlich der oben erwähnten Berufungsverhandlung stattgefundene Lokalaugenschein unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen ergeben hat, zwar den (eigenen) Überholweg zur Gänze einsehen, hatte aber nicht jene Überholsichtweite zur Verfügung, die - bezogen auf den Beginn des Überholmanövers - ein solches bei einer Fahrbahnbreite von 7 m ohne mögliche Gefährdung bzw. Behinderung des Gegenverkehrs zugelassen hätte. Der Berufungswerber konnte auch nicht erkennen, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wieder nach rechts einordnen werde können. Ganz abgesehen davon steht aufgrund der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Meldungslegers, welcher mit einem Gendarmeriefahrzeug als Gegenverkehr des Berufungswerbers unterwegs war, fest, daß es tatsächlich zu einer Behinderung eines anderen Fahrzeuglenkers, eben dieses Gendarmeriebeamten, gekommen ist.

Im übrigen wird auf das schlüssige Gutachten des der Verhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen, welches oben auszugsweise wiedergegeben wurde.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Teil der Angaben des Berufungswerbers, die technisch nicht nachvollzogen werden konnten, bemerkt, daß unter Zugrundelegung seiner Schilderungen des Überholvorganges, insbesondere seiner relativ geringen Geschwindigkeit während des Überholens, er einen längeren Überholweg benötigt haben mußte, als von ihm dargelegt. Es ist davon auszugehen, daß er mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit überholt hat, was aber für die Beurteilung des Überholvorganges selbst letztlich ohne Bedeutung ist, da er an der Örtlichkeit zu Beginn des Überholmanövers keinesfalls ein für den übrigen Verkehr gefahrloses bzw. behinderungsfreies Überholen einleiten und überdies nicht damit rechnen konnte, sich hienach wieder gefahrlos einordnen zu können.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch vorschriftswidrige Überholmanöver kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr. Sie sind daher regelmäßig mit zumindest einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von jeweils 1.500 S können in Anbetracht dieser Erwägungen von vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam allerdings auch kein Milderungsgrund zugute.

Dessen persönlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von etwa 15.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n




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