Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103872/2/Sch/Rd

Linz, 22.08.1996

VwSen-103872/2/Sch/Rd Linz, am 22. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des JH vom 9. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 1996, VerkR96-21741-1995 Pue, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 2 bis 6 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Im übrigen wird die Berufung (Faktum 7) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1) abgewiesen und das Straferkenntnis im jeweils angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 120 S.

Hinsichtlich des abweisenden Teiles der Berufung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 240 S (20 % der bezüglich der Fakten 1 und 7 verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1996, VerkR96-21741-1995 Pue, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967, 2) und 3) jeweils § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967, 4) § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967, 5) § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.7 KFG 1967, 6) § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967 und 7) § 102 Abs.1 iVm § 27 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 300 S, 3) 300 S, 4) 200 S, 5) 200 S, 6) 200 S und 7) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 24 Stunden, 3) 24 Stunden, 4) 12 Stunden, 5) 12 Stunden, 6) 12 Stunden und 7) 12 Stunden verhängt, weil er am 13. Oktober 1995 um 13.35 Uhr im Ortsgebiet (gemeint wohl: Gemeindegebiet) von Linz auf der A7 Richtungsfahrbahn Süd nächst Kilometer 14,00 den PKW mit Anhänger, Kennzeichen und, gelenkt habe, 1) wobei die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstiegen habe und er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe E gewesen sei, 2) er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der rechte Vorderreifen innenseitig ca. 5 cm profillos gewesen sei, 3) der rechte Hinterreifen innenseitig ca. 5 cm profillos gewesen sei, 4) die rechte Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert habe, 5) die vordere Kennzeichentafel vorschriftswidrig mit Draht an der Stoßstange befestigt gewesen sei, 6) die linke Kennzeichenbeleuchtung des Anhängers nicht funktioniert habe und 7) die Gewichtsaufschriften am schweren Anhänger gefehlt hätten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 240 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Fakten 2 bis 7) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt.

Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 (Fakten 2 und 3):

§ 4 Abs.4 KDV 1967 idFd 40. Novelle, BGBl.Nr. 214/1995, muß die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen.

Hieraus erhellt, daß die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr auf der ganzen Lauffläche, sondern nur mehr im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, gegeben sein muß. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Tatvorwurfformulierung der Erstbehörde jedoch nicht gerecht, sodaß der Berufung diesbezüglich Erfolg beschieden sein mußte, unabhängige davon, ob die Reifen dieser Vorschrift tatsächlich noch entsprochen hätten oder nicht.

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967 (Fakten 4 und 6):

Gemäß § 14 Abs.6 KFG 1967 müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere Kennzeichentafel mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden kann. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.

Dem Berufungswerber wurde lediglich vorgeworfen, beim Kraftfahrzeug und beim Anhänger hätten die rechte bzw. die linke Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert. Geht man also davon aus, daß jeweils eine Glühlampe intakt war, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese noch das Ablesen der Kennzeichen unter den Prämissen des § 14 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 ermöglicht hätten.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.7 KFG 1967 (Faktum 5):

Gemäß dieser Bestimmung müssen die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein.

Wenngleich das (damalige) Bundesministerium für Verkehr im Erlaß vom 16. Mai 1984, 70303/13-IV-3-84, die Rechtsansicht vertreten hat, eine feste Verbindung der Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug liege nur dann vor, wenn diese angeschraubt oder angenietet worden seien und die Verbindung mit Draht nicht dem Erfordernis der festen Verbindung entspreche, vermag sich die Berufungsbehörde dieser Ansicht nur dann anzuschließen, wenn die Verbindung mit Draht keine feste ist. Es ist durchaus nicht denkunmöglich anzunehmen, daß auch eine Verbindung der Kennzeichentafel durch Draht am Fahrzeug so fest erfolgen kann, daß beim Entfernen die gleiche Mühewaltung benötigt wird wie etwa beim Abschrauben einer Kennzeichentafel vom Fahrzeug. Weitergehende Feststellungen im Hinblick auf die Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Fahrzeug können dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht entnommen und auch bei weiteren Erhebungen nicht erwartet werden, sodaß sich die Berufungsbehörde der Annahme nicht anschließen konnte, die konkrete Anbringung würde einen strafbaren Tatbestand darstellen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß die Anbringung von Kennzeichentafeln häufig auch so erfolgt, daß diese in eine Halterung eingelegt und dann mit einem darüber zu klappenden Rahmen befestigt werden. Die Kraftfahrbehörden dürften also selbst nicht der oa Rechtsansicht des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr anhängen, da auch solche Befestigungen dann als strafbar angesehen werden müßten, was aber nach hiesigem Wissen nicht der Fall ist.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 27 Abs.2 KFG 1967 (Faktum 7):

Unbestritten ist, daß sich an dem vom Berufungswerber verwendeten Anhänger keine der im § 27 Abs.2 KFG 1967 vorgeschriebenen Aufschriften befand, sodaß sich diesbezüglich ein näheres Eingehen erübrigt. Selbstredend ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - auch der Lenker neben dem Zulassungsbesitzer für die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges verantwortlich und darf ein Fahrzeuglenker nicht einfach darauf vertrauen, daß der Zulassungsbesitzer entsprechend vorgesorgt habe. Vielmehr muß er sich hievon selbst überzeugen und ist dafür auch verantwortlich.

Zur Strafzumessung (Fakten 1 und 7) ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Dem Berufungswerber ist hinsichtlich Faktum 1 zwar zuzugestehen, daß die für den Inhaber einer Lenkerberechtigung der Gruppe B in Summe erlaubten höchstzulässigen Gesamtgewichte von Kraftwagen mit schweren Anhängern von insgesamt 3.500 kg um lediglich 15 kg überschritten wurden, sodaß die (abstrakte) Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Berufungswerber nicht als sehr beträchtlich angesehen werden kann. Würde alleine diese Erwägung ausschlaggebend sein, so hätte auch mit einer geringfügigeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können. Es ist allerdings festzustellen, daß der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen des KFG 1967, einmal auch des § 64 Abs.1 leg.cit., bestraft werden mußte. Bei ihm dürfte also ein beträchtliches Maß an Sorglosigkeit bzw. Uneinsichtigkeit vorliegen, das einer Herabsetzung der Geldstrafe entgegenstand.

Zu der zu Faktum 7 verhängten Strafe ist zu bemerken, daß sie sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) bewegt, sodaß sie schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden kann. Nach Ansicht der Berufungsbehörde entspricht auch sie den im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien.

Dem Verwaltungsstrafgesetz ist eine Bestimmung fremd, derzufolge über jemanden, der laut eigenen Angaben über kein Einkommen verfügt, keine Verwaltungsstrafen verhängt werden dürften. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stehen vielmehr jedermann Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Dem Berufungswerber muß also zugemutet werden, daß er die Geldstrafen aus den erwähnten Mitteln begleicht. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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