Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103881/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Juli 1996 VwSen103881/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 22.07.1996

VwSen 103881/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Juli 1996
VwSen-103881/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 8. Juli 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Juni 1996, VerkR96/2859/1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 20. Juni 1996, VerkR96/2859/1996, den Einspruch des Herrn JH, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. April 1996, VerkR96-2859-1996, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Der nunmehrige Berufungswerber wurde von der Erstbehörde mit Schreiben vom 29. Mai 1996 unter Erläuterung der einschlägigen Rechtslage eingeladen, zur offensichtlichen Verspätung seines Einspruches Stellung zu nehmen. In seiner hierauf erfolgten Eingabe weist er ua daraufhin, daß seines Wissens nach die Zweiwochenfrist nicht verstrichen sei.

Sollte die Frist um lediglich einen Tag übersehen worden sein, so hält er sinngemäß aus diesem Grunde die Zurückweisung des Einspruches nicht für angebracht.

In rechtlich relevanter Hinsicht ist zu bemerken, daß unter Hinweis auf die obige Bestimmung des Zustellgesetzes nur eine Ortsabwesenheit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Zustellversuche im Zusammenhang mit der erwähnten Strafverfügung von Bedeutung hätte sein können. Solches wurde aber nicht behauptet, sodaß davon auszugehen war, daß der Berufungswerber vom Zustellvorgang (1. Zustellversuch am 19. April 1996, 2. am 22. April 1996) Kenntnis erlangt hatte und daher auch die anschließende Hinterlegung rechtmäßigerweise erfolgt ist. Mit dem Tag dieser Hinterlegung (22. April 1996) begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 6. Mai 1996. Der Einspruch wurde jedoch erst am 7. Mai 1996 (direkt) bei der Erstbehörde eingebracht.

Der Einspruch war sohin als verspätet zurückzuweisen, woran die Berufungsbehörde keinerlei Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag; aus diesem Grunde konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Abschließend wird lediglich als Erläuterung für den Berufungswerber noch bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Im übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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