Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103933/14/Sch/Rd

Linz, 09.12.1996

VwSen-103933/14/Sch/Rd Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung der Frau HE, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 8. Juli 1996 gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juni 1996, III/S 936/96 V1S, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 8. Oktober 1996 und 26. November 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Juni 1996, III/S 936/96 V1S, über Frau HE, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil sie am 4. Jänner 1996 um 18.45 Uhr in Linz, L, Haltestelle H, den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei ein Verkehrszeichen und eine Leitbake von ihr beschädigt worden seien, und sie sich am 4. Jänner 1996 um 19.20 Uhr in Linz, an der Unfallstelle, obwohl sie verdächtig gewesen sei, das Kraftfahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, lallende Aussprache) gelenkt zu haben, geweigert habe, sich nach Aufforderung von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen (Faktum 2).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, daß die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Uhrzeit der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung bzw. deren Verweigerung nicht den Tatsachen entspreche, ist zu bemerken, daß der anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger insbesondere auch zu dieser Frage gehört wurde. Wenngleich ein minutiöses Erinnerungsvermögen nicht mehr gegeben sein konnte, so hat der Zeuge schlüssig angegeben, daß, nachdem er mit einem weiteren Sicherheitswachebeamten an der Unfallstelle eingetroffen ist, vorerst nach der nicht mehr anwesenden Lenkerin Ausschau gehalten wurde, welche aufgrund einer Information einer unbeteiligten weiteren Person in einem nahegelegenen Lokal ausfindig gemacht wurde. Der Zeitraum zwischen dem Eintreffen an der Unfallstelle und der dann erfolgten Aufforderung zur Alkomatuntersuchung wurde vom Meldungsleger mit etwa 10 bis 15 Minuten angegeben. Des weiteren hat der Zeuge noch angegeben, daß er die diesbezügliche Vorgangsweise so pflege, zum Zeitpunkt einer solchen Aufforderung auf seine Uhr zu blicken. Geht man sohin davon aus, daß sich der Verkehrsunfall - und hier decken sich auch die Angaben der Berufungswerberin mit jenen des Zeugen - um etwa 18.45 Uhr ereignet hat, kann der Aufforderungszeitpunkt, welcher mit 19.20 Uhr wiedergegeben wurde, durchaus als zutreffend angesehen werden. Zumal sich die herbeigerufenen Sicherheitswachebeamten aus dem nahegelegenen Wachzimmer Neue Heimat/Oed her zur Unfallstelle begeben haben, so kann dies aufgrund der relativ geringen Entfernung einen Zeitraum von nur wenigen Minuten in An spruch genommen haben. Sohin waren die Beamten etwa um 19.00 Uhr an der Unfallstelle und kann als schlüssig nachvollzogen werden, daß die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung nach den weiteren Veranlassungen der Beamten vor Ort etwa gegen 19.20 Uhr erfolgt sein wird.

Von einer unrichtigen oder ungenügenden Konkretisierung der Tatzeit kann sohin nicht die Rede sein.

Zur Aufforderung selbst erblickt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Anhaltspunkte, daß diese vom Meldungsleger so undeutlich oder leise ausgesprochen worden sein konnte, daß es der Berufungswerberin nicht möglich war, diese wahrzunehmen. Diesbezüglich hat der Zeuge glaubwürdig angegeben, daß er die entsprechende Aufforderung mehrmals ausgesprochen hat. Hierauf sei von der Berufungswerberin die sinngemäße Entgegnung gekommen, daß sie nicht alkoholisiert sei und die Untersuchung nicht machen würde. Es kann daher nur der einzige Schluß gezogen werden, daß die Aufforderung deutlich genug ausgesprochen und von ihr auch verstanden wurde.

Im Zusammenhang mit der Frage der Alkoholisierungssymptome bei der Rechtsmittelwerberin ist auszuführen:

Der Meldungsleger hat mit ihr an der Unfallstelle, also im Freien, die Unterredung aus normaler Gesprächsdistanz geführt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es ohne weiteres nachvollziehbar, daß hiebei ein Alkoholgeruch aus dem Mund für den anderen Gesprächspartner leicht feststellbar ist. Dazu kommt noch, daß die Berufungswerberin gerötete Augenbindehäute aufwies und ein erregtes Verhalten an den Tag legte. Geht man davon aus, daß von einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker nach einem anfänglichen Erschrockensein über einen Verkehrsunfall nach kurzer Zeit doch erwartet werden kann, daß er seine Fassung weitgehend wiedererlangt, ist es nicht unschlüssig anzunehmen, daß im anderen Fall die Ursachen hiefür nicht der Unfall selbst, sondern andere Gründe sein könnten, allenfalls eben eine Alkoholbeeinträchtigung. Bei einer Aufforderung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 kommt es bekanntlich nicht darauf an, ob eine Person tatsächlich alkoholbeeinträchtigt ist oder nicht. Vielmehr besteht das Recht zur Aufforderung, eine Alkomatuntersuchung durchzuführen, bei einem Straßenaufsichtsorgan schon dann, wenn Symptome auf eine Alkoholbeeinträchtigung hindeuten. Die Vermutung, im vorliegenden Fall bestand nach den Gesamtumständen bereits der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung der Berufungswerberin, ist beim Meldungsleger sohin nachvollziehbar eingetreten. Die Genannte wäre daher zur Durchführung der Untersuchung verpflichtet gewesen, wo sich ja dann herausgestellt hätte, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im rechtlich relevanten Sinne vorgelegen ist oder nicht.

Wenngleich die anläßlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 1996 zeugenschaftlich einvernommene MA, die damalige Kellnerin in dem von der Berufungswerberin aufgesuchten Lokal, die ebenfalls ein Gespräch mit ihr führte, angegeben hat, sie habe bei der Berufungswerberin keine Alkoholisierungssymptome festgestellt, so vermag dies, auch wenn man der Zeugin keinesfalls die Glaubwürdigkeit abspricht, an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern. Diesbezüglich darf nicht unbeachtet bleiben, daß in der Regel in einem Gastlokal der Alkoholgeruch aus dem Mund eines Gesprächspartners nicht so leicht wahrnehmbar sein wird, wenn man berücksichtigt, daß in Lokalen die Raumluft oftmals verschiedene Gerüche beinhaltet, etwa von Zigarettenrauch. Dazu kommt noch, daß die Zeugin, wie sie selbst angegeben hat, in erster Linie naturgemäß ihr Augenmerk nicht auf eine mögliche Alkoholbeeinträchtigung der Berufungswerberin gerichtet hat, sondern ihr nach dem Verkehrsunfall behilflich sein und sie auch beruhigen wollte. Demgegenüber muß einem Sicherheitswachebeamten zugebilligt werden, daß er einen Unfallenker, den er erst aus einem Lokal holt bzw. holen läßt, besonders aufmerksam im Hinblick auf mögliche Alkoholisierungssymptome beobachtet.

Ergänzend ist noch festzuhalten, daß das Verhalten der Berufungswerberin nach dem Verkehrsunfall nur schwer mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden kann. Wenn nämlich ein Fahrzeuglenker, der in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, sein Fahrzeug verläßt und dabei seinen Hund samt eingekauften Gegenständen im Fahrzeug zurückläßt, so ist dies an sich schon ungewöhnlich. Dazu kommt aber noch, daß die Berufungswerberin ihren Führerschein und ihre Fahrzeugpapiere über Aufforderung dem Meldungsleger ausgehändigt und sich sodann von der Unfallstelle entfernt hat, ohne daß ihr Interesse diesen Papieren, dem Verbleib des Fahrzeuges und den hierin befindlichen Kaufgegenständen gegolten hat. Ihr Bedürfnis, sich von der Unfallstelle zu entfernen, war offenkundig so groß, daß die Vermutung, sie wollte hiedurch einen ihre Person betreffenden Umstand, möglicherweise eben eine Alkoholisierung, verheimlichen, durchaus naheliegend ist.

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Selbst wenn man der Berufungswerberin konzediert, daß sie als Mindestrentnerin - ohne dies näher zu konkretisieren eher über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt, so erscheint die Geldstrafe von 12.000 S dennoch nicht überhöht, wobei besonders auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden der Berufungswerberin verwiesen wird. Allenfalls kann von ihr beantragt werden, die Geldstrafe im Ratenwege zu bezahlen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ist aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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