Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103955/18/Ki/Shn

Linz, 10.01.1997

VwSen-103955/18/Ki/Shn Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des R, vom 13. August 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 30. Juli 1996, VerkR96-386-1996-Ja, nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 7.

November 1996 bzw am 19. Dezember 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Freistadt vom 30. Juli 1996, VerkR96-386-1996-Ja, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 27.1.1996 um ca 03.00 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennz. auf der B124-Königswiesener Straße auf Höhe des km 9,145 im Gemeindegebiet Pregarten, Fahrtrichtung Pregarten, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 5 Abs.1 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, ds 1.200 S, verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13. August 1996 Berufung mit dem Ersuchen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung zu verfügen.

Im wesentlichen begründet er das Rechtsmittel damit, daß er zum Zeitpunkt des Unfalles nicht alkoholisiert gewesen sei und er erst nach dem Unfall alkoholische Getränke konsumiert habe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 7. November 1996 bzw am 19. Dezember 1996 Beweis erhoben. Im Rahmen der Berufungsverhandlungen wurden der Bw sowie als Zeugen Herr J bzw der Vater des Bw, Herr K, einvernommen.

I.5. Der Bw führte bei seiner Einvernahme am 7. November 1996 aus, daß er vermutlich infolge eines Sekundenschlafes den verfahrensgegenständlichen Unfall verursacht habe. Er sei bereits im Bett gelegen und habe sich spontan entschlossen, daß er noch in den frühen Morgenstunden zu seiner Freundin fahre. Er habe sich am Abend nicht wohl gefühlt, am späten Nachmittag habe er glaublich zwei Glas Sekt und Kaffee getrunken. Zu Hause habe er nichts mehr getrunken. Den Umstand, daß er anläßlich seiner ersten Einvernahme gegenüber den Gendarmeriebeamten erklärt habe, daß er nach dem Unfall nichts mehr getrunken hätte, begründete er damit, daß er aufgrund des Vorfalles sehr verwirrt gewesen sei. Er habe nach dem Unfall ca zwei bis drei Rüscherl konsumiert. Es sei richtig, daß die Zeugin T mit dem Bw vorerst zum Haus seiner Eltern gefahren sei, dort habe er seine Mutter gefragt, wo sein Vater sei, sie habe ihm erklärt, daß er wahrscheinlich im Gasthaus sei. Er sei daraufhin ins Gasthaus gegangen, um seinen Vater zu ersuchen, daß er ihm behilflich sei, das Auto zu bergen. Der Vater habe dann alleine das Auto abgeholt und er sei im Lokal geblieben, er habe dann im Gasthaus zwei bis drei Seidel Bier und einige Rüscherl getrunken.

Herr J führte als Zeuge aus, daß er zum Vorfallszeitpunkt die verfahrensgegenständliche Bar in Bad Zell betrieben habe. Herr M ist bzw war ihm bekannt, sie hätten zusammen oft gesprochen. Er könne sich daran erinnern, daß der Bw sich zum Vorfallszeitpunkt in seiner Bar aufgehalten habe.

Er könne sich deshalb genau erinnern, weil er sich die Gäste merke, wenn sie bezahlt haben. Der Bw habe an diesem Tag etwa um 04.00 Uhr früh zwei bis drei Seidel Bier und etwa zwei Rüscherl getrunken. Er habe an diesem Tag nichts geredet, dies sei ihm im besonderen aufgefallen. Der Vater des Bw sei ebenfalls im Lokal gewesen, er könne jedoch nicht sagen, ob der Vater das Lokal verlassen habe. Sein Sohn (der Bw) habe jedenfalls das von ihm konsumierte Seidel Bier bezahlt. Der Bw dürfte sich ungefähr eineinhalb Stunden im Lokal aufgehalten haben.

Der Vater des Bw führte bei seiner Einvernahme aus, daß er sich zum Vorfallszeitpunkt im Lokal des vorhin genannten Zeugen befunden habe. Er habe sich auf der Tanzfläche befunden, als sein Sohn mit einer Frau erschienen sei. Dies sei etwa um 04.30 Uhr gewesen. Sein Sohn habe ihm erklärt, daß er das Auto kaputt gemacht hätte. Er sei dann mit Frau T zur Unfallstelle gefahren, um den Schaden zu besichtigen.

Konkret befragt, ob der Bw seiner subjektiven Meinung nach schon etwas alkoholisiert gewesen sein könnte, führte der Zeuge aus, daß dies nicht der Fall sei. Er habe nicht gesehen, ob sein Sohn in der Bar etwas getrunken habe, er habe nur gehört, daß er beim Wirt etwas verlangt habe.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde Frau T Gertrude eingehend als Zeugin einvernommen, welche im wesentlichen erklärt hat, daß sie mit dem Beschuldigten von der Unfallstelle nach Bad Zell gefahren sei. Sie sei dort mit ihm zum Haus gegangen, in welchem er wohne. Er sei aber nur kurz in das Haus gegangen und bald wieder zurückgekommen.

Sie habe gehört, wie die Mutter des Bw sagte, daß dessen Vater bereits in der "H Bar" sei. Sie habe sich mit dem Bw ebenfalls in dieses Lokal begeben, wo sie tatsächlich den Vater getroffen hätten. Sie sei mit dem Vater dann mit ihrem PKW zur Unfallstelle gefahren. Sie habe nicht gesehen, ob der Bw in der H Bar Getränke konsumiert habe, weil die Zeit zu kurz gewesen sei. Beim Zusammentreffen mit dem Bw an der Unfallstelle habe sie nicht den Eindruck gehabt, daß dieser alkoholisiert sei.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen bzw auch die Rechtfertigung des Bw glaubhaft sind und daher der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Aussagen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere der Zeuge W konnte sich noch erinnern, daß der Bw nach dem Vorfall in seinem Lokal eine entsprechende Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen hat. Die diesbezügliche Einvernahme des Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren war zu wenig exakt, weshalb er sich dort nicht an das genaue Datum erinnern konnte. Nunmehr exakt befragt, wann sich der Vorfall zugetragen hat, konnte sich der Zeuge genau erinnern und er konnte auch begründen, warum dies der Fall sei. Die Berufungsbehörde kann nicht erkennen, daß der Zeuge den Bw durch eine falsche Aussage schützen wollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Zeuge im Fall einer falschen Aussage mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müßte. Die Aussagen stehen auch untereinander nicht im Widerspruch und es ist weiters zu berücksichtigen, daß die Menge des behauptetermaßen genossenen Alkohols das später zustande gekommene Meßergebnis durchaus als realistisch erscheinen läßt.

Zusammenfassend geht daher der O.ö. Verwaltungssenat von der durchaus plausiblen Möglichkeit nachstehenden Sachverhaltes aus:

Der Bw verbrachte den Abend bzw die Nacht vor dem Unfall zu Hause und hat sich in den frühen Morgenstunden entschlossen, seine Freundin zu besuchen. Auf der Fahrt dorthin ist es zum Unfall gekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bw keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Nach dem Unfall ist er mit der Zeugin T zu sich nach Hause gefahren, dort wurde ihm von der Mutter erklärt, daß sich der Vater in der H Bar aufhält. Er hat sich daraufhin in dieses Gasthaus begeben und seinen Vater angetroffen. Er hat ihm den Sachverhalt erklärt, worauf sich der Vater um die Bergung des Fahrzeuges gekümmert hat. Nach diesem Vorfall hat der Bw dann im Gasthaus jene Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen, welche das später zustande gekommene Meßergebnis des Alkotestes erklärt.

I.7. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes hat der O.ö.

Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist.

Wenn sohin nach Durchführung der Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist aufgrund der durchaus plausiblen und glaubwürdigen Zeugenaussagen bzw auch aus der Rechtfertigung des Bw, welche zu den Zeugenaussagen nicht in Widerspruch steht, durchaus nicht auszuschließen, daß dieser die zum verfahrensgegenständlichen Alkotestergebnis führende Alkoholmenge erst nach dem Verkehrsunfall bzw dem Lenken des Fahrzeuges zu sich genommen hat. Es kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit gesagt werden, daß der Bw das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

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