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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103975/2/Le/La

Linz, 14.02.1997

VwSen-103975/2/Le/La Linz, am 14. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, geb., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 22.8.1996, Zl.

VerkR96-1897- 1996/Wa, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 22.8.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen K der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auf ihr schriftliches Verlangen vom 11.4.1996 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wem er dieses Kfz am 24.3.1996 um 2.10 Uhr in Wels auf der Pollheimerstraße und auf der Ringstraße vor dem Haus Nr. 4 zum Lenken überlassen habe.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Lenker des Pkw mit der Marke Datsun, Farbe silber, und dem Kennzeichen K in Wels wegen verschiedener Übertretungen angezeigt worden war. Als Zulassungsbesitzer sei der Beschuldigte aufgefordert worden, den Lenker zur Tatzeit bekanntzugeben. Dieser habe angegeben, daß sein Pkw vor dem Tatzeitpunkt vor dem Haus Heiligenkreuz 4 in Kremsmünster gestanden sei und versperrt gewesen wäre.

Gegen die verhängte Strafverfügung vom 9.5.1996 hätte der Bw fristgerecht Einspruch erhoben und sich darin im wesentlichen gerechtfertigt, daß der Pkw Marke Datsun vor dem Haus in Kremsmünster abgestellt gewesen wäre und die Wechselkennzeichentafeln auf einem anderen Pkw montiert gewesen wären. Auch wäre der Datsun stark beschädigt und nicht betriebsfähig gewesen.

Daraufhin wurde der Gang des Beweisverfahrens dargestellt und die anzuwendende Rechtslage dargelegt.

Die Erstbehörde kam dabei zum Ergebnis, daß den Aussagen der beiden Polizeibeamten, die den Pkw Datsun mit dem genannten Kennzeichen in Wels gesehen hatten, mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als den Rechtfertigungen des Beschuldigten, die als reine Schutzbehauptungen gewertet wurden.

Abschließend wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.9.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung verwies der Bw auf seine bereits im Verfahren gemachten Aussagen und bekräftigte, daß sich sein Kfz zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung sicherlich zu Hause in Kremsmünster befunden hätte. Dieses Kfz wäre zu diesem Zeitpunkt nicht einmal betriebsbereit gewesen.

Die Ausführungen des Insp. Schwab, daß er ihn von früheren Amtshandlungen her kenne, möchte er bezweifeln, da er sich vor kurzer Zeit den angeblichen Tatort angesehen hätte und er auf Grund dort vorbeifahrender Fahrzeuge nicht hätte feststellen können, ob es sich hiebei um männliche oder weibliche Personen gehandelt hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ein hinreichend geklärter Sachverhalt vorliegt und die verhängte Geldstrafe 3.000 S nicht übersteigt, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Nach § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat ...

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134 Abs.1 KFG sieht für eine Übertretung der oben genannten Bestimmung eine Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von bis zu sechs Wochen vor.

Der Bw hat sich zum Auskunftsauftrag dergestalt geäußert, daß er dazu keine Auskunft erteilen könne, weil er zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen wäre und sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und versperrt gehabt hätte.

In seinem Einspruch hat er darüber hinaus angegeben, daß er die Kennzeichentafel K, welches ein Wechselkennzeichen wäre, auf seinem Pkw Marke Opel Fontera, welcher in einem "Stadel" nebst dem Haus versperrt abgestellt gewesen wäre, montiert gehabt hätte. Der silberne Datsun sei beschädigt und die Batterie leer gewesen.

Der Bw hat seine Auskunft sohin dergestalt formuliert, daß er a) selbst nicht gefahren sei, b) das Kennzeichen auf einem anderen Kfz montiert gewesen sei und c) der silberne Datsun gar nicht fahrbereit gewesen wäre.

Dagegen haben zwei Organe der öffentlichen Straßenaufsicht eindeutig sowohl das Kfz als auch das Kennzeichen erkannt, einer der Polizeibeamten hat darüber hinaus auch noch den Bw als Lenker erkannt, der ihm von früheren Amtshandlungen her in Erinnerung war.

4.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Erstbehörde von der Richtigkeit der Zeugenaussagen der beiden Beamten ausgegangen. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, von diesen Annahmen abzugehen, wofür folgende Gründe ausschlaggebend sind:

Beide Polizisten haben ihre Aussagen als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB abgegeben.

Da allgemein Zeugen zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet sind und diese Verpflichtung auch durch die strafgesetzliche Verpflichtung des § 289 StGB abgesichert ist (Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) und Beamte im Falle einer falschen Zeugenaussage zusätzlich noch mit schwerwiegenden disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müßten, kommt diesen beiden Zeugenaussagen der Polizeibeamten sohin ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit zu. Dazu kommt, daß Polizeibeamte hinsichtlich ihres Wahrnehmungsvermögens besonders geschult sind.

Der Bw als Beschuldigter steht dagegen nicht unter Wahrheitspflicht; er kann sich nach jeder Richtung hin verantworten. Daß seine Darstellung eine Schutzbehauptung sein dürfte, ist vor allem darin zu sehen, daß er seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Behauptung, daß er, als er die Lenkererhebung erhalten hatte, versucht hätte, den Datsun zu starten und ihm dies wegen Entladung der Batterie nicht gelungen sei, ist kein schlagendes Indiz für die Nichtverwendung dieses Fahrzeuges wenige Wochen zuvor, zumal man bekanntlich ein Kraftfahrzeug auch mit Starthilfe starten kann.

Der Bw hat weiters angegeben, daß der Datsun "stark beschädigt bzw. nicht betriebsfähig" gewesen sei, ohne näher anzugeben oder zu belegen, welcher Art dieser Beschädigung war, und wann diese Beschädigung zustandegekommen ist.

Es ergibt weiters keinen Sinn, wenn der Bw anführt, nach Erhalt der Lenkererhebung versucht zu haben, den Datsun zu starten, wenn dieser doch ohnedies so stark beschädigt gewesen sei.

Auch das Vorliegen von drei Verwaltungsübertretungen, die der Bw im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen bereits begangen hat, stärkt nicht gerade seine Glaubwürdigkeit.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß es sich bei der Verantwortung des Bw offensichtlich um Schutzbehauptungen handelte, die durch die konkreten Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten klar und eindeutig widerlegt sind.

4.4. Von diesem festgestellten Sachverhalt ausgehend ist daher die Antwort des Bw auf die Lenkeranfrage der Behörde als Verweigerung der Lenkerauskunft anzusehen, die nach der Bestimmung des § 134 Abs.1 KFG eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Da für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite dieser Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit genügt, war diese Verschuldensform gemäß § 5 Abs.1 VStG anzunehmen, zumal es dem Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

In Anbetracht der drei rechtskräftigen Vorstrafen, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen stehen, konnte die verhängte Strafe auch im Hinblick auf die Einkommens- und Familienverhältnisse nicht herabgesetzt werden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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