Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104044/2/Fra/Ka

Linz, 05.11.1996

VwSen-104044/2/Fra/Ka Linz, am 5. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27.8.1996, VerkR96-4689-1996, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 5.000 S auf 4.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 400 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 4.7.1996 gegen 17.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Niebelungen-Bundesstraße 130 in Richtung Passau gelenkt hat, wobei er ca. bei km.26,285 im Ortschaftsbereich Kager im Gemeindegebiet Waldkirchen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 71 km/h überschritten hat (Vorschriftszeichen "70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" war deutlich sichtbar aufgestellt).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw sieht ein, daß er sich der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht hat. Die verhängte Strafe erscheint ihm jedoch zu hoch. Er führt aus, daß bei der Strafbemessung nicht als mildernd gewertet wurde, daß er nur aus begründeter Sorge um seine Familie möglichst schnell heimkommen wollte. Seine Angabe, die er schon vor der Gendarmerie gemacht habe, daß er deshalb so schnell gefahren sei, weil er angenommen habe, daß mit den Kindern zu Hause etwas passiert sei, sei als Schutzbehauptung abgetan und nicht entsprechend gewürdigt worden. Wenn im angefochtenen Straferkenntnis angeführt wird, daß ein Telefonat nach Rückkehr zu seinem Arbeitgeber genügt hätte, um herauszufinden, was zu Hause mit den Kindern geschehen ist und auch Anordnungen oder Hinweise über Telefon möglich gewesen wären, so wäre das grundsätzlich richtig. Es werde dabei aber nicht berücksichtigt, daß bei der Firma S um 17.00 Uhr Dienstschluß ist und er schon nach Dienstschluß in das Büro kam, wo die Chefin nur noch auf ihn gewartet hatte. Da sie schon beim Weggehen war und zusperren wollte, hatte er nicht mehr die Möglichkeit, noch vom Büro aus nach Hause zu telefonieren. Dies könnten die von ihm in der Rechtfertigung als Zeugen beantragten Personen bestätigen. Da auch keine öffentliche Telefonzelle in der Nähe ist, konnte er nur versuchen, so rasch wie möglich heimzukommen. Ein Milderungsgrund wäre nach Ansicht des Bw auch, daß er durch die Geshwindigkeitsüberschreitung keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert habe. Bei der Strafbemessung wurden nach Auffassung des Bw seine Einkommensverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt.

Von seinem Monatseinkommen von ca. 15.000 S verbleiben nach Rückzahlung der Darlehensraten von 8.000 S nur noch 7.000 S, womit er den Unterhalt seiner Familie mit drei Kindern bestreiten müsse. Bei Bezahlung einer Geldstrafe von 5.000 S wäre der notdürftige Unterhalt gefährdet. Da keine Mindeststrafe vorgesehen ist, erscheine ihm auch deshalb die verhängte Strafe im Ausmaß der Hälfte der Höchststrafe trotz der beiden Vorstrafen zu hoch. Auch eine geringere Strafe würde ihn künftig von der Begehung solcher Delikte abhalten, da ja auch noch ein Entzug der Lenkerberechtigung zu erwarten sei. Er sehe ein, daß er einen Fehler begangen habe und werde in Hinkunft die erlaubte Höchstgeschwindigkeit immer genau beachten. Er bitte auch, vor allem die Sorge um seine Kinder als Motiv für Geschwindigkeitsüberschreitung als mildernd zu werten und auch mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

Zu diesem Vorbringen führt der O.ö. Verwaltungssenat aus:

Der Berufungswerber wird eindringlich darauf hingewiesen, daß bei einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird. Dies bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muß auch jedem Laien einsichtig sein. Den Argumenten des Bw ist weiters zu entnehmen, daß er die Geschwindigkeit bewußt in Kauf genommen hat. Das Verschulden ist daher als erheblich einzustufen. Der Bw weist zudem zwei einschlägige Vormerkungen auf, die die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht als erschwerend gewertet hat. Grundsätzlich kann daher der Erstbehörde hinsichtlich der Strafbemessung nicht entgegengetreten werden, wenn sie den gesetzlichen Strafrahmen zu 50 % ausgeschöpft hat. Glaubhaft sind die Argumente des Bw hinsichtlich der Sorge um seine Kinder als Motiv für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Dennoch können diese Argumente nicht als schuldmindernd gewertet werden, weil sich der Bw bei einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung wie der gegenständlichen durch das steigende Unfallrisiko selbst gefährdet und er damit auch seinen Kindern keinen guten Dienst erweist. Grund für die Herabsetzung der Geschwindigkeit waren die glaubhaft dargelegten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Aufgrund der Argumente des Bw geht der O.ö.

Verwaltungssenat auch davon aus, daß ihn die nunmehr verhängte Geldstrafe abhalten wird, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen, wobei jedoch hinzugefügt wird, daß bei einem neuerlich enschlägigen Verstoß des Bw der O.ö.Verwaltungssenat auch eine wesentlich höhere Geldstrafe für angemessen hält.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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