Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104092/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. November 1996 VwSen104092/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 05.11.1996

VwSen 104092/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. November 1996
VwSen-104092/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau MHK vom 27. August 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. August 1996, VerkR96-8622-1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 12. August 1996, VerkR96-8622-1995, den Einspruch der Frau MHK, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 1996, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde von der nunmehrigen Berufungswerberin laut entsprechendem Postrückschein am 29. Februar 1996 persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 14. März 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19. März 1996 eingebracht (zur Post gegeben).

Da es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht, hatte die Erstbehörde mit der Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorzugehen. Es konnte auch von einem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG im Hinblick auf die auf dem Einspruch nicht aufscheinende Unterschrift der Berufungswerberin Abstand genommen werden, zumal auch im Falle einer nachträglichen Unterfertigung der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre.

Die Berufungsbehörde vermag sohin an dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 1996 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weshalb die hiegegen eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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