Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104111/2/Ki/Shn

Linz, 11.11.1996

VwSen-104111/2/Ki/Shn Linz, am 11. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 30. August 1996, GZ 101-5/3-33/42269, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß als Tatort "Gemeindegebiet von N, O.Ö., Straßenkilometer - B139 auf der linken Seite aus Sicht Fahrtrichtung Haid" konkretisiert wird.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 30. August 1996, GZ 101-5/3-33/42269, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß im Gemeindegebiet von N O.Ö., Straßenkilometer - B139 die Werbung "Huch .... C" im Ausmaß 2,5 m x 3,5 m außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmerieposten Neuhofen/Krems, vom 9.12.1995, zumindest am 9.12.1995 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.j i.V.m.

§ 84 Abs.2 StVO (Werbung auf Werbeträger) verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die dagegen erhobene Berufung vom 30. September 1996 begründet der Bw im wesentlichen damit, daß die Tat verjährt sei. Er beantrage weiters die Beischaffung des entsprechenden Bauaktes sowie des Naturschutzaktes und es sei wegen der Dauer dieser beiden Verfahren davon auszugehen, daß diese als bewilligt zu gelten haben und ihn jedenfalls kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf treffen könne.

Bereits in seiner ursprünglichen Berufung vom 29. Mai 1996 argumentierte der Bw, daß hinsichtlich der Werbetafeln entsprechende Bewilligungsverfahren anhängig wären, über beide Verfahren jedoch bisher nicht entschieden sei. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die diesbezüglichen Akten bisher noch nicht entschieden waren, insbesondere kein negativer Bescheid erlassen wurde, sei er der Überzeugung, daß die Belassung der Tafel sehr wohl gesetzeskonform war.

Weiters bemängelte er in dieser Berufung die Höhe der ausgesprochenen Strafe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich rechtlich zu beurteilen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Dem Vorwurf gegen den Bw liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Neuhofen/Krems vom 9. Dezember 1995 an die BH Linz-Land zugrunde. Die BH Linz-Land hat das Verfahren am 12. Dezember 1995 gemäß § 29a VStG an die BPD Linz abgetreten, welche die Anzeige in weiterer Folge gemäß § 26 VStG an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz weitergeleitet hat. Das vom Magistrat der Landeshauptstadt (Bezirksverwaltungsamt) am 8. Mai 1996 gegen den Bw erlassene Straferkenntnis wurde durch die hiesige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 15. Juli 1996, VwSen-103792/2/Ki/Shn, ohne Einstellung des Verfahrens behoben, zumal kein gültiger Übertragungsakt iSd § 29a VStG an die Erstbehörde vorgelegen hat.

In der Folge hat die ursprünglich nach dem Tatort zuständige Behörde (BH Linz-Land) das Strafverfahren am 27. August 1996 gemäß § 29a VStG an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz abgetreten, diese Behörde erließ am 30. August 1996 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Wenn dazu der Bw vermeint, daß nunmehr Verfolgungsverjährung eingetreten sei, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Im Sinne des § 32 Abs.2 VStG kann letztlich eine Verfolgungshandlung auch durch eine unzuständige Behörde erfolgen. Nachdem bereits im Rahmen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist durch den (ursprünglich unzuständigen) Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Straferkenntnis gegen den Bw erlassen wurde, liegt eine wegen der gegenständlichen Tat taugliche Verfolgungshandlung gegen ihn vor und es ist somit auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im übrigen hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Werbeträger bzw das auf diesem Werbeträger plazierte Werbeplakat im Bereich des vorgeworfenen Tatortes situiert war und es wird dieser - unbestrittene - Umstand der Entscheidung bzw den nachfolgenden Überlegungen zugrundegelegt.

Der Bw weist auf laufende Administrativverfahren (Baurecht, Naturschutzrecht) in bezug auf den gegenständlichen Werbeträger hin. Dem ist zu entgegnen, daß Werbungen in der verfahrensgegenständlichen Art, solange keine Ausnahmebewilligungen iSd § 84 Abs.3 StVO 1960 erteilt wurden, eben verboten sind. Wie auch in anderen administrativrechtlichen Materien (vgl etwa Baurecht) ist es ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässig, bereits vor Erteilung einer Bewilligung Anlagen zu errichten bzw im konkreten Fall eine Werbung außerhalb des Ortsgebietes an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand vorzunehmen.

Auch wäre es letztlich iSd StVO 1960 ohne Belang, falls für den Werbeträger selbst eine behördliche Bewilligung vorliegen würde, zumal nach der StVO 1960 ausschließlich die auf dem Werbeträger plazierte Werbung zu beurteilen ist.

Gerade als handelsrechtlicher Verantwortlicher eines Werbeunternehmens obliegt es dem Bw, daß er sich über die entsprechenden administrativrechtlichen bzw verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend informiert. Eine Gutgläubigkeit bzw ein daraus resultierender Rechtsirrtum vermag daher den Rechtsmittelwerber im vorliegenden konkreten Fall in keiner Weise zu entlasten.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt, bei dem der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als gegeben ansieht. Gründe, welche ein Verschulden des Bw an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Insbesondere vermögen die vom Bw ins Treffen geführten Administrativverfahren ihn diesbezüglich nicht zu entlasten.

Die erfolgte Spruchergänzung hinsichtlich des Tatortes war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

I.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß der Strafrahmen nunmehr seit dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen.

Der Berufungsbehörde ist bekannt, daß der Bw bereits mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat, was jedenfalls als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Nachdem diverse Bestrafungen den Bw nicht davon abhalten konnten, sich bezüglich des Werbeverbotes dem Gesetz gemäß zu verhalten, ist es aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, gegen ihn mit einer äußerst strengen Bestrafung vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte. Strafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.

Die Bestrafung ist sohin tat- und schuldangemessen und auch in Anbetracht der von der Erstbehörde der Bestrafung zugrundegelegten - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten durchaus vertretbar. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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