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VwSen-104167/2/Gu/Km

Linz, 03.12.1996

VwSen-104167/2/Gu/Km Linz, am 3. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G L gegen die Höhe des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.10.1996, Cst. 27748/96, wegen Übertretung der StVO 1960 ausgesprochenen Geldstrafe, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG 20 % der bestätigten Geldstrafe, d.s. 220 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO 1960, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat am 13. September 1996 zur Zl. Cst. 27748/LZ/96, gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung erlassen und ihn hiemit schuldig erkannt am 18.5.1996 um 14.47 Uhr in L, auf der W, Kreuzung K stadteinwärts mit seinem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet zu haben, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

Hiedurch habe er § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt und wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auferlegt.

In seinem dagegen und zwar nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Einspruch machte der Einschreiter geltend, daß er zur Zeit in großen finanziellen Schwierigkeiten sei (Trennung, Wohnungseinrichtung, Schuldentilgung) und ersuchte um Herabsetzung der Strafe.

Daraufhin hat die Bundespolizeidirektion Linz den angefochtenen Bescheid erlassen und in Stattgebung des Einspruches die Geldstrafe auf 1.100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt. Gleichzeitig hat sie jedoch - offensichtlich in Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - einen Verfahrenskostenbeitrag von 10 % des ausgesprochenen Geldbetrages zur Zahlung auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber neuerlich unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation Anspruch auf Herabsetzung der Strafe geltend. Gleichzeitig ersucht er um Stundung, worüber allerdings die Bundespolizeidirektion Linz gesondert zu entscheiden haben wird (§ 54b Abs.3 VStG).

Nachdem der Schuldspruch durch die bloße Berufung gegen die Strafhöhe in Rechtskraft erwachsen ist und andererseits vom Rechtsmittelwerber nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt wurde, war die Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu treffen.

Der Strafrahmen für die Mißachtung des Rotlichtes beträgt gemäß § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO 1960 in Geld bis zu 10.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festzuhalten gilt, daß der Rechtsmittelwerber seine Situation wohl nur allgemein dargetan hat, nicht aber auf die konkreten Einkommens- und Belastungsverhältnisse eingegangen ist.

Der gewichtigste Strafzumessungsgrund, nämlich die objektive Tatseite bietet keinen Anhaltspunkt, daß das normwidrige Verhalten weit unter jenem einer gewöhnlichen Rotlichtmißachtung zurückliegt.

Die zwischenzeitig eingeholte Auskunft von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, weist auf, daß der Rechtsmittelwerber zweimal wegen Verletzung von gravierenden Verkehrsvorschriften bestraft worden ist; somit kommt ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit - entgegen der von der Bundespolizeidirektion Linz in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Annahme - nicht zugute.

Besonders erschwerende oder mildernde Umstände wurden vom Berufungswerber nicht aufgezeigt und scheinen auch sonst nach der Aktenlage nicht auf.

Nachdem die erste Instanz auf die schlechte Einkommenslage und auf die persönlichen Verhältnisse bereits Bedacht genommen hat und sich zwischenzeitig sogar herausgestellt hat, daß der zugunsten des Beschuldigten von der ersten Instanz in Anrechnung gebrachte Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorliegt, konnte keinesfalls mit der Herabsetzung der Strafe vorgegangen werden.

Die Erfolglosigkeit der Berufung hatte - was einem Berufungswerber stets bewußt sein muß - zur Folge, daß das Kostenrisiko durchschlug und kraft Gesetz dem erfolglosen Rechtsmittelwerber 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen waren (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Dr. Guschlbauer

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