Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104238/6/Sch/Rd

Linz, 22.07.1997

VwSen-104238/6/Sch/Rd Linz, am 22. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 4. Dezember 1996, vertreten durch Rechtsanwalt S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. November 1996, VerkR96-5775-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1996, VerkR96-5775-1996, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 171 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1996 um 14.50 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Straßenkilometers 24,592 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Kombis der Marke BMW, Type 5/H, mit dem behördlichen Kennzeichen, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 58 km/h) überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 570 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen damit, daß es bei "Laserpistolen" vom Typ LTI 20.20 insbesondere bei Vorliegen von regem Verkehr, wie er auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung geherrscht habe, zu falschen Zuordnungen der Meßwerte komme.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß nach den hinreichend gesicherten technischen Erkenntnissen bei Lasergeräten des verwendeten Typs gerätinterne Sicherheitsvorkehrungen gibt, die eine Fehlmessung hintanhalten. Diesbezüglich liegen mehrere schlüssige einschlägige Gutachten von verkehrstechnischen Sachverständigen vor, ein solches wurde auch dem Berufungswerber zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt, welches Parteirecht allerdings nicht genutzt wurde.

Zu allfälligen Fehlern beim Meßablauf, die vom messenden Beamten herbeigeführt worden sein konnten, ist folgendes zu bemerken:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, stellt ein vorschriftsgemäß geeichtes Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Meßgerät grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeuglenker eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 16.3.1994, 93/03/0317).

Die Verpflichtung einer Behörde, Erhebungen im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit bzw. Fehlerfreiheit einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines technischen Gerätes besteht erst dann, wenn ein hinreichendes entsprechend konkretisiertes Vorbringen eines Beschuldigten (zB Hindernis durch Buschwerk, Straßenkurve, reflektierende Gegenstände) vorliegt (VwGH 27.3.1985, 84/03/0358).

Ein solches Berufungsvorbringen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben; abgesehen davon sind nach der Aktenlage nicht die geringsten Hinweise anzunehmen, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung hindeuteten.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß das vorliegende Meßergebnis als für den Nachweis der Übertretung bei weitem hinreichendes Beweismittel anzusehen ist.

Zur Strafzumessung: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sehr häufig darüber hinaus sogar die Ursache von Verkehrsunfällen sind. Im vorliegenden Fall wurde die in Österreich auf Autobahnen erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 58 km/h, also um mehr als 40 %, überschritten. Es muß nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß solche massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr versehentlich vorkommen, sondern vom Lenker bewußt in Kauf genommen werden.

Der Berufungsbehörde erschien die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe dennoch nicht angemessen. Zum einen kommt dem Berufungswerber nach der Aktenlage der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser läßt erwarten, daß auch mit einer herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Verkehrsvorschriften zu bewegen. Zum anderen müssen seine persönlichen Verhältnisse, wie schon im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vorgebracht, derzeit als eingeschränkt angesehen werden. Auch dieser Umstand hatte bei der Strafbemessung iSd § 19 Abs.2 VStG entsprechend Eingang zu finden. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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