Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104262/3/GA/Ha

Linz, 17.11.1997

VwSen-104262/3/GA/Ha Linz, am 17. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Adolf K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Dezember 1996 , Zl. S 38.719/96-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, zu Recht erkannt: I. Hinsichtlich des Schuldspruchs wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die Geldstrafe wird auf 9.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage und der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der Strafbehörde auf 900 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 4. Dezember 1996 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14. November 1996 um 00.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in L einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen; über ihn wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: dreizehn Tage) kostenpflichtig verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung. Der Beschuldigte behauptet Verfahrensmängel und beantragt auch den Sachverständigenbeweis darüber, daß er "zur Lenkzeit (ca. 00.30 Uhr) den Grenzwert von 0,4 mg/l AAG noch nicht erreicht hatte".

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Aus dem der Anzeige angeschlossenen Meßprotokoll ergibt sich, daß die Messung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt am 14. November 1996 um 00.48 Uhr einen Wert von 0,40 mg/l und bei der zweiten Messung um 00.50 Uhr einen Wert von 0,43 mg/l ergeben hatte. Die Anzeige (mit dem in Rede stehenden Protokoll) wurde dem Berufungswerber von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Strafverhandlung am 4. Dezember 1996 zur Einsicht gegeben. Die Meßergebnisse bzw die näheren, in der Anzeige geschilderten Umstände, die zur Amtshandlung über die Atemluftuntersuchung führten, bestreitet der Berufungswerber nicht; sie werden als erwiesen festgestellt.

2.2. Das Berufungsvorbringen in der Sache selbst läßt sich vielmehr dahin zusammenfassen, daß sich der Berufungswerber auf einen sogenannten Sturztrunk (nämlich: er habe, nach stattgefundenem Alkoholgenuß im Verlaufe des mit Geschäftspartnern zugebrachten Abends, noch etwa 1/8 l Rotwein um etwa 00.20 Uhr getrunken - als "Abschiedstrunk" - und sei unmittelbar anschließend zu seinem vor dem Haus abgestellt gewesenen Auto gegangen, eingestiegen und habe das Auto zu einem anderen, etwa 150 m entfernten Parkplatz gelenkt und sei dann dort beim Einparkmanöver von der Lenkerkontrolle ereilt worden) beruft. Er vermag damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses darzutun: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der abzuweichen für den unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Fall kein Anlaß besteht -, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0159, 0347, mit Vorjudikatur).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung bedurfte es der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens in diesem Zusammenhang gar nicht (vgl die soeben zitierte ständige Judikatur des VwGH). Damit gehen sämtliche Ausführungen des Berufungswerbers, die der dargestellten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung tragen, ins Leere, sodaß darauf nicht eingegangen werden muß. Aus demselben Grund waren auch die vom Berufungswerber beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen zum Beweis für den von ihm - erstmals mit der Berufung! - behaupteten Sturztrunk nicht zu führen. Weder nämlich wies der Berufungswerber bei der Amtshandlung zur Atemluftuntersuchung selbst noch - auffälligerweise - dann bei der mündlichen Strafverhandlung (drei Wochen nach dem Vorfall!) auf diesen Umstand hin. Zusammenfassend ist daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Berufungswerber habe sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, nicht als rechtswidrig zu erkennen und ist der Schuldspruch frei von Tatsachen- und Rechtsirrtum.

2.3. Der Berufungswerber sieht auch Verfahrensmängel: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden; er habe entgegen der niederschriftlichen Festhaltung kein vollständiges Geständnis abgelegt; er sei durch die Eloquenz des Verhandlungsleiters eingeschläfert und in weiterer Folge übertölpelt worden und habe nicht einmal gewußt, daß das Verfahren in der ersten Instanz schon abgeschlossen sei, obwohl er mehrmals bemerkt habe, sich alles noch einmal überlegen zu wollen. Selbst im Falle aber, daß diese Mängel vorlägen, wäre ihrer Rüge nun infolge der Erhebung des Rechtsmittels bzw des damit eröffneten Rechtsschutzes beim unabhängigen Verwaltungssenat der Boden entzogen. Abgesehen davon hat der Berufungswerber nicht auch zugleich dargetan, inwiefern die behaupteten Mängel die Feststellung der wesentlichen Tatelemente nachteilig beeinflußt haben könnten. 2.4. Gegen die Strafbemessung insgesamt und im besonderen gegen die auf Grund eigener Angaben zugrunde gelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Verfehlt war jedoch, daß die belangte Behörde die relativ geringe Alkoholisierung als besonderen Milderungsgrund gewertet hat. Dieser Umstand ist im Berufungsfall nicht auf der Verschuldensseite gutzuschreiben, sondern indiziert - aus dem Blickwinkel des Schutzzweckes (§ 19 Abs.1 VStG) - einen eher geringeren Unrechtsgehalt der Tat. Im Ergebnis war allein daraus die Korrektur der Ermessensentscheidung der belangten Behörde noch nicht abzuleiten, zumal andere Milderungsgründe weder behauptet wurden noch vom unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen waren. Allerdings ist, wie aus der Einsicht in den zu Zl S 38.719/96-1 vorgelegten Strafakt hervorgeht, die von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht als Erschwerungsgrund berücksichtigte einschlägige Vormerkung nun im Grunde des § 55 Abs.1 VStG weggefallen, sodaß - unter Mitberücksichtigung des, wie dargelegt, eher geringeren Unrechtsgehalts - die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch bestimmte Ausmaß herabzusetzen war. Dies zieht auch die verhältnismäßige Minderung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Neufestsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages auf das gesetzliche Ausmaß nach sich. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Beilage (Akt; Erkenntnis) Dr. Guschlbauer

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