Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104269/2/Bi/Fb

Linz, 13.01.1997

VwSen-104269/2/Bi/Fb Linz, am 13. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn E S, M, W, vom 19. Dezember 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Dezember 1996, VerkR96-8671-1996-Hu, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 23.

Juli 1996 gegen die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung an ihn ergangene Strafverfügung vom 24. Juni 1996, VerkR96-8671-1996, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Einspruch sei deswegen verspätet erfolgt, weil ihm der Bearbeiter der Erstinstanz, mit dem er telefoniert und dem er den Sachverhalt geschildert habe, am Telefon gesagt habe, er solle sich mit Herrn B auseinandersetzen. Dieser sei aber unauffindbar gewesen und so sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als doch noch Einspruch zu erheben.

Er sehe nicht ein, warum er herangezogen werde, zumal es sich weder um sein Fahrzeug noch um seine Person gehandelt habe, wie er sofort nach Erhalt der Anzeige mitgeteilt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Kombi am 26. Februar 1996 um 12.02 Uhr auf der A im Gemeindegebiet von A bei km im Bereich der 100-km/h-Beschränkung mittels Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gemessen wurde. Der Zulassungsbesitzer K B hat im Rahmen der Lenkerauskunft der Erstinstanz den Rechtsmittelwerber als Lenker zum maßgeblichen Zeitpunkt bekanntgegeben.

An diesen erging die oben angeführte Strafverfügung wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960, die laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholfrist 3. Juli 1996 zugestellt wurde. Der Einspruch wurde laut Poststempel am 26. Juli 1996 zur Post gegeben.

Bei der Bundespolizeidirektion W, Kommissariat M, wurde erhoben, daß der Rechtsmittelwerber am 3. Juli 1996 ortsanwesend war. Daraufhin wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen, in dem der Rechtsmittelwerber ausgeführt hatte, daß er am 26. Februar 1996 zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr auf einer genau bezeichneten Baustelle in G, beauftragt von Herrn K B, als Maurer tätig war, wofür er auch drei Zeugen anführte, die den Einspruch eigenhändig unterschrieben haben.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 49 Abs.1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

Die Rechtsmittelfrist ist somit gesetzlich vorgegeben, unterliegt nicht der Behördendisposition und kann somit auch durch einen Vertreter der Erstinstanz nicht verlängert werden.

Da der Rechtsmittelwerber nie behauptet hat, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes ortsabwesend gewesen zu sein, hatte die Hinterlegung am 3. Juli 1996 die Wirkung der Zustellung und begann die zweiwöchige Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen, sodaß die Einspruchsfrist am 17. Juli 1996 endete. Das am 26. Juli 1996 eingebrachte Rechtsmittel war daher zweifellos als verspätet anzusehen, weshalb der Berufung der Erfolg versagt bleiben mußte.

Der unabhängige Verwaltungssenat regt für den Fall, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich am 26. Februar 1996 um 12.02 Uhr an der von ihm angeführten Baustelle gearbeitet hat, was sich durch geeignete Ermittlungen feststellen läßt, eine Entscheidung der Erstinstanz gemäß § 52a VStG an, zumal in diesem Fall die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung offenkundig zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers das Gesetz verletzen würde und dem unabhängigen Verwaltungssenat hierbei mangels Zuständigkeit keine Entscheidungsbefugnis zukommt. Die Erstinstanz wird daher um entsprechende Mitteilung ersucht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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