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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130212/2/Gf/Km

Linz, 03.07.1997

VwSen-130212/2/Gf/Km Linz, am 3. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. W R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Mai 1997, Zl. VerkR96-3853-1996, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 80 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Mai 1997, Zl. VerkR96-3853-1996, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er am 16. April 1996 um 14.21 Uhr seinen PKW auf dem Stadtplatz in S in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 2, 3, 5 und 8 der Verordnung des Gemeinderates von Schärding vom 11. März 1993 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Wenngleich der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt keinen entsprechenden Zustellnachweis enthält, findet sich auf dem Entwurf des Straferkenntnisses dennoch zumindest der Vermerk "Postauslaufstelle - Abgesandt am: 30. Mai 1997". Daraus läßt sich schließen, daß die dagegen erhobene, am 12. Juni 1997 zur Post gegebene Berufung - selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis noch am selben Tag zugestellt worden wäre und somit jedenfalls - rechtzeitig ist.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sein Geständnis als mildernd hätte berücksichtigt werden müssen und sein Verschulden geringfügig gewesen sei.

Daher wird beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen lediglich eine Ermahnung zu erteilen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. VerkR96-3853-1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Nach § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, kann sie ihn jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

4.2. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, daß "das Verschulden ..... als fahrlässig zu qualifizieren" ist und deshalb "die erste der beiden in § 21 Abs. 1 1. Satz VStG normierten Voraussetzungen nicht vorliegt", so ist dies zwar objektiv nicht nachvollziehbar, weil gerade fahrlässiges Verhalten (hingegen nur in Ausnahmefällen auch Vorsatz; vgl. z.B. VwGH v. 31. Jänner 1990, 89/03/0084) typischerweise ein geringfügiges Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG darstellt. Doch ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, daß der Umstand der Gebührenpflichtigkeit der Kurzparkzone nicht nur mittels üblicher Verkehrszeichen, sondern zusätzlich noch dadurch kundgemacht wurde, daß in weißer Schrift das Wort "gebührenpflichtig" auf der Parkfläche aufgebracht ist. Ein objektiver Durchschnittsbürger - und erst recht ein Rechtsanwalt (wie der Beschwerdeführer) - mußte damit bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls realisieren, daß er beim Abstellen seines Fahrzeuges gleichzeitig die Gebührenpflicht auslöst.

Die Mißachtung dieses Gebotes ist daher im konkreten Fall als eine grob fahrlässige Handlung zu qualifizieren, die sohin keineswegs erheblich hinter dem durch § 6 lit. a OöParkGebG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Im Ergebnis ist die belangte Behörde sohin zutreffend davon ausgegangen, daß hier kein bloß geringfügiges Verschulden vorliegt (vgl. z.B. VwGH v. 12. September 1986, 86/18/0059), sodaß schon aus diesem Grund ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kommt.

4.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Geständnis - worunter nicht nur das bloße Zugeben des Tatsächlichen zu verstehen ist (vgl. schon VwSlg 2821 A/1953) - dann nicht als Milderungsgrund zu werten, wenn dem Täter im Hinblick auf seine Betretung auf frischer Tat gar nichts anderes übrig geblieben ist, als diese einzugestehen.

Gerade dieser Fall liegt aber gegenständlich vor, wurde doch unmittelbar von einem öffentlichen Aufsichtsorgan selbst wahrgenommen, daß das KFZ des Rechtsmittelwerbers ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

4.4. Auch sonst haben sich keine Hinweise darauf ergeben, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte, insbesondere schon deshalb nicht, weil sie eine ohnehin bloß im untersten Siebentel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Erweisen sich damit aber die Einwände des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht stichhältig, so war dessen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 80 S, vorzuschreiben; dieser wird unter einem mit der Strafe eingehoben werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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