Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104318/2/Schi/Km

Linz, 09.07.1997

VwSen-104318/2/Schi/Km Linz, am 9. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der I E, vertreten durch Ing. G E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 20. Dezember 1996, Zl. III/St-1070/95, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten; die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigen sich auf 100 S.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Dezember 1996, wurde über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1a StVO, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil sie am 27.1.1995 um 11.03 Uhr in W, in Richtung Osten bei der Kreuzung mit der V als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , das rote Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und an der Haltelinie nicht angehalten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Mit ihren weitwendigen Ausführungen bekämpft die Bw sowohl die Tatbestandsmäßigkeit als auch die Strafhöhe.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da weiters eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und die Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt legt auch der unabhängige Verwaltungssenat seiner Entscheidung zugrunde.

4. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den darin einliegenden Fotos der Rotlichtkamera iVm den Berufungsausführungen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

4.1. Die Bw hat am 27.1.1995 um 11.03 Uhr das Kfz Kz. , auf der S Straße in Richtung Osten gelenkt, wobei sie bei der Kreuzung mit der V das rote Licht der VSLA insofern nicht beachtet und an der Haltelinie nicht angehalten hat.

4.2. Wie auf dem ersten Foto deutlich erkennbar ist, hat das Rotlicht bereits 0,8 Sekunden geleuchtet, als die Bw die Induktionsschleife, die das Foto der Rotlichtkamera auslöst, mit den Vorderrädern überfahren hat; zu diesem Zeitpunkt hat sie unmittelbar die Haltelinie passiert, bzw. ist das Heck des Fahrzeuges noch ganz nahe der Haltelinie. Auf dem Foto 2 befindet sich die Bw mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor dem Kreuzungsmittelpunkt; das Heck des Fahrzeuges ragt noch leicht in den Schutzweg hinein, den sie eben passiert hat. Im Schutzweg ist auch mit roter Farbe die Induktionsschleife eingezeichnet; die Haltelinie ist auf beiden Fotos deutlich zu erkennen. Das zweite Foto wurde 1 Sekunde nach dem ersten Foto aufgenommen.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen.

5.1. Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeug unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten: a) Wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

Gemäß § 38 Abs.5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet den Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

5.2. Mit weitwendigen Ausführungen wird zunächst die Tatbestandsmäßigkeit bekämpft. Hier ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, das sich überdies auf ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen stützt, zu verweisen.

5.3. Zum weiteren Vorbringen der Bw:

Der Kern der Rechtfertigung liegt darin, daß die Bw die Version verteidigt, sie sei bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren (sohin über die Haltelinie) und mußte dann wegen eines LKW-Zuges anhalten, weshalb sie von der Rotlichtkamera fotografiert wurde; allenfalls könnte man ihr eine Übertretung des § 38 Abs.4 StVO, wonach die Lenker von Fahrzeugen nur dann weiterfahren oder einbiegen dürfen, wenn es die Verkehrslage zulasse, anlasten. Im übrigen könnte die Rotlichtkamera auch durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst worden sein.

6. Dazu ist folgendes festzuhalten: 6.1. Es ergibt sich bereits aus den beiden Fotos der Rotlichtkamera eindeutig, daß diese Version logisch unhaltbar ist. Denn, da sich die Induktionsschleife so am Schutzweg befindet, daß das Fahrzeug der Bw unmittelbar beim Berühren dieser Induktionsschleife mit den Vorderrädern gleichzeitig aufgrund des Abstandes Haltelinie - Induktionsschleife (2,6 m) bei einer Fahrzeuglänge von (lt. Angabe der Bw in der Berufung) 4 m die Haltelinie (noch mit den Hinterrädern) überfahren haben mußte, wobei zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme das Rotlicht sogar bereits 0,8 Sekunden geleuchtet hat, war es unmöglich, daß die Bw zuvor bei Grün eingefahren ist und dort die gesamte Gelbphase (4 Sekunden) + der 0,8 Sekunden der Rotlichtphase stehend abgewartet hat.

6.2. Es sind deshalb die Einwendungen der Bw irrelevant, weil sie überwiegend von falschen Prämissen ausgehen, so z.B. die Behauptung, daß sie die Kreuzung im Sinn des § 38 Abs.2 verlassen habe; denn von einem Verlassen der Kreuzung kann in dem Stadium, wie im vorliegenden Fall durch die Lichtbilder dokumentiert, überhaupt nicht gesprochen werden (das Fahrzeug befindet sich jeweils noch vor dem Kreuzungsmittelpunkt).

Daß im vorliegenden Fall der von der Bw gelenkte Pkw , das Foto der Überwachungskamera ausgelöst hat, steht bei vernünftiger Betrachtung wohl außer Zweifel; der diesbezügliche Hinweis der Bw, daß möglicherweise der auf der Gegenfahrbahn in Richtung linksabbiegende Pkw "die Überwachungskamera ausgelöst habe, was technisch auch möglich sei" ist völlig verfehlt, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden braucht. Schließlich ist noch auf die - ebenfalls offenbar von falschen Prämissen ausgehenden - Berechnungen der Bw hinzuweisen, womit behauptet wird, daß es technisch möglich sei, daß die Haltelinie bereits vor dem Umschalten auf Rotlicht bzw. Gelblicht überfahren wurde. Denn - wie bereits ausgeführt - beträgt die Entfernung zwischen Haltelinie und Induktionsschleife nur 2,6 m; die Bw gibt selbst an ("unter Einspruch bei der Beweisaufnahme vom 25.6.1996") daß die Fahrzeuglänge 4 m beträgt; damit ist aber auch schon klargestellt, daß ein Fahrzeug, das 4 m lang ist, in dem Augenblick, in dem es die Haltelinie passiert hat, zwingend auch auf der Induktionsschleife angekommen sein und sohin das Foto ausgelöst haben muß. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Bw bereits bei Rotlicht die Haltelinie überfahren hat.

6.3. An der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Bw konnten somit keine Zweifel gefunden werden. 7. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 VStG zu verweisen. Es ergab sich keinerlei Hinweis auf einen Schuldausschließungsgrund, noch wurde in dieser Richtung von der Bw etwas vorgebracht, weshalb sie im vorliegenden Fall auch schuldhaft gehandelt hat, wobei die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens genügt. Dafür spricht auch ihre diesbezügl. Äußerung, als sie zum erstenmal mit der Tat konfrontiert wurde, nämlich daß sie das Rotlicht übersehen hätte. Die im Nachhinein im Verfahren dazu abgegebene Uminterpretation dieser Aussage ist so lebensfremd und offensichtlich falsch, daß sie keiner weiteren Erörterung bedarf.

8. Zur Strafbemessung:

8.1. Insofern die Bw fragt, wovon die Strafbemessung abhänge, ist sie auf § 19 VStG zu verweisen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Hinsichtlich der Bemessung der verhängten Geldstrafe hat die belangte Behörde auf § 99 Abs.3 lit.a StVO hingewiesen, der einen Strafrahmen bis zu 10.000 S vorsieht. Weiters wurde ausgeführt, daß diese Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht und schuldangemessen sei. Dies insbesondere aufgrund der Gefahrensituation die durch Begehung einer derartigen Übertretung entsteht. Auch wurden die von der Bw angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt.

8.3. Allerdings mußte die verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden, zumal die belangte Behörde ausgeführt hat, Milderungsgründe seien nicht bekanntgeworden, obwohl aber im gegenständlichen Fall als erwiesen anzunehmen ist, daß die Bw bisher noch keine Vorstrafe erhalten hat und ihr somit der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zukommt. Aus diesem Grund war die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen. Die solcherart herabgesetzte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und scheint geeignet, sie in Hinkunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Bw zumindest zum Teil Erfolg hatte, war ihr zum Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag aufzuerlegen. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag war daher entsprechend zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Rotlichkamera - angeblich langes Anhalten in der Kreuzung

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