Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104328/2/Sch/Rd

Linz, 27.01.1997

VwSen-104328/2/Sch/Rd Linz, am 27. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. FG vom 23. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Dezember 1996, VerkR96-6387-1996/Ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die angeführte Geschäftszahl der Lenkeranfrage wie folgt berichtigt wird: VerkR96-6387-1996.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iZm 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 1996, VerkR96-6387-1996/Ah, über Herrn Dr. FG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. September 1996 zu Zl. VerkR96-6367-1996 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 24.

Mai 1996 um 13.04 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 140 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich vollinhaltlich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses an, sodaß es entbehrlich erscheint, diese zu wiederholen. Auch kann ihr nichts wirklich Essentielles angefügt werden. Unbeschadet dessen wird zur Erläuterung für den Berufungswerber bemerkt, daß es sich bei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 um sogenannte "Ungehorsamsdelikte" handelt. Dies bedeutet, daß die Übertretung dieser Bestimmung schon dann schuldhaft begangen wird, wenn die gewünschte Auskunft der Behörde nicht (wie im vorliegenden Fall), nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erteilt wurde, und zwar aus welchen Gründen auch immer. Mit dem damit verbundenen Eintritt der Strafbarkeit liegt es keinesfalls im "Belieben" einer Behörde, ob sie dann auch tatsächlich eine Strafe verhängt oder nicht.

Der Berufungswerber wäre zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet gewesen, da ihm offenkundig bei den mehreren als Lenker in Frage kommenden Personen die Nennung der richtigen nicht möglich war; das Fehlen solcher Aufzeichnungen kann keinen Schuldausschließungs- oder Milderungsgrund darstellen.

Die Ausführungen der Erstbehörde zur Strafzumessung halten einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand.

Die Bedeutung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1997 für die Durchsetzung von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Fahrzeuglenkern kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber einen Teil der Vorschrift in Verfassungsrang erhoben hat.

Angesichts des gegebenen Erschwerungsgrundes von zwei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.400 S keinesfalls als überhöht.

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Geschäftszahl der Lenkeranfrage ist in der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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