Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104441/2/Bi/Fb

Linz, 06.03.1997

VwSen-104441/2/Bi/Fb Linz, am 6. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, N, L, vom 10. Februar 1997 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Februar 1997, S-30.076/96-4, wegen verspäteter Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung in Angelegenheit von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 27. Jänner 1997 gegen die Strafverfügung vom 9. Jänner 1997 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 14. Jänner 1997 von ihm persönlich übernommen worden, weshalb die Rechtsmittelfrist am 28. Jänner 1997 abgelaufen sei. Der Einspruch sei aber erst am 29. Jänner 1997, demnach verspätet, zur Post gegeben worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beruft sich darauf, er habe sich seit Anfang Jänner an seinem Studienort in Salzburg befunden und seine Mutter habe unwissenderweise den Brief mit der Strafverfügung übernommen. Er habe vorgehabt, ca eine Woche nach der Zustellung nach L zu kommen, jedoch sei dies aus Studiengründen nicht möglich gewesen, sodaß ihm seine Mutter den Brief nach S nachgeschickt habe. Er habe diesen daher erst am 29. Jänner 1997 erhalten und sofort den Einspruch verfaßt. Er ersuche um Anerkennung dieses Einspruchs oder um neuerliche Zustellung der Strafverfügung, die er persönlich übernehmen werde. Er habe seine Mutter angewiesen, keine weiteren Schriftstücke mehr anzunehmen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß die Strafverfügung vom 9. Jänner 1997 mittels RSa-Brief an den Rechtsmittelwerber gerichtet war und aus dem Rückschein ergibt sich, daß dieser am 14. Jänner 1997 übernommen wurde.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung trägt das Datum 27.

Jänner 1997 und ist, wie sich auch aus der nunmehrigen Berufung ersehen läßt, vom Rechtsmittelwerber unterschrieben.

Diese Unterschrift, die auch auf dem Rückschein des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist, unterscheidet sich deutlich von der Unterschrift auf dem Rückschein vom 14.

Jänner 1997, sodaß die Angaben des Rechtsmittelwerbers nicht unschlüssig sind.

In rechtlicher Hinsicht hätte dies zur Konsequenz, daß das Straferkenntnis tatsächlich dem Rechtsmittelwerber persönlich nicht am 14. Jänner 1997 zugegangen sein kann, sondern vom Zusteller, aus welchen Gründen immer, jemand anderem ausgehändigt wurde. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Zustellgesetzes folgt daraus, daß die Zustellung am 14. Jänner 1997 fehlerhaft war, wobei für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anlaß für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Rechtsmittelwerbers über seinen Salzburgaufenthalt bestehen. Auch wenn der Einspruch gegen die Strafverfügung das Datum 27. Jänner 1997 trägt, was darauf zurückzuführen sein kann, daß er den Brief seiner Mutter früher erhalten hat, oder auch darauf, daß er sich beim Datum geirrt hat, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß ihm die Strafverfügung tatsächlich erst nach dem 14. Jänner 1997 tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 7 ZustellG gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist.

Auf dieser Grundlage war für den unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, daß der am 29. Jänner 1997 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum