Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104442/11/BI/FB

Linz, 04.08.1997

VwSen-104442/11/BI/FB Linz, am 4. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G T, S, W, vom 21. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 1997, VerkR96-784-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. Jänner 1996 um 13.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B N bei Strkm 35,730 im Gemeindegebiet E gelenkt habe, wobei er im Bereich des Vorschriftszeichens "70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" laut Feststellung durch einen Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h gefahren sei (die Fehlertoleranz sei bereits berücksichtigt worden). Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Juni 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Herrn I sowie des Zeugen GI B durchgeführt und die Berufungsentscheidung im Anschluß daran mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber begründet die Berufung im wesentlichen damit, die Aussagen der beiden Meldungsleger beinhalteten sehr wohl genaue Zeitangaben hinsichtlich Stunde und Minute und, wenn den Beamten zuzutrauen sei, daß sie ein technisch hochentwickeltes Gerät bedienen könnten, dürfe man auch davon ausgehen, daß sie eine Uhr richtig ablesen könnten. Aus deren Aussagen sei belegt, daß er für die Strecke von km 35,730 bis 37,200 mindestens 61 sec benötigt habe. Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung im 70-km/h-Bereich führt der Rechtsmittelwerber aus, daß er bei Wahrnehmung der 70 km/h-Beschränkung die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges durch Gaswegnehmen vermindert habe, sodaß er bei km 35,527 nicht schneller als 70 km/h laut Tachometeranzeige gefahren sei. Er habe im Hinblick darauf, daß er die Geschwindigkeit auf dem Tachometer nicht ständig geprüft habe und die Fahrbahn zu Beginn der Beschränkung ein leichtes Gefälle in Fahrtrichtung aufweise, im Gespräch mit dem Beamten die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt und sei bereit gewesen, ein Organmandat in Höhe von 300 S zu bezahlen. Wegen seiner Weigerung, ein zweites derartiges Organstrafmandat für das Überschreiten der 100-km/h-Beschränkung auf Freilandstraßen zu bezahlen, hätten die Beamten von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht. Die Fakten der ihm zugestellten Strafverfügung hätten ihn aber davon überzeugt, daß er auch die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h nicht überschritten habe. Er begründet dies damit, daß er vom Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h bei km 35,993 bis km 37,200 auf ebener Fahrbahn unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug zu Beginn der Strecke im 5. Gang von 70 auf 100 km/h beschleunigt werden mußte, 46,2 sec gebraucht habe. Zieht man die auf 61 sec verbleibende Zeit von 13,8 sec zur Berechnung der gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit für die Strecke von km 35,730 (Ort der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung) bis km 35,993 (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h) heran, so ergibt sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 69,13 km/h. Es sei daher offensichtlich, daß dem Beamten bei der Geschwindigkeitsmessung seines Fahrzeuges ein Fehler unterlaufen sei oder daß die Lasergeschwindigkeitsmeßwerte nicht von seinem Fahrzeug stammten. Aus diesem Grund beantragt er Verfahrenseinstellung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der sowohl der Rechtsmittelwerber wie auch der Behördenvertreter gehört, der angeführte Zeuge einvernommen und ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Weiters wurde der Eichschein für den bei der Amtshandlung verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4361, eingeholt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der vom Rechtsmittelwerber gelenkte PKW am 26. Jänner 1996 um 13.40 Uhr auf der N Bundesstraße von E in Richtung P unterwegs war, wobei seine Geschwindigkeit bei Strkm 35,730 im Ortschaftsbereich M in einem durch das Vorschriftszeichen "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" gekennzeichneten Abschnitt vom Meldungsleger GI B mittels Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4361, mit 89 km/h gemessen wurde. Der Beamte saß dabei auf dem Beifahrersitz eines nach außen hin erkennbaren Gendarmeriefahrzeuges, das, in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers gesehen, rechtsseitig der B auf dem parallel zu dieser verlaufenden Parkplatz abgestellt war. Der Meldungsleger hat bei der zeugenschaftlichen Einvernahme ausgeführt, er habe die Lasermessungen so vorgenommen, daß er automatisch jedes Fahrzeug von hinten oder aus Richtung P kommend gemessen habe. Dazu müsse er am Gerät nichts umschalten, sondern bei sich entfernenden Fahrzeugen erscheine am Display vor der Geschwindigkeitsanzeige ein Minus. Er sei für die Bedienung dieser Lasermeßgeräte speziell geschult und führe die Messungen schon seit einigen Jahren durch. Der Beschuldigte sei aus Richtung E gekommen und sei automatisch gemessen worden, wobei er eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug konkret ausschließe, da kein solches vorhanden gewesen sei. Er habe die Heckpartie im Bereich des hinteren Kennzeichens anvisiert und die Messung sei in einer deutlich unter 500 m liegenden Entfernung - beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, daß die Sicht auf den weiteren Verlauf der B Richtung P jedenfalls unter 500 m endet - erfolgt, wobei er die Meßentfernung nicht aufgeschrieben habe. Er habe jedenfalls einen eindeutigen Wert auf ein eindeutiges Fahrzeug bezogen erhalten. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit hätten sich er und der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges RI A zur Nachfahrt entschlossen, wobei im Rahmen dieser Nachfahrt nach Ende des 70-km/h-Beschränkungsbereichs eine neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigtenfahrzeuges festgestellt worden sei. Zum Zweck der Anhaltung sei dann beim Gendarmeriefahrzeug das Blaulicht eingeschaltet und die Lichthupe betätigt worden, jedoch habe der Lenker des verfolgten Fahrzeuges erst ab km 37,8 die Geschwindigkeit verringert, um schließlich doch anzuhalten. Er habe beim Aussteigen auf die Uhr gesehen und da sei es 13.42 Uhr gewesen; daher wurde diese Zeit als Tatzeit der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung in der Anzeige angeführt. Die Lasermessung habe konkret um 13.40 Uhr stattgefunden. Bei der Amtshandlung, die RI Anreiter durchgeführt habe, sei dem Beschuldigten ein Organmandat hinsichtlich beider Übertretungen angeboten worden, wobei vom Lasermeßwert 3 km/h abgezogen und eine Geschwindigkeit von 86 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde. Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, er habe, als er das Vorschriftszeichen "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" gesehen habe, die Geschwindigkeit etwas zurückgenommen, jedoch sei das Straßenstück abschüssig und er habe nicht die ganze Zeit den Tachometer beobachtet. Er könne daher nicht ausschließen, tatsächlich etwas zu schnell gewesen zu sein und habe daher schon bei der Anhaltung die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit von 86 km/h anerkannt. Er habe das Organmandat aber nicht bezahlt, weil er die zweite ihm vorgeworfene Übertretung bestritten habe. Im nachhinein sei ihm allerdings auch die erste Übertretung zweifelhaft erschienen, weil um die Strecke von km 35,730 (Lasermessung) bis 37,2 (Ende der Nachfahrtstrecke) in 2 min zu durchfahren, eine Durchschnittsgeschwindigkeit von lediglich 44,1 km/h nötig sei. Er könne daher auch die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen haben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde weiters festgestellt, daß das vom Meldungsleger verwendete Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4361, zuletzt vor dem Vorfall am 17. November 1995 geeicht wurde, wobei die Nacheichfrist mit 31. Dezember 1998 abläuft. Im Akt befand sich auch das Meßprotokoll der gegenständlichen Messung, wonach diese nach Durchführung der vorgesehenen Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und 0-km/h-Messung um 13.20 Uhr begann und um 14.30 Uhr in J endete. Weiters wurde festgestellt, daß laut Verordnung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. Juli 1995, VerkR-1260/5-1995Gr.V, auf der B zwischen km 35,527 und 35,993 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verordnet ist. Diese war auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die Verkehrszeichen gemäß §§ 52a Z10a und b StVO 1960 kundgemacht.

Bei der mündlichen Verhandlung konnte der Ort, an dem der Rechtsmittelwerber angehalten werden konnte, nicht mehr bestimmt werden. Es wurde vom Meldungsleger lediglich auf die Anzeige verwiesen, wonach der Rechtsmittelwerber bei km 37,800 die Geschwindigkeit verringert hat. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf der von ihm errechneten niedrigen Durchfahrtszeit bestanden und dies damit begründet, auch ein Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät sei nur ein technisches Gerät, das durchaus Fehler haben könne, weshalb der Meßwert auch nicht als der Realität entsprechend anzunehmen sei.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zunächst auszuführen, daß im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür zu finden waren, daß das vom Meldungsleger verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät irgendeinen Fehler aufgewiesen, ungenau gearbeitet hätte oder sonst wie funktionsuntüchtig gewesen wäre, wobei einem mit der Durchführung solcher Messungen betrauten und darin geübten Gendarmeriebeamten auch zuzumuten ist, Auffälligkeiten in der Funktion des Gerätes, die zu möglichen Fehlanzeigen führen können, feststellen zu können. Der Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig dargelegt, die in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Tests durchgeführt und dabei keinerlei Anzeichen für Fehlfunktionen festgestellt zu haben. Das Beschuldigtenvorbringen ist in diesem Punkt lediglich eine pauschale Behauptung einer Möglichkeit, jedoch vermag auch der Rechtsmittelwerber diesbezüglich konkretes weder zu behaupten noch zu beweisen. Zum Vorbringen hinsichtlich der Durchfahrtsgeschwindigkeit für eine bestimmte Wegstrecke ist auszuführen, daß die konkrete Wegstrecke im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht eruierbar ist, weil der konkrete Anhalteort nicht mehr bestimmt werden konnte. Abgesehen davon wurde dem Rechtsmittelwerber keine Durchschnittsgeschwindigkeit, wie sie im Rahmen von ProViDa-Messungen festgestellt und mittels Videofilm festgehalten werden, vorgeworfen, sondern eine konkret von ihm bei Strkm 35,730 eingehaltene Geschwindigkeit. Diese betrug laut Lasermeßgerät 89 km/h, dh unter Berücksichtigung der in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Toleranzabzüge 86 km/h. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieses Meßergebnisses zu zweifeln und auch der Rechtsmittelwerber hat konkret die Richtigkeit der Lasermessung nie bestritten, sondern seine Geschwindigkeit im nachhinein mit der oben ausgeführten Berechnung begründet, die jedoch als gegenteiliges Beweismittel nicht heranzuziehen ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß sich der Meßort bei km 35,730 im Bereich dieser 70-km/h-Beschränkung befindet, wobei diese entsprechend verordnet und kundgemacht ist. Daß durch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 86 km/h die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 16 km/h überschritten wurde, ist nicht zu bezweifeln, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - hier ist im Zweifel von fahrlässiger Begehung auszugehen - entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (dieser bezieht laut eigenen Angaben ein Bruttoeinkommen von 35.000 S, hat keine Sorgepflichten und besitzt ein Reihenhaus). Die Erstinstanz hat zutreffend die bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling aufscheinenden beiden einschlägigen Vormerkungen als erschwerd gewertet und auch zutreffend mildernde Umstände nicht gefunden. Die verhängte Strafe liegt trotzdem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor) und ist im Hinblick auf vor allem spezialpräventive Überlegungen auch der Höhe nach gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab keinen Hinweis auf Fehlmessung; Strafe entspricht § 19 VstG -> Bestätigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum