Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104509/15/Fra/Ka

Linz, 11.06.1997

VwSen-104509/15/Fra/Ka Linz, am 11. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr. S, gegen Punkt 7) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.01.1997, VerkR 96-5950-1996, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 13.05.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.01.1997 wurde über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 7) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt, weil er am 29.03.1996 um 00.47 Uhr in Leonding auf der B 139 von Linz kommend in Richtung Traun, weiter über den Verbindungsweg zur Herderstraße, ca. 100 Meter auf der Herderstraße und dann auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage Antoniweg den PKW, Kz. , gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.05.1997 erwogen:

I.3.1. Unbestritten ist, daß die beim Bw am 29.03.1996, um 01.18 Uhr (die 1. Messung erfolgte um 01.17 Uhr) mittels ALCOMAT durchgeführte Atemluftalkoholgehaltmessung einen Wert von 0,64 mg/l AAG ergab.

Strittig ist jedoch die Lenkereigenschaft. Der Bw behauptet, er sei nicht der Lenker des von der Gendarmerie verfolgten Fahrzeuges gewesen. Auch würde das von ihm vorgelegte Weg-Zeitdiagramm und das Weg-Geschwindigkeitsdiagramm bestätigen, daß die Gendarmeriebeamten bei der Verfolgungsfahrt den verfolgten PKW zumindest einmal aus den Augen verloren haben müssen, sodaß die Möglichkeit bestanden hätte, daß das verfolgte Fahrzeug einfach am Straßenrand geparkt worden wäre. Denn wären die Gendarmeriebeamten tatsächlich so knapp hinter dem verfolgten PKW gewesen, daß sie ihn nie aus den Augen verloren hätten, dann hätte er keine Zeit mehr gehabt, in stark alkoholisiertem Zustand vom Fahrer- auf den Beifahrersitz zu klettern, wo er ja von den Gendarmeriebeamten aufgefunden worden sei.

Dieser Verantwortung stehen jedoch die Anzeige des Meldungslegers, die im erstbehördlichen Verfahren getätigte Zeugenaussage sowie die Zeugenaussage im Rahmen der Berufungsverhandlung entgegen. Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung überzeugend aus, daß er am Verkehrskontrollort die Marke und das Kennzeichen des sodann verfolgten Fahrzeuges eindeutig habe erkennen können. Dies deshalb, da sich am Verkehrskontrollort eine Straßenbeleuchtung befinde und zudem der Lenker des Fahrzeuges seine Geschwindigkeit bis auf etwa 20 km/h verringert habe. Auch habe er nie den Blickkontakt zum verfolgten Fahrzeug verloren, da - obwohl der verfolgte PKW das Licht ausgeschaltet und beim Abbiegen kein Blinkzeichen gegeben hätte - er die Bremslichter bei den jeweiligen Abbiegemanövern aufleuchten habe sehen können. Außerdem habe sich der Abstand zum verfolgten Fahrzeug ständig verringert, sodaß dieser, als das verfolgte Fahrzeug zum Parkplatz auf der Herderstraße einbog, nur mehr etwa 25 m betragen habe. Am Anhalteort sei er zur Fahrertür - welche nicht versperrt gewesen sei - des verfolgten Fahrzeuges gegangen und habe den Bw auf dem Fahrersitz sitzend, nach rechts auf den Beifahrersitz hinübergelehnt, angetroffen. Auch sei von ihm durch Greifen auf die Motorhaube überprüft worden, ob der Motor noch warm war. Dieses Faktum habe er jedoch nicht vermerkt, da der Bw am Gendarmerieposten zugegeben hätte, der Lenker gewesen zu sein.

Der Amtssachverständige Ing. Kriechmair hat entsprechend dem schriftlichen Ersuchen des Oö Verwaltungssenates vom 27.03.1997, betreffend die Fragen, 1) ob das vom Bw vorgelegte Weg-Zeitdiagramm und Weg-Geschwindigkeitsdiagramm aus technischer Sicht nachvollziehbar ist, und 2) ob es möglich ist, daß der Bw, wenn man davon ausgeht, daß er am 29.3.1996 um ca. 00.30 Uhr die Wohnung vom Haus Antoniweg Nr. verließ, am 29.3.1996 um 00.47 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 4060 Leonding/Haag, auf der B 139 (örtlich Welserstraße), von Linz kommend in Richtung Traun lenkte, aufgrund eines erhobenen Befundes folgendes Gutachten erstattet:

"Zur ersten Frage, ob das vom Beschuldigten vorgelegte Weg-Zeitdiagramm und das Weg-Geschwindigkeitsdiagramm aus technischer Sicht nachvollziehbar ist, wird vorweg gesagt, daß es sich bei diesen vorgelegten Diagrammen um eine Demoversion des Unfallsimulationsprogramms PC-Crash handelt. So wurde in dieser Version von 2 exakt gleichen Fahrzeugen ausgegangen und die Verfolgung dieser Fahrzeuge simuliert. Eine solche Rechnung kann keinesfalls für die Beurteilung der gegenständlichen Verfolgung herangezogen werden, zumal es sich bei den beiden Fahrzeugen um extrem unterschiedliche PKW´s gehandelt hat. So handelte es sich bei dem PKW, der angeblich von dem Beschuldigten gelenkt wurde, mit dem Kennzeichen, lt. Auskunft der Zulassungsbehörde um einen PKW der Marke Ford Orion mit Dieselmotor, Motorleistung 40 kW, Baujahr 1989. Das Gendarmeriefahrzeug mit dem Kennzeichen , war ein Kombi der Marke Ford Escort mit Benzinmotor und einer Motorleistung von 66 kW. Aufgrund der unterschiedlichen Motorisierung der beiden Fahrzeuge und der wesentlich größeren Motorleistung des Gendarmeriefahrzeuges konnten somit die Gendarmeriebeamten zum Beschuldigten den Abstand im Zuge der Verfolgungsfahrt permanent verkleinern, wobei die Aussage, daß sich die Beamten im Bereich Herderstraße bei der Einfahrt in die Wohnhausanlage unmittelbar hinter dem Beschuldigten befanden, als glaubwürdig erscheint. Der PKW des Beschuldigten weist laut Testberichten eine mittlere Beschleunigung zwischen 40 km/h und 100 km/h von 1,4 m/sec² auf. Setzt man diesen günstigsten Beschleunigungswert in Rechnung und nimmt man an, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der von der Gendarmerie beabsichtigten Anhaltung sein Fahrzeug auf etwa 40 km/h abbremste, so hätte er seinen PKW vorerst ca. 250 m maximal beschleunigen und dann ca. 50 m zum Abbiegen wieder auf etwa 40 km/h abbremsen müssen. (Abbiegevorgang in unbenannte Straße). Danach wären dem Beschuldigten 120 m zum Beschleunigen und wieder 50 m zum Abbremsen auf ca. 40 km/h zur Verfügung gestanden. (2. Abbiegevorgang in die Herderstraße). Das Gendarmeriefahrzeug bringt laut Testberichten zwischen 0 und 100 km/h eine mittlere Beschleunigung von 2 m/sec², zwischen 40 km/h und 100 km/h etwa 1,8 m/sec². Berücksichtigt man hier eine Verlustzeit von 5 Sekunden (Einsteigen, Starten und Anfahren), so wäre das Fahrzeug zuerst beschleunigt und dann wieder auf ca. 40 km/h abgebremst worden (Abbiegevorgang in die unbenannte Straße). Nun wurde das Gendarmeriefahrzeug wieder von 40 km/h ausgehend auf einer Länge von 120 m max. beschleunigt und dann wieder auf ca. 40 km/h abgebremst (2. Abbiegevorgang in Herderstraße). Die Nachfahrt erfolgte weiter auf der Herderstraße (Beschleunigen von ca. 40 km/h ausgehend über 160 m und Abbremsen auf V=0 km/h über 100 m bis zur Einfahrt Antoniweg). Hier schloß auch das Gendarmeriefahrzeug laut Akteninhalt zum Beschuldigten auf. Eine theoretische Nachrechnung der ggst. Verfolgungsfahrt ist unter Annahme einiger Faktoren, wie z.B. Ausgangsgeschwindigkeit, Kurvengeschwindigkeit, Fahren mit max. möglicher Beschleunigung und Fahren ohne Licht mit max. Geschwindigkeit zwar möglich, jedoch kann die Nachfahrt durch Schätzung dieser Faktoren in Form einer Zeit-Weg-Rechnung nur ungefähr nachvollzogen werden. Diese theoretische Nachrechnung würde ergeben, daß das Gendarmeriefahrzeug bereits im Bereich Kreuzung unbenannte Straße-Herderstraße zum Beschuldigten aufgeschlossen hätte.

Bezüglich der zweiten Frage, daß zu untersuchen ist, ob es möglich ist, daß der Berufungswerber um ca. 00.30 Uhr das Haus Antoniweg 9 verließ und dann um 00.47 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf der B 139 von Richtung Linz kommend in Richtung Traun lenkte, kann die Aussage getroffen werden, daß dies allemal möglich ist. So hätte der Beschuldigte z.B. vom Antoniweg in die Herderstraße in Richtung Linz, Thürnheimerstraße und von dort nach links in die Landwiedstraße abbiegen können. Von dort wäre er in weiterer Folge zur Kreuzung mit der B 139 gelangt, von wo wieder ein Abbiegen nach links in Richtung Traun auf der B 139 möglich gewesen wäre. Diese etwa 2,6 Kilometer lange Strecke hätte er spielend in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von 15 min. zurücklegen können, wobei er dann auf die Gendarmeriepatroullie im Bereich Haag beim km 5,035 der B 139 gestoßen wäre. Im Zuge eines Ortsaugenscheines wurde diese Strecke am 14.4.1997 nachmittags abgefahren, wobei bei relativ starkem Verkehrsaufkommen und in Betrieb befindlichen Verkehrslichtsignalanlagen unter Einhaltung der StVO etwa 6,50 Minuten benötigt wurden. Dies entspricht einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 24 km/h." I.3.2. Der O.ö.Verwaltungssenat ist aufgrund des oben angeführten Gutachtens und den überzeugenden, in sich widerspruchsfreien und unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Meldungslegers davon überzeugt, daß der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch angeführten Tatzeit und am angeführten Tatort gelenkt hat. Das oa. Gutachten, welches schlüssig ist und auch vom Bw nicht bestritten wurde, untermauert den vom Zeugen und Meldungsleger, Rev.Insp. B, GPK Leonding, wahrgenommenen Sachverhalt. Das vom Bw vorgelegte Diagramm hingegen ist eine reine Demoversion eines Unfallsimulationsprogrammes und ist mangels falscher Ausgangslage (es wurde darin für die Beurteilung der Verfolgung von 2 exakt gleichen Fahrzeugen ausgegangen, tatsächlich hat es sich jedoch bei den Fahrzeugen um extrem unterschiedliche PKW´s gehandelt, wobei das verfolgende Fahrzeug ein Mehr von über 60 % an Motorleistung gegenüber dem verfolgten Fahrzeug gehabt hat) nicht geeignet, seine Behauptung, das KFZ nicht gelenkt zu haben, zu untermauern. Auch wenn der Meldungsleger das verfolgte Fahrzeug kurzfristig aus den Augen verloren hätte, würde sich die Frage stellen, wer sonst, außer der Bw, den PKW hätte lenken sollen. Der Meldungsleger befand sich auf der Herderstraße, kurz vor der Wohnhausanlage, bereits knapp hinter dem verfolgten Fahrzeug. Als das verfolgte Fahrzeug von der Herderstraße auf den Parkplatz zur Wohnhausanlage einfuhr, befand sich das Gendarmeriefahrzeug bereits direkt dahinter und hielt auch hinter diesem an. Entgegen seiner Behauptung saß der Bw auch nicht am Beifahrersitz, sondern hatte sich nur auf diesen hinübergelehnt. Der Meldungsleger hat auch die Motorhaube überprüft und festgestellt, daß sie noch warm war. Es war bei der Anlage auch keine weitere Person außerhalb des Fahrzeuges wahrzunehmen. Es ist daher völlig lebensfremd, wenn der Bw behauptet, daß jemand anderer als er das Fahrzeug gelenkt hätte. Außerdem hat er am GP Leonding dem Meldungsleger zugestanden, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der Bw, wenn er um ca. 00.30 Uhr die Wohnung verließ (den diesbezüglichen Aussagen der Zeugen S, P und B im erstinstanzlichen Verfahren wird Glauben geschenkt) und um ca. 1.00 Uhr das Auto versperrt vorgefunden wurde, aufgrund des oa. Gutachtens ohne weiteres in der Lage war, die ggst. Strecke zu befahren.

Die vom Bw beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Rev.Insp. H zum Beweis dafür, daß dieser bei der weiteren Amtshandlung am GP Leonding nicht mehr zur Gänze anwesend war, wurde mit Beschluß der Kammer abgelehnt, weil aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und das gestellte Beweisthema außerdem für die Entscheidung nicht relevant ist.

I.3.3. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht das Gesetz eine Untergrenze von 8.000 S und eine Obergrenze von 50.000 S Geldstrafe vor. Das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung (der Bw hat die Grenze einer gesetzlich zulässigen Alkoholisierung von bis zu 0,4 mg/l AAG um 60 % überschritten) ist als Erschwerungsgrund heranzuziehen, weil die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (VwGH 27.5.1992, 91/02/0158, 31.3.1993, 93/02/0057). Weiters waren die Umstände, daß gegen den Bw bereits im Jahr 1995 und im Jahr 1996 rechtskräftige Strafen wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängt wurden, als erschwerend einzustufen. Milderungsgründe gab es keine. Trotz dieser Erschwerungsgründe wurde die gesetzlich mögliche Höchststrafe lediglich zu 40 % ausgeschöpft. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung der sozialen (keine Sorgepflichten) und wirtschaftlichen (mtl. Einkommen 20.000 S netto) Verhältnisse des Bw eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessene Strafe festgesetzt. Da die letzte einschlägige Übertretung mit 15.000 S Geldstrafe geahndet wurde, ist die Strafe in der nunmehr verhängten Höhe auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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