Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104541/2/Ki/Shn

Linz, 12.05.1997

VwSen-104541/2/Ki/Shn Linz, am 12. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R, vom 20. März 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 14. Februar 1997, VerkR96-12809-1996-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Februar 1997, VerkR96-12809-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Verwaltungsstrafe verhängt.

2. Der Bw hat am 21. März 1997 ein mit 20. März 1997 datiertes Schreiben per Telefax eingebracht. Er führt aus, daß er gegen das ihm zugestellte Straferkenntnis Einspruch erhebe und um Zustellung der Beweisunterlagen bitte.

3. Die Erstbehörde hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Gemäß § 51e VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt:

Die Erstbehörde hat dem Bw aufgetragen, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer bekanntzugeben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Bw hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, daß es sich dabei um eine nahestehende Person handle, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die daraufhin ergangene Strafverfügung der Erstbehörde wurde vom Bw beeinsprucht. Daraufhin ist das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens war der Bw rechtsfreundlich vertreten, ein Widerruf der Vertretungsvollmacht wurde nicht bekanntgegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut dem im Akt aufliegenden Postrückschein bzw der Bestätigung des Zustellbeamten am 3. März 1997 offenbar von der Kanzlei des Rechtsvertreters des Bw übernommen. Dazu wird zunächst festgestellt, daß der Bw seine Berufung zwar persönlich eingebracht hat, ein Widerruf der im erstinstanzlichen Verfahren bestandenen Vollmacht für seine Rechtsvertreter ist jedoch nicht erfolgt. Laut Rechtsprechung des VwGH schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten in einem Verwaltungsverfahren es nicht aus, daß die Berufung von der Vollmachtgeberin selbst eingebracht wird. Dieser Umstand allein berechtigt die Behörde noch nicht zur Annahme, die Vollmacht sei gekündigt worden (VwGH 93/09/0309 vom 21.4. 1994). Aus diesem Grund nimmt die Berufungsbehörde die Vertretung des Bw durch die im Verfahrensakt bezeichneten Rechtsanwälte auch im Berufungsverfahren an.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde per Telefax eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, 85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel. In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß §66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Darüber hinaus wurde die Berufung offensichtlich auch verspätet eingebracht. Laut dem im Akt aufliegenden Postrückschein wurde das angefochtene Straferkenntnis am 3. März 1997 offensichtlich von der Kanzlei der Rechtsvertreter des Bw übernommen und es gilt das Straferkenntnis daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die mit zwei Wochen festgelegte Berufungsfrist endete sohin am 17. März 1997. Tatsächlich hat der Bw die Berufung erst am 21. März 1997 per Telefax eingebracht, weshalb diese verspätet ist und auch aus diesem Grund eine Zurückweisung gerechtfertigt wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Berufungsbegründung, Vertretung im Berufungsverfahren

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