Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130333/2/Gf/An

Linz, 07.03.2003

 VwSen-130333/2/Gf/An Linz, am 7. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des RA Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Februar 2003, Zl. 121488, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 
 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch zu entfallen hat und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
 
 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Februar 2003, Zl. 121488, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43,60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 22. Februar 2002 sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in S abgestellt habe, ohne die hiefür erforderliche Parkgebühr entrichtet zu haben; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr vom 4. März 1993, zuletzt geändert am 30. November 2000 (im Folgenden: KPZV Steyr), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. Februar 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Februar 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass es auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, dass die Gültigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelösten Parkscheines zum Zeitpunkt der Betretung bereits abgelaufen gewesen sei.

 

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass im nahegelegenen Gefangenenhaus lediglich eine Vollmachtsunterfertigung erfolgen sollte, die sich jedoch aus unvorhersehbaren, nicht von ihm zu vertretenden Gründen verzögerte. Da ihm auch ein "Nachwerfen" von Münzen nicht möglich gewesen und die "Toleranzgrenze" von 10 Minuten ohnehin nur unwesentlich überschritten worden sei, könne ihm sohin kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Außerdem sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Steyr zu Zl. 121488; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

 

Nach § 7 Abs. 1 KPZV Steyr ist die Parkgebühr durch den Einwurf von geeigneten Münzen in einen Parkscheinautomaten zu entrichten; sie beträgt nach § 3 Abs. 1a KPZV S 50 Cent für jede halbe Stunde.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er über einen Zeitraum von (zumindest) 12 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet gehabt hatte; er hat daher jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

4.3.1. Auf der Ebene des Verschuldens bringt der Rechtsmittelwerber zunächst in formeller Hinsicht vor, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

Diesbezüglich ist er jedoch darauf hinzuweisen, dass die erste Verfolgungshandlung - wie auch von ihm selbst zugestanden wird - bereits mit der Strafverfügung des Magistrates der Stadt Steyr vom 17. Oktober 2002, Zl. 121488, und damit offenkundig innerhalb der hier (weil es sich um eine Gemeindeabgabe handelt) maßgeblichen Einjahresfrist des § 31 Abs. 2 VStG gesetzt wurde.

 

4.3.2. Auch dem Einwand, dass die "Toleranzgrenze nur unwesentlich überschritten" wurde, kommt keine Berechtigung zu.

 

Dem Beschwerdeführer ist zwar zu konzedieren, dass der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Abstellen eines KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone während der ersten 10 Minuten als Halten zu qualifizieren und deshalb gebührenfrei ist; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich im Falle der Entrichtung der Gebühr für z.B. eine halbe Stunde damit die erlaubte Gesamtparkzeit auf insgesamt 40 Minuten verlängert, weil die Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 OöParkGebG "für jede angefangene halbe Stunde" festgesetzt ist. Daraus geht die klare Absicht des Gesetzgebers hervor, dass zum einen in gewissen Fällen eine "Über-Vergebührung" in Kauf zu nehmen und zum anderen eine Verlängerung der Parkzeit nach hinten nicht möglich ist - insbesondere auch nicht durch ein "Nachwerfen" von Münzen -, "ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein" (so explizit § 7 Abs. 1 KPZV Steyr).

 

4.3.3. Schließlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die organisatorischen Schwierigkeiten im Gefangenenhaus für ihn nicht vorhersehbar gewesen wären, nicht geeignet, dessen völlige Schuldlosigkeit zu erweisen. Denn es ist für einen Durchschnittsbürger durchaus einsichtig, dass ohne entsprechende Voranmeldung (eine solche ist vom Rechtsmittelwerber nie behauptet worden !) die Vorführung eines Gefangenen nicht in jedem Falle unverzüglich erfolgen kann und wird, sodass dem Rechtsmittelwerber zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist, wenn er für die Einholung einer Vollmacht von einem Internierten lediglich eine Zeitspanne von einer halben Stunde eingeplant hat, noch dazu, wenn man - worauf die belangte Behörde in der Bescheidbegründung bereits zutreffend hingewiesen hat - den für den Hin- und Rückweg zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand einkalkuliert.

 

Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

 

4.4. Auf Grund der Geringfügigkeit sowohl des Verschuldens als auch des Ausmaßes der Gebührenverkürzung bzw. der Überschreitung der erlaubten Parkzeitdauer war jedoch gemäß § 21 Abs. 1 VStG mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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