Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104582/2/Sch/Rd

Linz, 01.07.1997

VwSen-104582/2/Sch/Rd Linz, am 1. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 17. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. April 1997, VerkR96-4926-1996, wegen Übertretungen nach dem GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 7. April 1997, VerkR96-4926-1996, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 32 Abs.3 GGSt, 2) § 32 Abs.1 Z1 GGSt, 3) § 32 Abs.1 Z2 und 3 GGSt und 4) § 32 Abs.1 Z2 GGSt Geldstrafen von 1) 2.000 S, 2) 2.000 S, 3) 3.000 S und 4) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 60 Stunden, 2) 60 Stunden, 3) 70 Stunden und 4) 70 Stunden verhängt, weil er am 23. Oktober 1996 um 9.40 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen auf der B1 bei Straßenkilometer 197,610 von Hörsching kommend in Fahrtrichtung Wels, Gefahrengut transportiert habe, 1) wobei er keine Beförderungspapiere, keine orangefarbenen Leuchten, kein Feuerlöschgerät, keine Augenspülflasche, keine Gummihandschuhe, keine Gummistiefel und keinen Atemschutz mitgeführt habe; 2) wobei er als Lenker für diesen Transport keine Bescheinigung über die fachliche Ausbildung besessen habe; 3) wobei er als Lenker die Beförderungseinheit nicht gekennzeichnet habe und 4) wobei er als Lenker den Transport durchgeführt habe, obwohl die Überprüfung gemäß § 15 GGSt abgelaufen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für vom 4. November 1996, welche dem abgeführten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegt, hat der Berufungswerber ein bestimmtes namentlich und auch von der Menge her näherumschriebenes Gefahrgut transportiert. Demgegenüber enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine derartige Konkretisierung, vielmehr ist nur von "Gefahrengut" die Rede.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt in seiner einschlägigen Judikatur (vgl. VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27. Februar 1996) die Rechtsansicht, daß zur Konkretisierung einer entsprechenden Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG die Angabe von Art und Menge des beförderten Gefahrgutes gehört. Diese Rechtsprechung fußt zum einen auf der generell zur oben erwähnten Bestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und zum anderen darauf, daß klargestellt sein muß, daß der Transport angesichts der Menge des Gefahrgutes nicht mehr unter Inanspruchnahme der Randnummer 10011 des ADR durchgeführt worden sein konnte.

Unbeschadet dessen ist zum vorliegenden Straferkenntnis noch zu bemerken, daß die Erstbehörde im Zusammenhang mit Faktum 1 vom Vorliegen mehrerer Delikte auszugehen gehabt hätte (vgl. § 22 Abs.1 VStG). Diesbezüglich ist auf die hier analog anwendbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Mängel am Kfz zu verweisen, wonach eine Behörde dann gegen das Kumulationsprinzip verstößt, wenn sie bei mehreren Fahrzeugmängeln lediglich eine Strafe verhängt (VwGH 28.9.1988, 88/02/0078). Auch die Frage, welche persönliche Schutzausrüstung im konkreten Fall mitzuführen gewesen wäre, geht das angefochtene Straferkenntnis nicht ein (vgl. Randnummer 10385 Abs.7 ADR). Der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit Faktum 4 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß für das Vorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des § 15 Abs.1 GGSt nicht der Lenker verantwortlich ist. Abgesehen davon ist eine solche wiederkehrende Überprüfung nur für Fahrzeuge erforderlich, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind; auch hierüber kann dem Aktenvorgang nichts näheres entnommen werden.

Angesichts der gegebenen Mängel des Straferkenntnisses ist die Berufungsbehörde mit der Aufhebung desselben und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorgegangen, zumal es - sofern nicht ohnedies § 31 Abs.2 VStG einem solchen Vorhaben entgegensteht - nicht deren Aufgabe sein kann, derartig gravierende Mängel zu beheben und de facto die Funktion einer Erstbehörde zu übernehmen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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