Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104601/2/Ki/Shn

Linz, 09.07.1997

VwSen-104601/2/Ki/Shn Linz, am 9. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Zlatko M, vom 9. April 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 25. März 1997, VerkR96-8060-1996 Sö, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 120 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 25. März 1997, VerkR96-8060-1996 Sö, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25.11.1996 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 24.8.1996 um 13.03 Uhr in Roßleithen, Abfahrt A9, Stkm. 47,600 in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 60 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 9. April 1997 Berufung und er begründet diese damit, daß die gegenständlichen Rechtsvorschriften gegen die deutsche Strafprozeßordnung verstoßen und das Straferkenntnis deshalb in Deutschland keine Wirkung haben dürfte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Er hat im erstbehördlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, daß er keine Angaben zur Sache machen wird. Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher als erwiesen angesehen.

Was das Vorbringen, die gegenständlichen Rechtsvorschriften würden gegen die deutsche Strafprozeßordnung verstoßen, anbelangt, so ist dieser Argumentation zu erwidern, daß durch die Einbringung des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges in das Gebiet der Republik Österreich sich der Bw der österreichischen Rechtsordnung unterworfen hat. Nach der Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 treten gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Demnach wäre der Bw verpflichtet gewesen, der BH Kirchdorf/Krems als nach dem Tatort zuständige Behörde, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Nachdem er diese Auskunft nicht erteilt hat, ist die Bestrafung zu Recht erfolgt.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat zwar den Umstand, daß keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen evident sind, nicht als strafmildernd gewertet. Im Hinblick auf die im Verhältnis zur vorgesehenen Höchststrafe gering bemessene Geldstrafe erscheint jedoch eine Herabsetzung aus diesem Grunde nicht geboten. Straferschwerend konnten seitens der Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ebenfalls Bedacht genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Lenkerauskunft

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