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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104603/12/BI/KM

Linz, 30.06.1997

VwSen-104603/12/BI/KM Linz, am 30. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dkfm. T S, S, D, vom 17. April 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. März 1997, VerkR96-3361-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 12. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz 60 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechts mittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Zu II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe: Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (9 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. August 1996 um 14.25 Uhr den Pkw auf der B durch das Gemeindegebiet von W in Richtung B gelenkt habe, wobei als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, wie anläßlich einer Lasermessung bei Strkm 44,6 auf eine Entfernung von 215,4 m festgestellt worden sei, um 17 km/h überschritten habe, da er eine Geschwindigkeit von 87 km/h gefahren sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Juni 1997 wurde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Behördenvertreters Herrn S und des Zeugen RI P durchgeführt und die Berufungsentscheidung im Anschluß daran mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber bemängelt, es sei unverständlich, warum die Zahlungsweise mittels EC-Scheck nicht akzeptiert worden sei. Außerdem sei ihm mit Sicherheit das Display nicht gezeigt worden. Er habe als Ortsunkundiger das Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" nicht wahrgenommen bzw. nicht wahrnehmen können und bestreite daher die Überschreitung um zumindest 17 km/h auch aus diesem Grund. Auf den vorgelegten Fotos sei auch sein Fahrzeug nicht abgebildet, sodaß verwunderlich sei, daß in solchen Fällen nicht der in der europäischen Rechtsgeschichte immer noch geltende Grundsatz "in dubio pro reo" angewendet worden sei. Auch gebe es keine Begründung, warum der Gendarmeriebeamte von einem bargeldlosen Organmandat keinen Gebrauch gemacht habe. Die Erhöhung der Strafe von 300 S auf 500 S und das Tätigwerden des Verwaltungsapparates der Erstinstanz stehe in keiner Relation zum Gegenstand der Strafverfügung. Der übermittelte Zahlschein sei für eine Überweisung bei einem deutschen Geldinstitut unbrauchbar und eine Auslandsüberweisung bei einem so geringen Betrag verbiete sich aus wirtschaftlichen Überlegungen. Er wisse auch nicht, wann er wieder zu Banköffnungszeiten in Österreich sei. Da es keinen Beweis dafür gebe, daß es sich um sein Fahrzeug gehandelt habe und die Messung richtig gewesen sei, beanspruche er die kostenfreie Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer mit einem Ortsaugenschein verbundenen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Beschuldigtenverantwortung berücksichtigt, der Behördenvertreter gehört und das Meßorgan zeugenschaftlich einvernommen wurde. Das Anhalteorgan RI G hat sich entschuldigt.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Unstrittig ist, daß der Rechtsmittelwerber am 7. August 1996 gegen 14.25 Uhr mit seinem Pkw auf der B von Richtung S in Richtung B unterwegs war. Zur gleichen Zeit führte RI P auf der B bei Km 44,600 Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeits-meßgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 4042, durch, um die Einhaltung der im dortigen Bereich in Fahrtrichtung B von Km 44,338 bis 44,890 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zu kontrollieren. Der Pkw des Rechtsmittelwerbers wurde im ankommenden Verkehr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gemessen und vom Meldungsleger RI G am rechtsseitig befindlichen Parkplatz angehalten. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Zeuge P im Hinblick auf die Bedienung des angeführten Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes speziell geschult und aufgrund langjähriger Tätigkeit auch geübt ist. Aus dem bei der Verhandlung eingesehenen Meßprotokoll geht hervor, daß um 14.00 Uhr des Vorfallstages am dortigen Standort mit den Messungen begonnen wurde, wobei der Zeuge P die bei der Inbetriebnahme des Geräts bzw im Halbstundentakt vorgeschriebenen Tests, nämlich die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0-km/h-Messung, vorgenommen hat. Der Ortsaugenschein hat ergeben, daß die Sicht vom Standort des Zeugen uneingeschränkt bis zum Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km", das der Rechtsmittelwerber passiert hat, reicht, sodaß seine Aussage, er habe den Pkw im Bereich zwischen den Scheinwerfern im Herannahen anvisiert und es sei ein eindeutiges und eindeutig diesem PKW zuzuordnendes Meßergebnis auf eine Entfernung von 215,4 m zustandegekommen, nachvollziehbar und glaubwürdig ist. Das Lasermeßgerät war ordnungsgemäß geeicht und der Zeuge hat eine Verwechslung oder Verdeckung des zum Meßzeitpunkt in diesem Straßenabschnitt allein ankommenden BeschuldigtenPKW durch einen anderen glaubwürdig ausgeschlossen. Der Ortsaugenschein hat auch ergeben, daß die Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 beim Herannahen aus Richtung S einwandfrei auf beiden Seiten der B sichtbar sind. Auch der Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung ist insofern nachvollziehbar, als sich im dortigen Bereich direkt an der B links ein Autohändler und rechts eine Tankstelle und ein Gasthausparkplatz befinden.

Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, ob dem Rechtsmittelwerber die Display-Anzeige am Meßgerät, die zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch zur Verfügung gestanden habe, gezeigt worden sei. Er führte auch aus, daß der Rechtsmittelwerber weder Schilling noch DM mit sich geführt habe, konnte sich aber nicht erinnern, daß dieser mit Scheck bezahlen hätte wollen, eher daß er den Tatvorwurf überhaupt nicht eingesehen habe. Für den UVS besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage, zumal diese anhand der örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar war und sich die Beschuldigtenverantwortung im wesentlichen auf Zahlungsmodalitäten und die Frage der Beachtung von Geschwindigkeitsbestimmungen überhaupt beschränkt. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 52a Z10a StVO zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Daß eine Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für die normalerweise ortsunkundigen Lenker ausländischer Fahrzeuge, gilt und ihre Einhaltung entsprechend überwacht wird, liegt auf der Hand und dürfte auch in Deutschland bekannt sein. Die Kontrolle erfolgte im gegenständlichen Fall mit einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Geschwindigkeitsmeßgerät, das zum Tatzeitpunkt geeicht und funktionstüchtig war und ordnungsgemäß bedient wurde.

Die Beschuldigtenverantwortung kritisiert das Fehlen eines als Beweis für die gegenständliche Übertretung geeigneten Lichtbildes, übersieht dabei allerdings, daß Lasergeschwindigkeitsmeßgeräte der Marke LTI 20.20 TS/KM-E keine Lichtbilder anfertigen. Das Fehlen eines solchen Lichtbildes - die im Akt befindlichen Fotos sollen den Ort der Übertretung bzw den Standort der Verbotszeichen nach § 52a Z10a StVO dokumentieren; daß darauf der BeschuldigtenPKW zu sehen wäre, wurde nie behauptet - ist im Ergebnis bedeutungslos, weil auch eine glaubwürdige Aussage eines Gendarmeriebeamten, der bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme unter Diensteid und unter der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB steht, als Beweismittel geeignet und in seiner Beweiskraft keineswegs einem eventuellen Lichtbild nachgeordnet ist.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich jedenfalls kein Zweifel, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung für den aus Richtung Sierning ankommenden Rechtsmittelwerber einwandfrei ersichtlich sein mußte und daß das Meßergebnis ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Der Lasergeschwindigkeitsmesser war geeicht, die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten, eine einwandfreie Geschwindigkeitsmessung war auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich und der Meßwert laut glaubwürdiger zeugenschaftlicher Aussage des in der Bedienung solcher Geräte geschulten und geübten Gendarmeriebeamten eindeutig dem Beschuldigtenfahrzeug zuzuordnen.

Ob die Display-Anzeige dem Rechtsmittelwerber gezeigt wurde oder nicht, ändert nichts an der Heranziehbarkeit des Meßergebnisses als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren. Umstände, die die Zuordnung des Meßergebnisses zum Beschuldigtenfahrzeug in Zweifel ziehen könnten, traten bei der mündlichen Verhandlung nicht zutage und wurden auch von Rechtsmittelwerber nicht dezidiert behauptet, sodaß für den UVS auf der Grundlage der unbedenklichen Aussage des Meßorgans davon auszugehen war, daß der Meßwert vom Beschuldigtenfahrzeug stammt. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Anhalteorgans wurde mangels Relevanz verzichtet, zumal auch der Rechtsmittelwerber eine solche nicht beantragt hat. Die Verwendungsbestimmungen für das Meßgerät wurden auch insofern eingehalten, als beim unter 100 km/h liegenden Meßwert ein Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen und der Tatvorwurf eine Geschwindigkeit von 87 km/h umfaßt. Von dieser Geschwindigkeit war auch auf der Grundlage des Beweisverfahrens eindeutig und zweifelsfrei auszugehen, sodaß der UVS zu der Auffassung gelangt, daß der Rechtsmittelwerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, daß in der Strafverfügung zunächst eine Geldstrafe von 500 S (15 Stunden EFS) vorgesehen war, diese jedoch aufgrund des Einwandes im Hinblick auf einen nicht akzeptierten Scheck im Straferkenntnis bereits auf 300 S (9 Stunden) herabgesetzt wurde. Dabei wurde ein - unbestritten gebliebenes - Monatsnettoeinkommen von ca. 2.000 DM und das Nichtvorliegen von Vermögen oder Sorgepflichten berücksichtigt und erschwerend kein Umstand gewertet.

Selbst unter Berücksichtigung des zusätzlich bestehenden Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die in diesem Ausmaß verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angepaßt ist, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers entspricht. Die verhängte Strafe ist in Anbetracht einer Geschwindigkeitsüberschreitung um immerhin 17 km/h äußerst mild bemessen und eine weitere Herabsetzung auch im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht vertretbar. Der Rechtsmittelwerber wurde durch den niedrigen Strafbetrag auch nicht schlechter gestellt als bei Bezahlung eines Organmandats an Ort und Stelle, sodaß seine diesbezüglichen Einwände in der Berufung schlicht unverständlich sind. Sein Einwand zu den Zahlungsmodalitäten ist im Berufungsverfahren nicht von Bedeutung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Lasermessung bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen unbedenklich 70-km/h-Beschränkung gilt auch für ausländische ortsunkundige Lenker

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