Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104606/5/Fra/Ka

Linz, 16.06.1997

VwSen-104606/5/Fra/Ka Linz, am 16. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. R, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.3.1997, VerkR96-3201-1997-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z11a verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.500 S auf 2.200 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 220 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z11a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 11.2.1997, um 14.10 Uhr, im Ortsgebiet von Traun, auf der Bahnhofstraße aus Richtung Bahnhof Traun kommend, in Richtung Traun/Zentrum, auf Höhe des Hauses Nr.63, den PKW, Kz.: , mit einer Fahrgeschwindigkeit von 71 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 41 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Bw bringt vor, daß die belangte Behörde seine Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt habe. Er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Hinsichtlich seines Einkommens verweist der Bw auf den dem Rechtsmittel beigelegten Steuerbescheid. Hiezu ist festzustellen, daß laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten des Stadtamtes Traun vom 19.3.1997, Zl.PA-11112-350/97, der Bw sein Einkommen verweigert hat. Weiters ist dieser Niederschrift zu entnehmen, daß der Bw kein Vermögen hat und für niemanden sorgepflichtig ist. Diese Angaben berücksichtigend hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid das Einkommen des Bw mit monatlich ca. 18.000 S geschätzt. Der Bw hatte im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat seine behauptete Sorgepflichten belegt, jedoch nicht erklärt, warum er im erstinstanzlichen Verfahren solche Pflichten verneint hat. Der O.ö. Verwaltungssenat geht zudem von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen sowie davon aus, daß der Bw kein relevantes Vermögen besitzt. Aus den genannten Gründen wurde eine 12%ige Reduzierung der verhängten Strafe vorgenommen. Hinzu kommt der Umstand, daß - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - die Vormerkungen des Bw nicht als erschwerend bei der Strafbemessung herangezogen werden können, weil sie nicht einschlägig sind. Diese Vormerkungen verhindern allerdings, daß dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuerkannt werden kann. Eine weitere Herabsetzung war jedoch im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (rund 140 %) und des daraus resultierenden gravierenden Unrechts- und Schuldgehaltes dieser Übertretung nicht vertretbar.

Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw tat- und schuldangemessen und scheint ausreichend, diesen in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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