Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104609/5/Sch/Rd

Linz, 17.06.1997

VwSen-104609/5/Sch/Rd Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der H vom 30. Mai 1997, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Dezember 1996, S-30511/96-4, wegen der Entscheidung über einen auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch gegen eine Strafverfügung iZm einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 23. Dezember 1996, S-30511/96-4, dem Einspruch der Frau H, vom 1. Dezember 1996 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung derselben Behörde vom 12. November 1996, GZ wie oben, verhängten Geldstrafe im Zusammenhang mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 entschieden und diese herabgesetzt.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Mitteilung der Polizeidirektion Feucht am 24. Februar 1997 von der Berufungswerberin persönlich gegen Bestätigung übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 10. März 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 11. April 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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