Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104650/2/Schi/Ha

Linz, 07.07.1997

VwSen-104650/2/Schi/Ha Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dr. S E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, vom 29. April 1997, CSt 2107/97, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kosten für das Berufungsverfahren 160 S (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995 iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.4.1997 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 5.3.1997 bis 19.3.1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 31.10.1996 um 10.30 Uhr in L, abgestellt habe. Er habe deshalb § 103 Abs.2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 800 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von S 80 zu bezahlen.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 6. Mai 1997 rechtzeitig Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. "unvollständiger Sachverhaltsfeststellung" erhoben. Begründend wird ausgeführt, es sei zwar richtig, daß er aufgefordert wurde, bekanntzugeben, wer das KFZ zuletzt vor dem 31.10.1996 um 10.30 Uhr in L, abgestellt habe. Eine Spezifizierung dieses KFZ sei jedoch nicht erfolgt. Die Auskunft sei deshalb innerhalb der gesetzten Frist erfolgt und sie sei nicht so unpräzise, daß damit nicht auf den Lenker geschlossen werden könnte. Denn zum Zeitpunkt 31.10.1996 sei das Kennzeichen ein Wechselkennzeichen gewesen, welches wechselseitig angebracht gewesen wäre, und zwar auf einem Mercedes 230 TE, silbermetallice, sowie auf einem blauen Ford Transit. Eines der beiden Fahrzeuge sei immer von Dr. S E, das andere immer von W L gelenkt worden. Die Behörde hätte deshalb mitteilen müssen, um welches Fahrzeug es sich gehandelt habe; eine solche Mitteilung sei nicht erfolgt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, eine dem Gesetz entsprechende Auskunft zu geben. Es liege nicht am Verschulden des Bw, wenn das Gesetz lediglich verlange, Auskunft über ein nach dem Kennzeichen bestimmtes KFZ zu geben, wenn es technisch nicht möglich sei, eine derartige Auskunft zu erteilen, weil dieses Kennzeichen auf zwei Fahrzeugen angebracht werden könne. Aus der Auskunft des Bw ergäbe sich, daß unabhängig vom Führen eines Fahrtenbuches eine präzise Auskunft dann erteilt werden könne, wenn auch der Typ des Fahrzeuges feststehe. Aus diesem Grund sei auch keine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG vorzuwerfen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist und die Berufung im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung betrifft.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

4. Gegen den Bw wurde wegen eines sogenannten "Falschparkens", ohne vorerst eine Lenkererhebung durchzuführen, eine Strafverfügung wegen dieses Deliktes versendet. Diese wurde vom Bw fristgerecht beeinsprucht und gleichzeitig die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beantragt. Daraufhin forderte die Erstbehörde unter der gleichen Aktenzahl den Bw zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs.2 KFG 1967 auf. Unbestritten ist, daß der Bw die ihm von der Erstbehörde zugestellte Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht dem Gesetz entsprechend beantwortete, sondern eine Gegenfrage stellte, nämlich um welches Fahrzeug (Marke, Type) es sich beim KFZ , welches am 31.10.1996 um 10.30 Uhr, in L, abgestellt gewesen war, handelte 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.2. Den Rechtfertigungsangaben des Bw ist zunächst zu erwidern, daß das Gesetz (im Verfassungsrang) "nur" bestimmt, daß Auskunft darüber verlangt werden kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder verwendet hat. Weiters ist darauf zu verweisen, daß gemäß § 48 Abs.2 KFG 1967 bei der Zulassung von je 2 oder 3 Fahrzeugen desselben Antragstellers auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen ist. Der letzte Satz des § 48 Abs.2 KFG bestimmt weiters, daß das Wechselkennzeichen zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden darf.

Schon aus diesem Grund gehen die Berufungsausführungen vollkommen ins Leere, zumal das Wechselkennzeichen am 31.10.1996 um 10.30 Uhr nur an einem der beiden vom Bw angeführten KFZ angebracht sein konnte, weshalb es ihm im Sinne des § 103 Abs.2 KFG sowohl möglich sein mußte, eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber abzugeben. Wenn der Bw seine Aufzeichnungen über die Verwendung des Wechselkennzeichens nur nach den Fahrzeugarten (Mercedes oder Ford Transit) führt, so müßte es ihm dennoch aufgrund des Datums und der Uhrzeit ohne weiteres problemlos möglich sein, in beide Dateien zu schauen oder nur in seine eigene, woraus sich sodann zwingend ergibt, wer dieses Wechselkennzeichen an seinem Fahrzeug tatsächlich benützt hat. Es bedurfte in keinem Falle um eine zusätzliche Mitteilung der Behörde, um welches Fahrzeug hinsichtlich Marke und Type es sich gehandelt habe.

Wenn der Bw aufgrund irgendwelcher - wie bereits dargestellt - rational nicht nachvollziehbarer Gründe vermeint, er könne nur bei Mitteilung der Marke und Type des KFZ eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilen, so hat er den Anforderungen des § 103 Abs.2 KFG in keiner Weise entsprochen und muß somit die diesbezüglichen negativen Folgen entsprechend tragen. Im übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

6. Da der Bw hinsichtlich der Strafhöhe keinerlei Ausführungen gemacht hat bzw. diese gesondert nicht bekämpft wird, wird diesbezüglich auf die ausführlichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. S c h i e f e r e r

Beschlagwortung: Auskunftspflicht bei Wechselkennzeichen

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