Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104658/2/Sch/Rd

Linz, 16.06.1997

VwSen-104658/2/Sch/Rd Linz, am 16. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 21. Mai 1997, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Mai 1997, VerkR96-5887-1-1996-Om, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1997, VerkR96-5887-1-1996-Om, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 4. Juni 1996 um 14.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der A 1 Westautobahn bei Kilometer 188,190 im Gemeindegebiet von Sipbachzell mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h in Richtung Salzburg gelenkt habe und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom nunmehrigen Berufungswerber wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens von Beginn an vorgebracht, daß sich er und seine Gattin bei längeren Urlaubsfahrten als Lenker abwechseln würden und deshalb nicht mehr feststellbar sei, wer von den beiden tatsächlich am Steuer gesessen habe. Auf dem von der Behörde beigeschafften Radarfoto ist ein Lenker nicht erkennbar, sodaß es für eine Beweisführung gegen den Berufungswerber von vornherein ausscheidet.

Die Erstbehörde stützt ihr verurteilendes Erkenntnis alleine auf den Umstand, daß der Berufungswerber von der Zulassungsbesitzerin - einer juristischen Person - über entsprechende Aufforderung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 als Lenker zum relevanten Zeitpunkt bezeichnet worden ist. Nicht Erwähnung findet in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, daß die Auskunft unter folgender Einschränkung getätigt wurde:"Da unsere Firmenwägen teilweise untereinander ausgetauscht werden, bitten wir um konkretere Angaben und eventuelle Beweisfoto".

Dies kann nur so verstanden werden, daß die Auskunft keinesfalls eindeutig den Berufungswerber als Lenker zum Inhalt hat, sondern vielmehr die Möglichkeit offenläßt, daß auch eine andere Person als Lenker in Frage kommen könnte.

Geht man sohin davon aus, daß der Berufungswerber von Beginn des Verwaltungsstrafverfahrens an eine nicht unschlüssige Verantwortung gewählt hat, die Auskunft der Zulassungsbesitzerin die Möglichkeit eines anderen Lenkers offenläßt und schließlich weitere gegen den Berufungswerber sprechende Beweismittel nicht vorliegen, so kann nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber tatsächlich der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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