Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104702/2/Weg/Km

Linz, 23.06.1997

VwSen-104702/2/Weg/Km Linz, am 23. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E A, vom 30. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Mai 1997, VerkR96-16647-1996, zu Recht erkannt:

D e r B e r u f u n g w i r d F o l g e g e g e b e n , d a s a n g e f o c h t e n e S t r a f e r k e n n t n i s b e h o b e n u n d d a s V e r f a h r e n e i n g e s t e l l t.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil dieser am 10. Oktober 1996 gegen 15.09 Uhr den Pkw auf der Pyhrnautobahn A9 durch das Gemeindegebiet von S in Richtung L gelenkt und bei Km 52,725 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses wird mit der Anzeige sowie einer Zeugenaussage des Meldungslegers (Gendarmeriebeamter) begründet. Entsprechend dieser Beweismittel wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E auf eine Entfernung von 528 m festgestellt.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter anderem sinngemäß vor, die Geschwindigkeitsmessung müsse fehlerhaft erfolgt sein, weil in den Meßbereich des Lasergerätes ein schnelleres Fahrzeug eingefahren sei. Wenn sich der Gendarmeriebeamte an dieses schnellere Fahrzeug nicht mehr erinnern könne, so sei zumindest im Zweifel zu seinen Gunsten als erwiesen anzunehmen, daß der ihn überholt habende und somit schneller gewesen sein müssende Pkw der Firma B aus B gemessen wurde.

4. Nachdem bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist und weil im übrigen eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

Nach der Aktenlage wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E auf eine Entfernung von 528 m gemessen. Nach der diesbezüglichen Zulassung des verfahrensgegenständlichen Gerätes durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Zulassung Zl. 43427/92/1, verlautbart im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994) dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30  m und 500 m vom Laser-VKGM gemessen werden (vgl. F. 2.6 der erwähnten Zulassung).

Damit ist evident, daß eine Geschwindigkeitsmessung auf eine Entfernung vorgenommen wurde, die außerhalb der zulässigen Entfernungsgrenzen liegt. Somit kommt auch dem Einwand des Berufungswerbers, zumindest im Zweifel, Berechtigung zu, daß nämlich eine Fehlmessung vorgelegen haben könne.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem - wie oben dargelegt - einziges Beweismittel für die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung die Lasermessung ist, diese jedoch entgegen den Zulassungsvorschriften vorgenommen wurde, kann diesem Beweismittel nicht eine für einen Schuldspruch ausreichende Beweiskraft beigemessen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Dr. Wegschaider

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