Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104713/6/Sch/Rd

Linz, 28.07.1997

VwSen-104713/6/Sch/Rd Linz, am 28. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des D vom 10. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Mai 1997, VerkR96-1062-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz den Betrag von 1.000 S zu leisten. Für das Berufungsverfahren entfällt jeglicher Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 27. Mai 1997, VerkR96-1062-1997, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 22. März 1997 um 4.40 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der B3 in Richtung Mauthausen bis auf Höhe von Straßenkilometer 222,234 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den schwersten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,49 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine nicht mehr unbeträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. Als Schuldform ist daher zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.

Dem O.ö. Verwaltungssenat erschien die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe dennoch angebracht, da der Rechtsmittelwerber bislang - vom gegenständlichen Vorfall abgesehen - im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 5 StVO 1960 noch nicht in Erscheinung getreten ist. In spezialpräventiver Hinsicht kann daher angenommen werden, daß auch eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S noch ausreichen wird, um ihn künftig wieder, wie auch in der Vergangenheit, zur Einhaltung dieser Vorschrift zu bewegen. Überdies spricht die vom Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zum Ausdruck gebrachte Einsichtigkeit für diese Prognose.

Weiters war noch zu berücksichtigen, daß die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, wie durch die vorgelegte Lohnbestätigung belegt ist, derzeit als eingeschränkt angesehen werden müssen. Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen aber die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Alkoholisierung entgegen.

Die von der Strafbehörde bestimmte Ersatzarreststrafe entspricht im Verhältnis auch der herabgesetzten Geldstrafe, weshalb sich hier eine Abänderung erübrigt hat.

Im Falle eines begründeten Antrages kann die genannte Behörde die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege bewilligen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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