Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104716/2/WEG/Ri

Linz, 30.06.1997

VwSen-104716/2/WEG/Ri Linz, am 30.Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der C K, vertreten durch die Rechtsanwälte und Notare C H K und R K, vom 17. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 9. Juni 1997, VerkR96-1145-1997-Sö, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird infolge Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil diese als Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem Kennzeichen K der Behörde trotz schriftlichen Verlangens vom 10. Februar 1997 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen K am 22. Dezember 1996 um 17.06 Uhr in W, A, Strkm, in Fahrtrichtung K gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin durch die Rechtsanwälte und Notare C H K und R K mit Schreiben vom 17. Juni 1997 innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Die Textierung dieser Berufung lautet: "VerkR96-1145-1997/AR - In dem Ermittlungsverfahren gegen C K legen wir hiermit gegen das Straferkenntnis vom 09.06.97 Berufung ein." Darunter befindet sich eine unleserliche Unterschrift mit dem Zusatz "Rechtsanwalt".

3. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Eine Ausnahme hätte nach der bis 30. Juni 1995 geltenden Rechtslage nur dann bestanden, wenn die Berufung mündlich vorgebracht worden wäre.

Die Rechtsmittelbelehrung der Bezirkshauptmannschaft K im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch jegliches Begründungselement fehlt, so kann von einem begründeten Berufungsantrag - wie dies § 63 Abs.3 AVG zwingend fordert - nicht gesprochen werden. Sollte das als Berufung bezeichnete Schreiben als "Berufungsanmeldung" zu verstehen sein, so wird dazu festgestellt, daß dann jedenfalls innerhalb der ab 11. Juni in Gang gesetzten zweiwöchigen Berufungsfrist, die Begründung nachzuholen wäre, was lt. Aktenlage und Auskunft der Erstbehörde vom 30. Juni 1997 nicht geschehen ist.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag zu setzen, um in der Folge in die Sachentscheidung einzutreten, sondern war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn - wie hier - die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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