Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104720/2/GU/Mm

Linz, 14.08.1997

VwSen-104720/2/GU/Mm Linz, am 14. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des L.W., vertreten durch RAe Dr. G.S. und Dr. A.W., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 20. Mai 1997, Zl. S-5.139/97-4, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird im angefochtenen Umfang vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 1.600 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51 e/2 VStG zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1997, GZ: S-5.139/97-4, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kennzeichen .., auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, durch Hinterlegung zugestellt am 19.2.1997 bis zum 5.3.1997, Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ am 2.2.1997 um 12.58 Uhr auf der ..bei km 188,190 in Richtung S. gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafe, das sind 800 S, vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde von RAe Dr. G. S. und Dr. A.W. als Vertreter des Beschuldigten eingebrachte Strafberufung. Darin wird ausgeführt, daß die Strafe nicht schuld- und tatangemessen sei, der Beschuldigte die Aufforderung irrtümlich verlegt und innerhalb der Frist keine Lenkerauskunft erteilt habe und letztlich, daß das Verschulden keinesfalls eine Geldstrafe von 8.000 S rechtfertige. In Anbetracht seines monatlichen Nettoeinkommens von 12.000 S, wird eine Reduzierung der Strafhöhe beantragt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs.2 VStG unterbleiben, weil sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der oberösterreichische Verwaltungssenat kann unter Zugrundelegung der oben genannten Strafbemessungskriterien keine fehlerhafte Handhabung des Ermessens durch die Erstbehörde hinsichtlich der Strafbemessung erkennen.

Bezüglich der mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG verbundenen Schädigung des Interesses an der Ahndung der Straftat wird auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Aus den dort dargelegten Gründen ist eine strenge Bestrafung geboten. Bei dem gegebenen Strafrahmen an Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bei Vorliegen einer Wiederholungstat und an primärer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen falls der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden, ist die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als gerechtfertigt anzusehen, zumal die Strafhöhe noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt.

Obwohl der Bw in den letzten fünf Jahren insgesamt 12 mal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, (24. August 1992, 2. Dezember 1992 [2 mal], 13. April 1993, 23. Juni 1994, 11. Mai 1994, 1. Februar 1995, 5. Juli 1996, 8. Juli 1996, 14. Jänner 1997, 21. Jänner 1997 [2 mal]), konnte er dennoch nicht davon abgehalten werden, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Diesem Maß an normwidrigem Verhalten kann im Sinne der Spezialprävention nur durch die Verhängung einer einschneidenden Strafe beigekommen werden. Demgegenüber liegen keine Milderungsgründe vor.

Zutreffend hat bereits die Erstbehörde ausgeführt, daß es dem Bw durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Fahrtenbuch zu führen, zumal er mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften wohl vertraut ist. Doch auch das Anfertigen entprechender Aufzeichnungen wurde vom Bw trotz der oben angeführten 12 einschlägigen Strafen nicht vorgenommen. Dies unterstreicht neuerlich die offensichtlich gleichgültige Einstellung des Bw gegenüber § 103 (2) KFG 1967. Auch dies spricht dafür, die Strafe aus spezialpräventiven Gründen in bemessener Höhe zu belassen.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Bw (12.000 S monatliches Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen), welche die 1. Instanz ohnedies in Abwägung zu den vielen einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt hat und der Umstand, daß die Auskunft nicht nur weit verspätet, sondern vom mit reichlicher Erfahrung versehenen Beschuldigten, völlig unbrauchbar erteilt wurde, konnten keine Herabsetzung der Strafe bewirken.

Der Berufung war demnach der Erfolg zu versagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich bedingt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: § 203/2 KFG, 12 einschlägige Vorstrafen rechtfertigen eine Strafhöhe von 8.000 S.

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