Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104722/13/BI/FB

Linz, 30.03.2000

VwSen-104722/13/BI/FB Linz, am 30. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. M T, L, L, vom 13. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Mai 1997, III/ CST. 11412/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z3a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Lenker des Kfz, Kz. , am 21. Jänner 1997 um 12.08 Uhr in L, Kreuzung H mit der L, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach links verboten" nicht beachtet habe, weil er von der H kommend in die L eingefahren sei und seine Fahrt auf der L in Richtung G fortgesetzt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich.

3. Der Bw führt im Rechtsmittel aus, er habe zwar die Übertretung begangen, vertrete aber die Meinung, das Verbotszeichen sei rechtswidrig verordnet, die Beschilderung gesetzwidrig und daher von ihm nicht zu beachten gewesen. Er legt seine Ansicht über die örtliche Verkehrssituation im Hinblick auf die (seiner Meinung nach nicht vorhandene) inhaltliche Rechtfertigung des Verbotes iSd § 43 Abs.1b Z2 StVO sowie über die (seiner Meinung nach nicht gegebene) Erforderlichkeit iSd § 96 Abs.2 StVO dar.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 1991, GZ 101-5/19, samt dem zugrundeliegenden Verordnungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt.

Auf Grund der daraus entstandenen Bedenken sowohl inhaltlicher als auch verfahrensrechtlicher Art wurde beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Punkt 2 der auf § 43 StVO 1960 gestützten Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 1991, GZ 101-5/19, aufzuheben.

Punkt 2 lautet: "Auf der H ist in Fahrtrichtung Süden bei der Einmündung der L das Einbiegen nach links in die L verboten. (§ 52a Z3a StVO 1960)".

Mit Erkenntnis vom 6. März 2000, V 150/97-8, V4/98, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

In rechtlicher Hinsicht war die genannte Verordnung auf den gegenständlichen Anlassfall nicht mehr anzuwenden, weshalb die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

VO vom VfGH aufgehoben -> Tatvorwurf ohne Rechtsgrundlage -> Einstellung des Verfahrens.

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