Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130387/2/STE

Linz, 13.09.2004

 VwSen-130387/2/STE Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 12. Juli 2004, Zl. VerkR96-965-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 3 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.
 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §3 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 12. Juli 2004, Zl. VerkR96-965-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 15 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er am 30. Dezember 2003, gegen 10.55 Uhr, im Stadtgebiet Schärding auf dem sogenannten Seilergraben auf Höhe des Gebäudes der Volksschule 3 den PKW mit dem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: Oö. Parkgebührengesetz) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 30. Juli 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, mit 31. Juli 2004 datierte und Montag, dem 16. August 2004, bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung, deren Briefkuvert zwar einen Poststempel trägt. Die Daten des Poststempels sind in den entscheidenden Punkten jedoch weitgehend unleserlich. Die Berufungsfrist endete gemäß § 65 Abs. 5 AVG am Freitag, dem 13. August 2004. Die Tage des Postenlaufs sind gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz AVG in die Frist nicht einzurechnen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Berufung spätestens am 13. August 2004 zur Post gegeben und damit rechtzeitig erhoben wurde. Die Annahme einer Dauer des Postlaufs von (in diesem Fall angenommen nur) zwei Tagen von der Übergabe an die Post (über das Wochenende) aus Deutschland bis zum Einlangen bei der Behörde erster Instanz ist jedenfalls nicht unrealistisch lange.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Bw sein Fahrzeug am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit ohne gültigen Parkschein in einer bereits seit Jahren gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Zum Einwand des Bw, er hätte die Gebührenpflichtigkeit übersehen, wurde festgehalten, dass die entsprechenden Verkehrszeichen deutlich sichtbar aufgestellt waren und der Bw diese bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen musste. Es stelle keinen Strafausschließungsgrund dar, nur deshalb nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zur Wahrung der Beschilderung über die Gebührenpflicht an den Tag gelegt zu haben, weil vor Jahren an dieser Stelle noch keine Gebührenpflicht bestanden habe. Es liege daher jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Die Anwendung des § 21 VStG kam für die Behörde erster Instanz nicht in Frage, weil ihrer Auffassung nach das Verschulden nicht geringfügig war. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit "kein Einkommen, keine Sorgepflichten und kein Vermögen" angenommen, nachdem im Hinblick auf die Angaben im Einspruch die ursprünglich vorgesehene Geldstrafe im Straferkenntnis reduziert wurde.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, er habe kein Geld und keine Einkünfte, weswegen eine Bezahlung nicht möglich sei und er Widerspruch erhebe.

 

Damit wird - gerade noch erkennbar - zumindest eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. VerkR96-965-2004; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

4.2 Der Bw räumt selbst ein, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat, nämlich das näher genannte Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und daher die fällige Parkgebühr nicht entrichtet zu haben. Nachdem die Parkgebühr mit dem Abstellen des Fahrzeugs fällig ist, ist damit - letztlich auch vom Bw unbestritten - der objektive Tatbestand erfüllt.

 

4.3 Hinsichtlich des vom Bw auf der Schuldebene angesprochen Versehens, das daraus entstanden wäre, dass vor vielen Jahren am Tatort das Abstellen eines Fahrzeugs ohne die Entrichtung einer Parkgebühr erlaubt gewesen sei, kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie in der Begründung auf die notwendige Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht verweist. Mit seinem Vorbringen kann der Bw insgesamt eben nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Von einem Fahrzeuglenker kann jedenfalls erwartet werden, dass er sich über die jeweils geltenden Bestimmungen Kenntnis verschafft; dies umso mehr, als im vorliegenden Fall mehrere Jahre zwischen der seinerzeit vorgefundenen Gebührenfreiheit und der jetzt bestehenden Gebührenpflicht liegen und gerade in den letzten Jahren (im In- und Ausland) verstärkt Gebühren für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, insbesondere in Städten eingeführt wurden.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Erwägungen der belangten Behörde zur Anwendung des § 21 VStG: Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

4.4 Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Angaben im Einspruch die Geldstrafe ausnahmsweise reduziert werden konnte, da kein Einkommen und kein Vermögen besteht.

Davon ausgehend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 15 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Stunden festzusetzen. Der Strafbetrag ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats derart gering, dass er auch von einer Person, die über keinerlei Einkünfte verfügt, aufgebracht werden kann. Im Übrigen war der Bw jedenfalls im Tatzeitpunkt immerhin Zulassungsbesitzer eines PKW und konnte mit diesem auch nach Schärding fahren. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw nicht gefährdet wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

4.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 

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