Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104740/2/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104740/2/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.6.1997, VerkR96-22962-1996-Pc, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen der Behörde nach schriftlicher Aufforderung vom 27.1.1997 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 31.1.1997 bis 13.2.1997) Auskunft darüber erteilte, wer am 4.12.1996, gegen 15.15 Uhr, auf der Mühlradinger Bezirksstraße, aus Richtung Ernsthofen kommend, in Fahrtrichtung Kronstorf, den Kombi gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, da er mit Schreiben vom 3.2.1997 bekanntgab, daß er keine Auskunft erteilen könnte, da ihm über die Person, die das Fahrzeug anläßlich einer Probefahrt gelenkt hat, nichts bekannt sei. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Kronstorf vom 12.12.1996, GZ. P 804/96-Ne, wegen des Verdachtes einer Übertretung der StVO 1960 erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.1.1997 zum Zwecke der Lenkererhebung an den Bw die Aufforderung, als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 4.12.1996 um 15.15 Uhr in 4484 Kronstorf, auf der Mühlradinger Bezirksstraße aus Richtung Ernsthofen kommend in Fahrtrichtung Kronstorf gelenkt hat. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß die Auskunft den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß. Weiters ist der Hinweis enthalten, daß, wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, der Zulassungsbesitzer diejenige Person, welche die Auskunft erteilen kann, zu benennen hat. Diese trifft sodann die Auskunftspflicht. Außerdem wurde der Zulassungsbesitzer auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder nicht zeitgerechten Auskunft aufmerksam gemacht. Diese Lenkererhebung wurde laut Zustellnachweis am 30.1.1997 durch Hinterlegung zugestellt. Auf dem diesem Schreiben angeschlossenen Beiblatt, welches bei der belangten Behörde am 4.2.1997 eingelangt ist, schrieb der Bw unter der Rubrik c) folgendes: "Ich hatte vor das Auto zu verkaufen. Eine Person hat das Auto zu diesem Zeitpunkt probe gefahren. Leider kann ich zu dieser keine Auskunft erteilen, da mir von der Person nichts bekannt ist. Braunstein Sebastian".

Daraufhin erging an den Bw die Strafverfügung vom 13.3.1997, in der eine Geldstrafe von 500 S wegen des in Rede stehenden Deliktes verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw rechtzeitig Einspruch und führte darin aus, daß er zu dieser Person alle Angaben gegeben hätte, die er gewußt habe. Da ihm nichts bekannt sei, könne er auch keine weiteren Auskünfte erteilen. Weiters sei ihm nicht bekannt, welche Straftat diese Person begangen hat. Laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten, aufgenommen am 28.5.1997 bei der Stadtgemeinde Enns, verwies der Bw auf seine Angaben im oa Einspruch. Weiters führte er aus, daß er am Beifahrersitz gesessen sei, jedoch die Fahrweise des Lenkers nicht beeinflussen konnte. Seines Erachtens habe er keine strafbare Handlung gesetzt, er ersuche deshalb um Einstellung des Verfahrens. I.3.2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bereits mehrmals von der belangten Behörde zitierte Norm des § 103 Abs.2 KFG 1967 verwiesen. Da der Bw der Behörde weder den Namen und die Anschrift der Person mitgeteilt hat, die das Fahrzeug gelenkt hat, noch eine Person benannt hat, welche die verlangte Auskunft hätte erteilen können, hat er das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Bw, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Mit der bloßen Behauptung, daß eine Person das Auto Probe gefahren hätte, weil er dieses verkaufen wollte und zu dieser Person keine Auskunft erteilen könne, da ihm von dieser Person nichts bekannt ist, hat der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten. Zur Strafe wird - um Wiederholungen zu vermeiden - zur Gänze auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen und hinzugefügt, daß, zumal der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 2 % ausgeschöpft wurde, eine fehlerhafte Handhabung des der Behörde bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens nicht erblickt werden kann. Die Strafe wurde unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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