Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104750/2/Ki/Shn

Linz, 30.07.1997

VwSen-104750/2/Ki/Shn Linz, am 30. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S, vom 23. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Wels vom 11. Juni 1997, III/S-6902/96, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend stattgegeben, daß die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Wels hat mit Straferkenntnis vom 11. Juni 1997, III/S-6902/96, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen, auf schriftliche Anfrage der BPD Wels vom 4.11.1996, übernommen am 7.11.1996, nicht binnen zwei Wochen bekanntgegeben hat, wer das Fahrzeug am 25.5.1996 um 11.03 Uhr gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 60 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 23. Juni 1997 Berufung und sie begründet diese im wesentlichen damit, daß das Auto zum vorfallsgegenständlichen Zeitpunkt in der Garage gestanden sei und sie daher keine Lenkerauskunft erteilen könne. Bei dem auf dem Radarfoto ersichtlichen Fahrzeug müßte es sich um ein zweites bzw gleiches Auto mit nachgemachtem Kennzeichen handeln.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Die Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und sie hat der Behörde auf Anfrage hin bekanntgegeben, daß das Auto am Vorfallstag in der Garage gewesen sei. Sie sei krank gewesen. Ihr Gatte sei an diesem Tag mit einem anderen Fahrzeug in Murau gewesen. Sie könne daher keine Lenkerauskunft geben.

Im Hinblick darauf, daß ein Radarfoto vorliegt, welches das Fahrzeug der Bw unter Angabe des genauen Datums bzw der Uhrzeit in klarer Weise konkretisiert bzw daß das Fahrzeug auf dem Radarfoto mit jenem Fahrzeug ident ist, welches von Gendarmeriebeamten am 30. April 1997 besichtigt wurde, wird auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde der Rechtfertigung der Bw kein Glauben geschenkt. Ein Vergleich des Radarfotos mit der im Akt aufliegenden Fotobeilage ergibt eindeutig, daß es sich um ein und dasselbe Kraftfahrzeug handelt. Die von der Bw angeregte Vergrößerung des Radarfotos bzw Gendarmeriefotos wird daher für entbehrlich erachtet und es wird die der Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten der Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat bereits die bisherige Unbescholtenheit der Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend konnten auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ebenfalls Bedacht genommen.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend den durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung geboten erschien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Angemessenheit der Ersatzfreiheitsstrafe

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum