Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104751/5/WEG/Ri, VwSen104752/7/Weg/Ri, VwSen104754/7/Weg/Ri, VwSen104755/6/Weg/Ri, VwSen104756/6/Weg/Ri

Linz, 30.10.1997

VwSen-104751/5/WEG/Ri, VwSen-104752/7/Weg/Ri, VwSen-104754/7/Weg/Ri, VwSen-104755/6/Weg/Ri, VwSen-104756/6/Weg/Ri Linz, am 30. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufungen des T K, jeweils vom 20. Juni 1997, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion L vom 16. Juni 1997, III/S-16.613/97-1 (h. Zl. VwSen-104751), vom 17. Juni 1997, III/S-18116/97-3 (h. Zl.VwSen-104752), vom 16. Juni 1997, III/S-33.873/96-1 (h. Zahlen VwSen-104754 und 104755) und vom 17. Juni 1997, III/S-15418/95-Bu (h. Zl.VwSen-104756) nach der am 7. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Soweit sich die Berufungen gegen die Tatbestandsmäßigkeit richten bzw Verjährung geltend machen, werden diese als unbegründet abgewiesen und die oben angeführten Straferkenntnisse diesbezüglich bestätigt.

Den Berufungen gegen die Strafhöhe wird jedoch insofern Folge gegeben, als sämtliche Geldstrafen halbiert werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben jedoch unverändert.

III.Die Kostenbeiträge zum Strafverfahren vor der ersten Instanz werden um 50% reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1a) Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1997, III/S 16613/97-1, wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 2.) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 30.000 S (30 Tage) und 2.) 30.0000 S (30 Tage) verhängt, weil dieser am 17. Mai 1997 um 6.35 Uhr in L auf der Hstraße nächst dem Hause Nr. den Kombi mit dem Kennzeichen L 1.) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt hat und 2.) die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 6.000 S in Vorschreibung gebracht.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber eine reine Strafberufung ein, über welche die erste Kammer des O.ö. Verwaltungssenates unter der Zahl VwSen-104.751 zu entscheiden hat.

b) Mit Straferkenntnis vom 17. Juni 1997, III/S-18116/97-3 wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 86 Abs.1 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 30.000 S (6 Wochen) belegt, weil er am 23. Mai 1997 einen PKW gelenkt hat, obwohl ihm das Recht vom tschechischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt worden ist. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 3.000 S in Vorschreibung gebracht.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber ebenfalls eine reine Strafberufung ein und begründet diese mit der Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder. Diese Verwaltungsstrafsache ist unter der Aktenzahl VwSen-104752 beim O.ö. Verwaltungssenat anhängig.

c) Mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1997, III/S-33.873/96-1 wurden über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 9 Abs.1 StVO 1960, 2.) §64 Abs.1 KFG 1967, 3.) § 102 Abs.5 lit. KFG 1967 und 4.) § 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 500 S (18 Stunden), 2.) 30.000 S (30 Tage), 3.) 500 S (18 Stunden) und 4.) 30.000 S (30 Tage) verhängt, weil er am 8. Oktober 1996 um 3.28 Uhr auf der Lstraße nächst der Kreuzung mit der Dstraße auf Höhe des Hauses Nr. stadteinwärts als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen L T 1.) eine Sperrlinie überfahren hat, 2.) das Kraftfahrzeug ohne erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt hat, 3.) den Zulassungsschein nicht mitgeführt bzw nicht ausgehändigt hat und 4.) die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren betrug zu diesem Straferkenntnis 7.100 S. Der Berufungswerber bringt dagegen sinngemäß vor, daß die Verhängung der Strafe nicht mehr zulässig sei, weil mehr als sechs Monate vergangen seien. Außerdem finde er die Strafe zu hoch, weil er für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe. Dieses Straferkenntnis ist hinsichtlich der Fakten 2 und 4 unter der Zahl VwSen-104754 und hinsichtlich der Fakten 1 und 3 unter der Zahl VwSen-104755 anhängig.

d) Letztlich wurde über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 17. Juni 1997, III/S-15418/95-Bu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er das Kraftfahrzeug L- als Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet hat, obwohl laut Anzeige der Versicherungsanstalt seit 17. Oktober 1995 die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand. Der Verfahrenskostenbeitrag betrug zu diesem Straferkenntnis 100 S.

Der Berufungswerber brachte auch dagegen Berufung ein und begründet diese sinngemäß damit, daß Verjährung eingetreten sei, da die Tat ein Jahr und 8 Monate zurückliege. Über dieses Straferkenntnis ist unter der Zahl VwSen-104756 vom O.ö. Verwaltungssenat zu entscheiden.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat die zur Beurteilung und Entscheidung vorgelegten Straferkenntnisse, worüber zum Teil die erste Kammer des O.ö. Verwaltungssenates und zum Teil ein Einzelmitglied zu entscheiden hat, zusammengefaßt und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

3. In dieser am 7. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ein. Er brachte zur Sache lediglich vor, daß er für zwei minderjährige Kinder (6 und 11 Jahre) sorgepflichtig sei. Er müsse für die beiden Kinder monatlich ca. 6.000 S an Alimenten bezahlen. Er sei derzeit arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 8.000 S per Monat. Er wohne bei einem Freund und müsse diesem hiefür 500 S bezahlen. Außerdem hätte er Schulden, wobei sich diese aus Rückständen an Strafen bei der Bundespolizeidirektion L und an Krediten (zusammen 1,5 Mio S) zusammensetzten. Er könne den erlernten Beruf des Malers und Anstreichers nicht mehr ausüben, weil er an Schuppenflechte leide und es dadurch zu einer Gelenkszersetzung komme. Insgesamt habe er keine Zukunftsperspektive und könne er die Geldstrafen nicht bezahlen, sodaß die unverhältnismäßig hohen Ersatzfreiheitsstrafen zum Tragen käme. Er bringt vor, bemüht zu sein, die Geldstrafen (nach entsprechender Minderung) zu bezahlen, wobei ihm jedoch die Möglichkeit einer fairen Ratenzahlung eingeräumt werden möge.

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß diese hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse zwar nicht ganz glaubwürdig sind, weil dem Berufungswerber nach Abzug der Alimente und der Miete lediglich 1.500 S zum Leben verblieben, daß aber umgekehrt die Darlegung der tristen finanziellen Verhältnisse nicht weit von der Realität entfernt sein dürften. Der Berufungswerber hinterließ insgesamt einen verzweifelten Eindruck, offenbar auch deshalb, weil ihm bewußt war, daß er aus der von ihm selbst herbeigeführten und verschuldeten Situation nicht bzw. nur schwer wieder herausfinden könne. Er versprach (ob dies glaubwürdig ist, wird sich zeigen), ihm eingeräumte faire Ratenzahlungen pünktlich zu entrichten und beteuerte, in Hinkunft kein Kraftfahrzeug mehr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand und/oder ohne Lenkerberechtigung zu lenken. Man wolle ihm noch einmal eine Chance geben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Sofern der Berufungswerber vorbrachte, daß Verjährung eingetreten sei, so wird dieser Argumentation nicht beigepflichtet, weil diesbezüglich jeweils rechtzeitige und ausreichende Verfolgungshandlungen innerhalb der ersten sechs Monate nach der Tat gesetzt wurden.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt bei Verletzungen des Kraftfahrgesetzes bis zu 30.000  S, bei Übertretungen nach § 99 Abs.1 StVO 1960 von 8.000 S bis 50.000 S und bei Übertretungen nach § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Der Berufungswerber ist - diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verwiesen - unzählige Male verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt. Viele dieser Vormerkungen sind auch einschlägiger Art. Dies stellt jedenfalls einen gravierenden Erschwernisgrund dar, sodaß die Strafhöhe an sich gerechtfertigt wäre. Der letzte Satz des § 19 Abs.2 VStG gebietet es jedoch, auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere auf seine finanzielle Leistungskraft Rücksicht zu nehmen. Diese zweifelsohne vorliegende äußerst schlechte finanzielle Leistungsfähigkeit wirkt sich jedoch lediglich auf die Verhängung der Geldstrafen, nicht jedoch auf die der Ersatzfreiheitsstrafen aus. Aus diesem Grunde mußten die Ersatzfreiheitsstrafen in vollem Umfang bestätigt werden, während die Geldstrafen spruchgemäß zu reduzieren waren.

Dem O.ö. Verwaltungssenat ist klar, daß der Berufungswerber diese Geldstrafen nur im Wege großzügig gewährter Ratenzahlungen zu leisten imstande ist. Der Vertreter der belangten Behörde brachte diesbezüglich anläßlich der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, daß einem Ratenzahlungsansuchen, welches vom Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion L zu stellen wäre, positiv entgegengesehen wird und vom Berufungswerber auch tatsächlich leistbare Raten ins Auge gefaßt werden. Dieses vom Vertreter der Bundespolizeidirektion L gezeigte Entgegenkommen wird vom O.ö. Verwaltungssenat ausdrücklich begrüßt, weil dies zu einer Resozialisierung des Beschuldigten möglicherweise beitragen könnte.

5. Die Kostenentscheidung, nämlich die jeweilige Halbierung der erstinstanzlichen Kostenbeiträge und Nichtvorschreibung von Kosten zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Für die Akten VwSen 104755 und VwSen 104756: Dr. Wegschaider Für die Akten VwSen 104751, VwSen 104752 und VwSen 104754 der Vorsitzende der ersten Kammer: Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum