Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104763/2/Ki/Shn

Linz, 28.07.1997

VwSen-104763/2/Ki/Shn Linz, am 28. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Wilhelm C, vom 27. Juni 1997, gegen den Verfallsbescheid der BPD Linz vom 30. Mai 1997, AZ: S-16752/97-4, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Verfallsbescheid vom 30. Mai 1997, AZ: S-16752/97-4, verfügt, daß eine von einem hiezu ermächtigten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.5.1997 festgesetzte vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt wird.

2. Der Bw hat am 27. Juni 1997 per Telefax der Erstbehörde mitgeteilt, daß er gegen den Verfallsbescheid Einspruch erhebe. 3. Die Erstbehörde hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Gemäß § 51e VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde per Telefax eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, 85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel. In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß §66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Überdies erscheint die Berufung auch als verspätet eingebracht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Sonstige Bemerkung (Erledigung nur für die Erstbehörde und interne Mehrausfertigungen): Ungeachtet der ggstl. formellen Entscheidung vertritt jedoch die Berufungsbehörde die Auffassung, daß der angefochtene Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung vermutlich nicht standhalten würde.

Zwar wird man davon ausgehen können, daß die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Einhebung der vorläufigen Sicherheit formell nicht zur Rechtsordnung im Widerspruch steht - eine nachprüfende Beurteilung der Angelegenheit wäre im Falle einer erhobenen Maßnahmenbeschwerde vorzunehmen gewesen -, die Erlassung eines Verfallsbescheides setzt jedoch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bezogen auf konkrete verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestände voraus. § 37a Abs. 5 VStG verweist auf § 37 Abs. 5 leg.cit. Nach dieser Bestimmung kann eine Sicherheit dann für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist. Dies bedeutet, daß gegen die betreffende Person zunächst eine Verfolgungshandlung vorzunehmen ist (vgl. auch VwGH 88/03/0150 v. 22.2.1989). Erst in der weiteren Phase ist dann zu beurteilen, ob sich die Strafverfolgung bzw der Vollzug der Strafe in Bezug auf die durch die Verfolgungshandlung konkretisierten Tatbestände als unmöglich erweisen könnte, wobei im Regelfall der Argumentation der Erstbehörde, wonach die Strafverfolgung einer Person (bzw. der Vollzug der Strafe), welche weder selbst im Inland aufhältig ist noch Vermögenswerte hat, auf die gegriffen werden könnte, sich als unmöglich erweist, beigetreten werden kann.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. aus dem angefochtenen Verfallsbescheid geht nicht hervor, daß die Erstbehörde hinsichtlich bestimmter konkreter Tatbestände eine Verfolgungshandlung vorgenommen hätte, dieser Umstand würde dazu führen, daß der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet wäre. Es wird daher angeregt, die ggstl. Angelegenheit im Sinne der oben dargelegten Überlegungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Höhe des vom Verfall betroffenen Geldbetrages zu den möglichen Verwaltungsübertretungen, zu überprüfen und gegebenenfalls eine Maßnahme gem. § 52a VStG zu treffen.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Berufungsbegründung, Vertretung im Berufungsverfahren

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