Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104775/5/Sch/Rd

Linz, 29.07.1997

VwSen-104775/5/Sch/Rd Linz, am 29. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E vom 30. Juni 1997, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Juni 1997, CSt 9747/97, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 24. Juni 1997, CSt 9747/97, den Einspruch des Herrn E, gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. April 1997, Cst 9747/LZ/97, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 29. April 1997 nach zwei vergeblichen Zustellversuchen beim Postamt hinterlegt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 13. Mai 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 21. Mai 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Angesichts dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage hatte die Erstbehörde den Einspruch als verspätet zurückzuweisen, zumal vom nunmehrigen Berufungswerber eine rechtserhebliche Ortsabwesenheit nicht behauptet bzw. belegt worden ist. Die Abwesenheit tagsüber von der Abgabestelle zum Zwecke der Berufsausübung bzw. aus privaten Gründen stellt keine Ortsabwesenheit im obigen Sinne dar.

Entscheidend ist, wie bereits dargelegt, der Zeitpunkt der Hinterlegung eines Schriftstückes beim Postamt und nicht jener, an dem dieses vom Empfänger tatsächlich abgeholt wird. Wann sohin ein Schriftstück innerhalb der Abholfrist vom Empfänger behoben wird, unterliegt zwar seiner Dispositionsmöglichkeit, vermag aber auf den Fristenlauf keinen Einfluß zu nehmen. Abschließend muß noch darauf hingewiesen werden, daß es sich bei der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.



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