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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104784/2/GU/Mm

Linz, 21.07.1997

VwSen-104784/2/GU/Mm Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 12. Mai 1997, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung der KDV 1967 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft .. behoben.

Rechtsgrundlage: § 29a 2.Satz, § 66b Abs.4 VStG idF BGBl.Nr. 620/1995, § 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 13. Juli 1995 um ca. 18.25 Uhr den LKW .. und Anhänger .., auf der Bundesstraße 100 gelenkt zu haben, wobei er in T., T.-Gerade bei km 121,008, die für Kraftwagenzüge erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 begangen habe.

Hiefür wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben.

Dem Verfahren lag eine Anzeige des Gendarmerieposten M., Bezirk L. vom 17. Juli 1995, welche an die Bezirkshauptmannschaft .. erstattet wurde, zugrunde. Letztere, nach dem Tatort zuständige Behörde, hat die Anzeige (das Verfahren) gemäß § 29 a VStG mit Schreiben vom 21. Juli 1995 - offensichtlich aufgrund des Anknüpfungspunktes des Wohnsitzes des Beschuldigten an die Bezirkshauptmannschaft .. abgetreten, welche dann die Verfolgungshandlung setzte, das Verfahren führte und das angefochtene Straferkenntnis erließ.

Mit Verfahrensgesetznovelle BGBl.Nr. 620/1995, wurde unter anderem § 29 a VStG novelliert und eine Abtretung eines Strafverfahrens von der Tatortbehörde an die Wohnsitz bzw. Aufenthaltsbehörde des Beschuldigten insoweit eingeschränkt, als eine solche Abtretung nur an eine Behörde desselben Bundeslandes als zulässig erklärt wurde.

Das Bundesgesetz über die Novelle des VStG, BGBl.Nr. 620, wurde am 12. September 1995 ausgegeben.

Gemäß der Z18 der gegenständlichen Novelle wurde eine gesonderte Bestimmung für das Inkrafttreten in § 66 b Abs.4 normiert. Demzufolge trat unter anderem § 29 a 2.Satz betreffend das Abtretungsverbot an eine Behörde außerhalb des Bundeslandes des Tatortes, rückwirkend mit 1. Juli 1995 in Kraft.

Der Tatort T., Bundesstraße Nr. 100, Straßenkilometer 121,008 im Gemeindegebiet von A., liegt im Bundesland Tirol. Die Bezirkshauptmannschaft .., welche das angefochtene Straferkenntnis erließ, hat ihren Wirkungsbereich im Bundesland Oberösterreich.

Nachdem das Straferkenntnis im Hinblick auf die vorgeworfene Tatzeit 13. Juli 1995, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, war dieses - ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedurfte - aufzuheben. Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Abtretungsverbot eines Verfahrens in fremdes Bundesland

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