Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104793/2/Sch/Rd

Linz, 28.07.1997

VwSen-104793/2/Sch/Rd Linz, am 28. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 17. Juni 1997, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Mai 1997, VerkR96-9357-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es im Spruch anstelle des Vorfallstages "20.6.1996" zu lauten hat: 20.5.1996.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1997, VerkR96-9357-1996, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 20. Juni 1996 gegen 21.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Frankenburger-Landesstraße L 509 von Frankenburg kommend in Richtung Vöcklabruck gelenkt habe und dabei bei Kilometer 25,600 im Ortschaftsbereich Gries, Gemeindegebiet Vöcklamarkt, gegen ein von rechts die Fahrbahn überquerendes Reh gestoßen sei und wobei dieses Reh getötet worden sei. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten (Jagdpächter) seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum vom Berufungswerber behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf den von der Erstbehörde angenommenen unrichtigen Vorfallstag ist zu bemerken, daß hier eine Richtigstellung durch die Berufungsbehörde erfolgen konnte. Dies ergibt sich daraus, daß in der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des GPK Vöcklamarkt vom 22. Mai 1996 zwar als Vorfallstag der unrichtige 20. Juni 1996 angeführt ist, aus dem übrigen Inhalt der Anzeige aber zweifelsfrei entnommen werden kann, daß es sich hiebei um ein unzutreffendes Datum handeln muß. So ist ua in der Rubrik "Darstellung der Tat" ausgeführt, daß der nunmehrige Berufungswerber am 21. Mai 1996 gegen 9.45 Uhr Anzeige auf dem GPK St. Georgen erstattet habe. Als Vorfallstag kommt daher der 20. Juni 1996 nicht in Frage, was sich auch aus dem Datum der Gendarmerieanzeige zweifelsfrei ergibt.

Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde am 23. September 1996 Akteneinsicht gewährt, wobei die erwähnte Anzeige Aktenbestandteil war. Es liegt daher eine taugliche und fristgerechte Verfolgungshandlung vor, die die Berichtigung des erstbehördlichen Bescheidspruches rechtfertigt. Abgesehen davon war dem Berufungswerber offenkundig völlig klar, daß der 20. Mai 1996 der Unfalltag war, da er im Einspruch gegen die vorerst ergangene Strafverfügung dieses Datum ausdrücklich anführt.

Aus welchen Gründen allerdings der Erstbehörde dieser Fehler bis zur Erlassung des Straferkenntnisses offensichtlich nicht aufgefallen ist, bleibt der Berufungsbehörde unerklärlich und kann nur eine oberflächliche Auseinandersetzung mit den Angaben in der Anzeige, die entsprechende unterschiedliche Daten enthält, angenommen werden. Bemerkenswert ist auch, daß in der mit 10. Juni 1996 datierten Strafverfügung als "Tatzeit" der 20. Juni 1996 angeführt ist. Die Offenkundigkeit des unrichtigen Vorfallszeitpunktes hätte damals jedenfalls bemerkt werden müssen.

Wenn der Berufungswerber vermeint, daß die Tatzeit mit 21.00 Uhr nicht nachvollzogen werden könne, da es sich bei dieser Zeit um den Kollisionszeitpunkt gehandelt habe und zu diesem Zeitpunkt noch nicht eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erwarten gewesen wäre, so ist ihm die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung einer Tat entgegenzuhalten. Dieser hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894 A, ua nachstehendes ausgesprochen: Der obgenannten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und b) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß im Spruch der die Verständigungspflicht auslösende Vorfall im obigen Sinne zu konkretisieren war, welcher Verpflichtung die Erstbehörde durch Anführung von Zeitpunkt und Ort des Verkehrsunfalles nachgekommen ist. Keinesfalls kann verlangt werden, daß jener Zeitpunkt in den Spruch aufzunehmen gewesen wäre, zu welchem - nach Annahme der Behörde - die Meldung zu erfolgen gehabt hätte. Angesichts der von der Erstbehörde gewählten Spruchformulierung ist eindeutig festgelegt, um welchen Verkehrsunfall, der ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden gewesen wäre, es sich gehandelt hat. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber zum einen nicht wußte, um welchen Vorfall es ging, und zum anderen der Möglichkeit einer Doppelbestrafung ausgesetzt war bzw. ist. Wenn der Rechtsmittelwerber des weiteren sinngemäß vorbringt, bei Wildschäden würden die Verpflichtungen des § 4 StVO 1960 nicht gelten, so ist dem entgegenzuhalten, daß Wild grundsätzlich, insbesondere wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Reh handelt, für den Jagdberechtigten einen entsprechenden Sachwert darstellt und daher bei Tötung eines solchen Tieres im Zuge eines Verkehrsunfalles bei ihm sehr wohl ein Sachschaden - in welcher Höhe auch immer - eingetreten ist. Von einer Meldung des Verkehrsunfalles ohne unnötigen Aufschub kann insbesondere dann nicht die Rede sein, wenn diese erst am nächsten Morgen erfolgt (VwGH 20.9.1973, 1786/72). Es trifft auch nicht zu, daß den Berufungswerber der Umstand zu entschuldigen vermag, daß zwei Gendarmerieposten, bei denen er die Meldung direkt erstatten wollte, geschlossen waren. Er wäre verpflichtet gewesen, die Meldung telefonisch zu erstatten, wobei nach der Aktenlage zweifelsfrei davon auszugehen ist, daß entsprechende Vorkehrungen gendarmerieintern getroffen waren, damit auch im Falle der telefonischen Verständigung eines unbesetzten Postens die Meldung an einen besetzten weitergeleitet wird.

Die Versuche, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden, sind so lange fortzusetzen, bis die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle die Meldung empfangen hat. Im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung solcher Meldungsversuche ist dem Täter der Nachweis zuzubilligen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (VwGH 27.11.1979, 2416/79). Das Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit den vergeblichen persönlichen Meldeversuchen läßt aber eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung derselben, nunmehr eben telefonisch, nicht annehmen. Diesbezüglich wird auf einen entsprechenden im erstbehördlichen Akt einliegenden Bericht des GPK Vöcklamarkt hingewiesen, wonach sich neben dem Gendarmerieposten eine Telefonzelle befindet, auf welche noch dazu bei der Haustür des Postens durch eine Hinweistafel verwiesen wird. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher grundsätzlich als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S muß aus diesem Blickwinkel heraus fast schon als nur mehr "symbolisch", jedenfalls als sehr milde, betrachtet werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. In Anbetracht der Geringfügigkeit der Geldstrafe braucht nach Ansicht der Berufungsbehörde auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht näher eingegangen zu werden, da von jeder Person, die am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnimmt, grundsätzlich erwartet werden muß, daß sie in der Lage ist, solche Strafen zu bezahlen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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