Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104816/13/WEG/Ri

Linz, 28.11.1997

VwSen-104816/13/WEG/Ri Linz, am 28. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B K, vom 21. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L-L vom 1. Juli 1997, VerkR96-3367-1996-K, nach der am 28. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 4. Jänner 1996 um 8.22 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der Westautobahn A, bei Autobahnkilometer , in Richtung S, den Kombi mit dem Kennzeichen W- im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß auf dem Radarfoto ein zweites Fahrzeug ersichtlich sei und auch dieses die Messung ausgelöst haben könne. Nach der Rechtsprechung hätte die Behörde ein technisches Gutachten über den sich daraus ergebenden Zweifel einholen müssen. Dies hätte die Behörde im übrigen ohnehin getan, doch habe er in seiner Stellungnahme vom 22. April 1997 neuerlich darauf hingewiesen, daß sich insbesondere aus der Durchführung eines Lokalaugenscheines ergeben hätte, daß durch die naheliegende Lärmschutzmauer und den daneben angebrachten Stahlverstrebungen, die an Ort und Stelle zu besichtigen seien, Reflexionsmessungen auftreten könnten. Derartige Reflexionsmessungen könnten das Meßergebnis zu seinen Ungunsten erheblich verfälschen. Auch dem Beweisantrag auf Vorlage eines entsprechenden Schulungsnachweises des Gendarmeriebeamten, der das verfahrensgegenständliche Meßgerät betreut hat, sei nicht nachgekommen worden. Die Mißachtung beider Beweisanträge stelle eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar und werden diese Anträge ausdrücklich aufrecht erhalten. Abschließend beantragt der Berufungswerber, eine mündliche Berufungsverhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines anzuberaumen und in der Folge das Straferkenntnis zu beheben.

3. Im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Antrag hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 28. November 1997 durchgeführt. Dabei wurde der das gegenständliche stationäre Radargerät betreuende Bezirksinspektor G B als Zeuge einvernommen und ein kfz-technischer Amtssachverständiger beigezogen, der auch eine gutächtliche Äußerung über die noch offenen Fragen abgab.

Bez.Insp. B betreut sämtliche dem Landesgendarmeriekommando unterstehenden stationären Radargeräte. Eine formelle Schulung für die Betreuung dieser Geräte (wie etwa bei den Alkotestungen) ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und gibt es daher auch keinen formellen Schulungsnachweis. Schon aus diesem Grund konnte ein derartiger nicht vorgelegt werden.

Bez. Insp. B ist, wie aus seinen profunden Aussagen anläßlich dieser Verhandlung (aber auch anläßlich vieler anderer vorangegangenen Verhandlungen) ersehen werden konnte, ein mit der Betreuung und Kontrolle dieser Geräte bestens vertrauter und sachkundiger Beamter. Auf den Meßvorgang selbst hat ein Gendarmeriebeamter bei einem stationären Radargerät keinen Einfluß, läuft doch diese Messung und die Anfertigung der entsprechenden Fotos automatisch ab. Das verwendete Radargerät war nach den Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes ordnungsgemäß geeicht und entsprechend den Zulassungsvorschriften aufgestellt. Die Selbstkalibrierung um 0.00 Uhr eines jeden Tages gibt Aufschluß darüber, ob das Gerät funktionstüchtig ist. Außerdem werden die stationären Radargeräte und sohin auch dieses Gerät wöchentlich mehrmals begutachtet und zwar auch von Bez.Insp. B, ob es zu irgendwelchen Beschädigungen gekommen ist bzw, um neue Filme einzulegen. Die nach dem Tattag durchgeführten Kontrollen hätten keinerlei Auffälligkeiten ergeben, sodaß die letztlich angefertigten Lichtbilder hinsichtlich der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausreichenden Beweis dafür liefern, daß zumindest eines der beiden Fahrzeuge, die auf den Fotos sichtbar sind, die Geschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß überschritten haben muß. Daß dies letztlich das Fahrzeug des Beschuldigten sein muß, ergibt sich vor allem daraus, daß hinsichtlich jedes Meßvorganges zwei Fotovorgänge stattfinden und zwar in einem Abstand von 0,5 sec wodurch errechenbar ist, wem die gemessene Geschwindigkeit zuzuordnen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht nur nach den Ausführungen des technisch ausreichend versierten Gendarmeriebeamten anläßlich der Fotoauswertung sondern auch und vor allem nach den Berechnungen des beigezogenen Sachverständigen Ing. K eindeutig das Beschuldigtenfahrzeug mit dem Kennzeichen W. Lenker dieses Fahrzeuges war eingestandenermaßen der Beschuldigte. Der Berufungswerber wiederholte anläßlich der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, daß die dortigen Lärmschutzvorrichtungen Reflexionsmessungen nach sich ziehen würden. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, weil beweisunerheblich. Es ist amtsbekannte Tatsache und wird diesbezüglich dem Beschuldigten beigepflichtet, daß sich im Bereich dieses Gerätes eine Lärmschutzwand befindet. Lediglich diese ohnehin unstrittige Tatsache hätte anläßlich des Lokalaugenscheines ersehen werden können. Die Frage, ob nun die Einrichtungen einer Schallschutzmauer zu Reflexionsmessungen, die das Meßergebnis verfälschen könnten, führen könnten, beantwortete der beigezogene technische Amtssachverständige mit einem eindeutigen und auch begründeten: "Nein".

Zum Meßwinkel wird noch festgehalten, daß dieser entsprechend den Zulassungsvorschriften 20ï‚° (+/- 10% ) zu betragen hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Meßwinkel zum damaligen Meßzeitpunkt ein anderer gewesen sein konnte. Das gegenständliche stationäre Radargerät wurde unter der Kontrolle des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und kann der Meßwinkel wegen der vorhandenen Fixierungen nicht verstellt werden. Es kann lediglich das Gehäuse des Gerätes um 180ï‚° gewendet werden, um auch den in Richtung Wien abfließenden Verkehr messen zu können. Es wurde aber, das ist ebenfalls unbestritten, der in Richtung Salzburg fließende Verkehr gemessen.

Der Beschuldigtenvertreter trat den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen nicht entgegen und werden diese (20.000 S monatliches Einkommen bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) als erwiesen angenommen.

Es steht sohin mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber mit dem Kombi W-KABEL 1 zur Tatzeit auf der tatörtlichen Strecke die Geschwindigkeit um 50 km/h gegenüber der erlaubten und auch ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h überschritten hat.

4. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich nachstehende rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer (ua) eine durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Abs.1 Z10 verordnete Höchstgeschwindigkeit dadurch mißachtet, daß er eine höhere Geschwindigkeit fährt. Der unter Punkt 3 angeführte Sachverhalt läßt sich unschwer unter die Bestimmungen des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 Abs.1 Z10a StVO 1960 subsumieren, sodaß die diesbezügliche Tatbildmäßigkeit und somit die Strafbarkeit feststeht.

Zur Strafhöhe selbst wird noch ausgeführt, daß die Erstbehörde dem einzig vorhandenen Milderungsgrund der Unbescholtenheit schon ausreichend Rechnung getragen hat und die Geldstrafe angesichts der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung nach Ansicht der Berufungsbehörde im untersten gerade noch vertretbaren Bereich angesetzt hat. Die Berufungsbehörde sieht schon aus diesen Gründen keinen Anlaß, der Straffestsetzung der Erstbehörde entgegenzutreten.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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