Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104846/2/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104846/2/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Herrn K Rechtsanwalt beim Landesgericht und Oberlandesgericht K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.7.1997, Zl. VerkR96-6351-1997-Pc,k betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 12.6.1997, VerkR96-6351-1997, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des §  52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt. 2. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter des Bw rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfodernis eines begründeten Berufungsantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG). Ist die Rechtsmittelbelehrung mängelfrei, ist eine Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, von der Berufungsbehörde (§ 66 Abs.4 AVG) als unzulässig zurückzuweisen. Die gegenständliche Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag. Der Bw führt in seinem Rechtsmittel aus, eine Begründung umgehend nachzureichen. Der Bw geht somit auch selbst davon aus, daß sein Rechtsmittel nicht begründet ist. Da während der Berufungsfrist kein begründeter Berufungsantrag nachgeholt wurde und die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mängelfrei ist, konnte mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht vorgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzend wird dem Bw mitgeteilt:

Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens war der Spruch des angefochtenen Bescheides, somit die Zurückweisung des Einspruches als verspätet. Aus der Aktenlage ist nicht zu erkennen, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, weshalb auch im Falle einer meritorischen Entscheidung die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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