Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104855/4/WEG/Ri

Linz, 19.01.1998

VwSen-104855/4/WEG/Ri Linz, am 19. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K vom 27. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 2. Dezember 1996, VerkR96-12940-1996+1, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 11. Mai 1996 um 9.54 Uhr den LKW (Fiskal-LKW) Z auf der A in Richtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von S am A bei km die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 24 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft V begründet ihr Straferkenntnis hinsichtlich der Lenkereigenschaft mit der Bekanntgabe des nunmehrigen Berufungswerbers als Lenker durch das Unternehmen O E (Zulassungsbesitzer) einerseits und der Radarmessung, die entsprechend den Verwendungsbestimmungen für dieses Radargerät erfolgte, andererseits.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst gerade noch zulässigen Berufung sinngemäß ein, er sei weder Halter des LKW Z noch Lenker dieses Kraftfahrzeuges gewesen. Im übrigen besitze er keinen LKW-Führerschein.

4. Zu den Einwendungen des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich im gegenständlichen Fall um einen sogenannten Fiskal-LKW handelt, zu dessen Lenkung kein LKW-Führerschein notwendig ist. Was die Haltereigenschaft betrifft, so ist zu entgegnen, daß die Strafbehörde die Verwaltungsübertretung nicht dem Halter sondern dem Lenker zum Vorwurf gemacht hat. Der Lenker wiederum war lt. Auskunft der O E GmbH vom 19. August 1996 bzw des Prokuristen dieses Unternehmens, Herrn F, mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit Herr E K, der nunmehrige Berufungswerber, welcher damals Dienstnehmer der O E GmbH war.

Es steht somit mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber am 11. Mai 1996 um 9.54 Uhr das Kraftfahrzeug Z auf der Westautobahn A im Gemeindegebiet von S in Richtung W mit einer Geschwindigkeit von km/h gelenkt hat, obwohl auf Autobahnen die Geschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten werden darf.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Rechtsgrundlage (§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Der oben dargestellte Sachverhalt läßt sich unschwer unter diese gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat.

Auch die Strafhöhe wurde von der Bezirkshauptmannschaft V den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend bemessen, weshalb auch diesbezüglich keine Korrektur notwendig war.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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